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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung von Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 11. März 2021
(BAnz. AT vom 06.04.2021 B2)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 41. Plenarsitzung am 20. November 2020 folgende Änderung von Leitsätzen beschlossen:
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 25. November 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B4, GMBl 2015 S. 1357), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. September 2020 (BAnz AT 29.10.2020 B4, GMBl 45/2020, S. 971) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.222.1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
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Lyoner, Schinkenwurst, Norddeutsche Mortadella, Pariser Fleischwurst, Rheinische Fleischwurst, Frankfurter Fleischwurst, Kalbfleischwurst, Kalbfleischkäse, Breslauer, Sardellenwurst | Lyoner, Schinkenwurst, (Norddeutsche) Mortadella, Pariser Fleischwurst, Rheinische Fleischwurst, Frankfurter Fleischwurst, Kalbfleischwurst, Kalbfleischkäse, Breslauer, Sardellenwurst |
2. In Nummer 2.223.1 wird die Überschrift und Absatz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bayerische Bierwurst, Göttinger, Blasenwurst, Kochsalami, Tiroler, Krakauer, Jagdwurst (süddeutsche Art), Celler Gekochte
Besondere Merkmale: | Bayerische Bierwurst, Göttinger, Blasenwurst, Kochsalami, Tiroler, Krakauer, Jagdwurst süddeutsche Art, Celler Gekochte
Besondere Merkmale: |
3. In Nummer 2.223.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jagdwurst norddeutsche Art, Grobe Schinkenwurst, Gefüllte Schweinsbrust, Gefüllter Schweinsfuß, Gefüllter Schweinskopf, Grobe Lyoner, Stuttgarter, Bierwurst, Hildesheimer, Grobe Stadtwurst, Nürnberger Stadtwurst, Frühstücksfleisch, Stuttgarter Leberkäs(e), Römerbraten, Wienerbraten, Bierkugel, Senatorenwurst | Jagdwurst (norddeutsche Art), Grobe Schinkenwurst, Gefüllte Schweinsbrust, Gefüllter Schweinsfuß, Gefüllter Schweinskopf, Grobe Lyoner, Stuttgarter, Bierwurst, Hildesheimer, Grobe Stadtwurst, Nürnberger Stadtwurst, Frühstücksfleisch, Stuttgarter Leberkäs(e), Römerbraten, Wienerbraten, Bierkugel, Senatorenwurst |
4. Nummer 2.231 wird wie folgt gefasst:
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Kochstreichwürste
In Leberwürsten und Leberpasteten beträgt der Leberanteil je nach Ausgangsmaterial und Herstellungsverfahren zwischen 10 % und 30 %. In einzelnen Fällen kann der Leberanteil auch höher, bei bestimmten, in den Leitsätzen aufgeführten Sorten, auch darunter liegen. Wird die Tierart, eine vergleichbare Angabe oder "Kalb-" in der Bezeichnung des Lebensmittels in direkter Verbindung mit Leber genannt (z.B. Gänseleberwurst, Kalbsleberwurst, Wildleberwurst, Geflügelleberwurst), so stammt der Leberanteil zu mehr als 50 % vom Kalb/Jungrind bzw. von den genannten Tierarten. Sofern sich die Tierart(en)kennzeichnung auf den Fleischanteil bezieht, wird dies in der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich gemacht (z.B. Kalbfleisch-Leberwurst). | Kochstreichwürste
In Leberwürsten und Leberpasteten beträgt der Leberanteil je nach Ausgangsmaterial und Herstellungsverfahren zwischen 10 % und 30 %. In einzelnen Fällen kann der Leberanteil auch höher, bei bestimmten, in den Leitsätzen aufgeführten Sorten, auch darunter liegen. Wird die Tierart, eine vergleichbare Angabe oder "Kalb-" in der Bezeichnung des Lebensmittels in direkter Verbindung mit Leber genannt (z.B. Gänseleberwurst, Kalbsleberwurst, Wildleberwurst, Geflügelleberwurst), so stammt der Leberanteil zu mehr als 50 % vom Kalb/Jungrind bzw. zu mehr als 50 % von den genannten Tierarten. Da sich die Auslobung auf den Leberanteil bezieht, findet die Regelung der Leitsatznummer 2.11.1 2ter Absatz keine Anwendung. Sofern sich die Tierart(en)kennzeichnung auf den Fleischanteil bezieht, wird dies in der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich gemacht (z.B. Kalbfleisch-Leberwurst) und ggf. Leitsatznummer 2.11.1 2ter Absatz angewendet. |
5. In Nummer 2.2311.2 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besondere Merkmale: teilweise auch ohne Fleisch (1.121); fein zerkleinerte Grundmasse, auch mit groben Einlagen; bei Straßburger Gänseleberpastete besteht das Ausgangsmaterial nur aus Gänseleber | Besondere Merkmale: teilweise auch ohne Fleisch (1.121); fein zerkleinerte Grundmasse, auch mit groben Einlagen |
6. In Nummer 2.507.7 wird die Überschrift und Absatz 2 wie folgt gefasst:
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Gemischtes Hackfleisch, Halb und Halb 27
Besondere Merkmale: | Gemischtes Hackfleisch, Hackfleisch Halb und Halb 27
Besondere Merkmale: |
7. In Nummer 2.508.1 werden die Absätze 4, 5 und 7 wie folgt gefasst:
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Wiener Schnitzel ist paniertes Kalbsschnitzel.
Schnitzel á la Holstein ist unpaniertes Kalbsschnitzel mit Garnierung (Sardellen usw.) und Spiegeleiauflage. Rahmschnitzel stammt ebenfalls vom Kalb. Cordon bleu besteht aus zwei gleich großen Schnitzeln (evtl. in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Ohne Angabe der Tierart handelt es sich um Kalbsschnitzel. | Wiener Schnitzel ist paniertes Kalbsschnitzel.
Auf Wiener Art zubereitete Schnitzel von anderen Tierarten werden entsprechend gekennzeichnet (z.B. Schweineschnitzel Wiener Art, Putenschnitzel Wiener Art).
Schnitzel à la Holstein ist unpaniertes Kalbsschnitzel mit Garnierung (Sardellen usw.) und Spiegeleiauflage. Cordon bleu besteht aus zwei gleich großen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Ohne Angabe der Tierart handelt es sich um Kalbsschnitzel. Werden Schnitzel von anderen Tierarten verwendet, wird die Tierart entsprechend gekennzeichnet (z.B. Cordon bleu vom Schwein, Puten-Cordon bleu). Die Leitsatznummer 2.11.4 findet darüber hinaus keine Anwendung. |
ID: 210690
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