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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung (APO Fachass) sowie zur Änderung der Lebensmittel- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung

Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 81)



Aufgrund

  1. § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchst. b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und des § 3 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
  2. § 42 Abs. 1 Satz 4 und § 70 Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Landesverordnung über die Ausbildung und
Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung
(APO Fachass)

Gl.-Nr.: B 2125-44-1

§ 1 Regelungsinhalt

Diese Verordnung regelt den Nachweis der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen an in der Fleischhygieneüberwachung .tätige amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten.

§ 2 Durchführung des theoretischen Lehrganges

Der theoretische Lehrgangsteil nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. i und Buchst. b Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1791 /2006 vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), wird für das Land Schleswig-Holstein durch die Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen in Düsseldorf in einem zentral durchgeführten Lehrgang an ihren Ausbildungsstätten oder in einer anderen vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium) bestimmten Ausbildungsstätte durchgeführt. Die theoretische Schulung umfasst mindestens 500 Stunden.

§ 3 Durchführung des praktischen Lehrganges

(1) Der praktische Lehrgangsteil wird von den Kreisen und kreisfreien Städten (Ausbildungsstelle) nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. ii und Buchst. b Buchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführt. Der Lehrgangsteil nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. ii braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn dieser durch die Ausbildungsstätte, die die theoretische Ausbildung durchführt, abgehalten wird. Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte benennen die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter müssen amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sein.

(2) Im praktischen Lehrgangsteil sind Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln. Die 400 Stunden praktische Schulung sind wie folgt zu absolvieren:

EG-Schlachtbetrieb/EG-Geflügelschlachtbetrieb250 Stunden
EG-Zerlegungsbetrieb/EG-Geflügelfleischzerlegungsbetrieb80 Stunden
Landeslabor Schleswig-Holstein35 Stunden
Veterinäramt35 Stunden

Die praktische Ausbildung kann ausschließlich in EG-Schlacht- und Zerlegungsbetrieben oder in EG-Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetrieben durchgeführt werden.

(3) Sind in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt keine geeigneten Einrichtungen wie Schlacht-, Geflügelschlacht-, Zerlegungs- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe vorhanden, soll die praktische Schulung in anderen Kreisen oder kreisfreien Städten durchgeführt werden. Bei Bedarf kann die praktische Schulung zentral in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt werden.

(4) Für jede Lehrgangsteilnehmerin oder jeden Lehrgangsteilnehmer erstellen die Kreise und kreisfreien Städte einen Schulungsplan für die praktische Schulung unter Angabe der Ausbildungsstellen.

(5) Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer wird von der Ausbildungsstelle ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem praktischen Lehrgangsteil ausgestellt

§ 4 Anerkennung von Ausbildungsteilen und Prüfungen in anderen Ländern

Die erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen und/oder praktischen Lehrgangsteil an einer anerkannten Ausbildungsstätte anderer Bundesländer sowie ein entsprechender Abschluss werden anerkannt.

§ 5 Organisation und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Prüfung soll im Anschluss an die theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Das Ministerium beruft den Prüfungsausschuss ein. Ihm sollen folgende Mitglieder angehören:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der praktischen Ausbildungsstelle,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Anstellungsbehörde.

Die Prüfungsausschussmitglieder müssen hauptamtliche Tierärzte sein. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Ort und den Termin der Prüfung fest.

(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wird auf Antrag, der beim Ministerium zu stellen ist, zur Prüfung zugelassen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses,
  2. Gesundheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
  3. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praktischen und theoretischen Lehrgangsabschnitten nach § 2 und § 3.

Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidat von der Prüfung zurückstellen, wenn wesentliche Teile des Lehrgangs versäumt wurden.

(4) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig oder das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 6 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil; sie schließt mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" ab. Das Ergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder des Prüfungsausschusses festgestellt.

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus Fragen, die mindestens vier der in Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. ii und Nr. 5 Buchst. b Buchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführten Gebiete betreffen. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll die Zeit von 30 Minuten je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat nicht überschreiten.

(3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 Buchst. b Buchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Bereichen nachzuweisen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll die Zeit von 30 Minuten je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat nicht überschreiten. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung sowie Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

(4) Nach bestandener Prüfung stellt das Ministerium einen Befähigungsnachweis (Anlage) aus. Ist die praktische Ausbildung ausschließlich in einem EG-Schlacht- und Zerlegungsbetrieb oder in einem EG-Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetrieb durchgeführt worden, muss der Befähigungsnachweis einen Hinweis darauf enthalten.

(5) Im Falle des Nichtbestehens entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der gegebenenfalls notwendigen Lehrgangswiederholung. Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung des Lehrgangs darf frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zwei Mal zulässig.

(6) Versucht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, ist die Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" zu bewerten. Hiervon kann in weniger schweren Fällen abgewichen werden. Wird ein Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag des letzten Prüfungsteils für nicht bestanden erklärt werden.

§ 7 Nachprüfung

(1) Der Antrag auf Nachprüfung ist beim Ministerium zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der erloschene Befähigungsnachweis,
  2. die Gesundheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung sowie
  3. Nachweise darüber, dass die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse

nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind. Diese Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 5 und 6 sinngemäß.

§ 8 Verkürzte Schulung und Prüfung

(1) Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten, die die praktische Ausbildung ausschließlich für den Bereich Fleisch oder Geflügelfleisch absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben, müssen sich einer verkürzten Schulung unterziehen, um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die verkürzte Schulung für den Geflügelfleischbereich umfasst 50 Stunden, die für den Fleischbereich 200 Stunden.

(2) Für die verkürzte Schulung und Prüfung gelten die §§ 5 bis 7 sinngemäß.

§ 9 Fortbildung

(1) Die nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgeschriebene jährliche Fortbildung wird von den Landrätinnen und Landräten sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte durchgeführt. Soweit sie für den Fortbildungsort zuständig sind benennen sie eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt als Fortbildungsleiterin oder Fortbildungsleiter.

(2) Der Fortbildungslehrgang umfasst mindestens vier Stunden und dient der theoretischen und praktischen Weiterbildung. Zum Erreichen eines einheitlichen Wissenstandes sollten diese Fortbildungslehrgänge nach Möglichkeit überregional durchgeführt werden. Die Teilnahme an der Fortbildung ist zu bescheinigen. Darüber hinaus haben die amtlichen Fachassistentinnen und die amtlichen Fachassistenten ihren Wissensstand den aktuellen Erfordernissen entsprechend laufend selbständig anzupassen und sich fortzubilden. Entsprechendes Informationsmaterial ist ihnen von der Anstellungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen in anderen Ländern wird entsprechend anerkannt.

Anlage


Befähigungsnachweis für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs

Frau/Herr____________________________, geboren am ____________________________in ____________________________, wohnhaft in ____________________________, hat am ____________________________die Prüfung zur/zum amtlichen Fachassistentin/Fachassistenten * nach den Vorschriften des Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 4 der VO (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestanden.

Kiel,

Ministerium 
Dienstsiegelfür Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

___________
*) Falls die praktische Ausbildung ausschließlich im Rotfleisch oder im Weißfleischbereich durchgeführt worden ist, ist der Zusatz "für den Rotfleischbereich" oder "für den Weißfleischbereich" einzusetzen.

Artikel 2
Landesverordnung zur Änderung der
Lebensmittel- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung *

Die Lebensmittel- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 neu eingefügt.

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert LVO vom 20. Juni 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-0-361