Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen -

Vom 3. März 2014
(Sächs. GVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 273)



Es wird verordnet

  1. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
    1. § 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 8c Abs. 1, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917, 919) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 0der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist,
    2. § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
    3. § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, § 3b Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 der Weinverordnung, § 24 Abs. 2 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Weinverordnung, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes,
    4. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862, 3864) geändert worden ist, und § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
    5. § 19 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 30 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 23 der Wein-Überwachungsverordnung und § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 54Abs. 1 des Weingesetzes und § 3Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Qualitätswein" die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A." eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Regionalen Stützungsprogramms im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Regionalen Stützungsprogramms im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."


b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "die Sortenumstellung, die Anpassung der Anbausysteme an moderne weinbauliche Anforderungen, die Anpassung von Unterstützungseinrichtungen an den Vollerntereinsatz und die Querterrassierung von Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent" durch die Wörter "die in Artikel 46 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Tätigkeiten" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "gegen Frost oder Hagel" gestrichen.

3. In § 4 Abs.2 wird die Angabe "b. A. "durch die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A." ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "b. A." durch die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A." ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "b. A." durch die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A." ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "b. A. und Prädikatswein" durch die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A." ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter "Artikel 118z Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 118z Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Artikel 120 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 120 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

6. In § 13 wird die Angabe "b. A." durch die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A." ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 15 Begleitpapier
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

Soweit für die Beförderung von

  1. nicht abgefülltem Traubenmost,
  2. nicht abgefülltem Wein,
  3. nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind,
  4. nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben gewonnen worden ist oder
  5. im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben

ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in diesem auch diejeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

 " § 15 Begleitpapier

Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten."

8. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Die Meldungen gemäß Anhang XVa Abschnitt D Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nr. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten. "(3) Die Meldungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nr. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten."

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geografischer Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Weingesetz eingetragen werden."

b) In Absatz 8 wird die Angabe "118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Für kleinere geografische Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Weingesetz gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend."

10. In § 21 Abs. 3 wird die Angabe "b. A. und" durch die Angabe ", Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A. oder" ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "und § 30 Abs. 4 der Weinverordnung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung" (1)"wird gestrichen.

bb) Die Wörter "Sekte und Qualitätsperlweine" werden durch die Angabe "Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A." ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Die zur Prüfung nach Absatz 1 angestellten Partien müssen folgende Mindestmengen in den einzelnen Weinkategorien umfassen:
  1. Qualitätswein b. A. 600 Liter,
  2. Prädikatswein Kabinett 400 Liter,
  3. Prädikatswein Spätlese 400 Liter,
  4. Prädikatswein Auslese 200 Liter,
  5. Qualitätswein, Prädikatswein bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird 200 Liter,
  6. Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein jeweils 200 Liter und
  7. Prädikatswein der Kategorien Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils 100 Liter.

wird aufgehoben.

12. In der Anlage 3 werden in der Überschrift die Wörter "Sächsischem Landwein und Qualitätswein b. A." durch das Wort "Wein" ersetzt.

13. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

14. In der Anlage 5 wird die Angabe "(zu § 12)" durch die Angabe "(zu § 13)" ersetzt.

15. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 13)

Anlage 4
(zu § 8 Abs. 2)

Natürlicher Mindestalkoholgehalt für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,
Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für das Anbaugebiet


RebsorteQualitätswein
Qualitätsperlwein b.A.
KabinettSpätleseAusleseBeerenausleseTrockenbeerenausleiseEisweinQualitätslikörwein b. A.Sekr b. A.
Vol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°OeVol.-%/°Oe
Weiswein15,3/11021,5/15015,3/11012,0/897,5/60
Ruländer, Traminer, Weißburgunder8,3/6510,3/7811,4/8512,2/90
Übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe7,5/609,5/7310,6/8011,9/88
Rotwein
Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangaben7,5/609,5/7310,6/8011,9/88
Übrige Sorten8,3/6510,3/7811,4/8512,2/90

Anhang 2 (zu Artikel 1 Nr. 15)

Anlage 6 (zu § 16 Abs. 4)

Muster Herbstbuch

Name des Betriebes:

Anschrift:

Betriebsnummer:

Jahrgang:


Lfd.
Nr.
Lese-DatumGemarkungLage
(und kleinere
geografische
Einheit1
RebsorteErntemenge Mostgewicht
Mostgewicht
°Oe
Trauben
Maische
Trauben
kg
Maische
kg l
Most
l

______

1) Nur wenn beabsichtigt ist, bei der Aufmachung und Kennzeichnung des Erzeugnisses einen in die Weinbergsrolle eingetragenen Namen einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Weingesetz anzugeben, ist dieser Name hier zu ergänzen.

ENDE