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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung - AVV-RÜb

Vom 15. Februar 2017
(BAnz. AT vom 17.02.2017 B3)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der AVV Rahmen-Überwachung

Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2013 (BAnz AT 20.08.2013 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

altneu
AVV RÜb- AVV Rahmen-Überwachung
Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
"AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts ".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu § 11a eingefügt:

" § 11a Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte".

b) Die bisherigen Angaben zu §§ 11a, 11b und 11c werden die Angaben zu §§ 11b, 11c und 11d.

c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 6
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung".

d) Nach der Angabe zu Anlage 1 wird folgende Angabe zu Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1a - Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen)".

e) Die bisherige Angabe zu Anlage 1a wird die Angabe zu Anlage 1b.

3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,".

b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,".

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Lebensmitteln," die Wörter "tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten," eingefügt.

b) In Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt oder" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Futtermittelbetriebe" die Wörter "Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. für Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 1a Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, und".

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 1a Nummer 1 "durch die Angabe "Anlage 1b Nummer 1 "ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anlage 1 Nummer 1 bis 4 oder den in Anlage 1a Nummer 1" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 1 bis 4, Anlage 1a Nummer 1 oder den in Anlage 1b Nummer 1 " ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1a kann das in Anlage 1a Nummer 2,".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 1a Nummer 2" durch die Angabe "Anlage 1b Nummer 2" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Lebensmittel," die Wörter "tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte," eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 852/2004" die Wörter " , nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" eingefügt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Lebensmittelunternehmer" die Wörter " , Unternehmer nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" eingefügt.

8. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Lebensmitteln," die Wörter "tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten," eingefügt.

b) Im abschließenden Satzteil werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen oder futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer" durch die Wörter "Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte und des Futtermittelrechts" ersetzt.

9. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004."

10. In § 9a Absatz 2 wird nach der Angabe " § 9"die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte

(1) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Rechts der tierischen Nebenprodukte durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.

(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.

(3) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte enthält insbesondere Vorgaben

  1. zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen,
  2. zur Aufteilung der nach dem Recht der tierischen Nebenprodukte erforderlichen Proben
    1. auf die tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte,
    2. auf die Länder."

12. Die bisherigen §§ 11a, 11b und 11c werden die §§ 11b, 11c und 11d.

13. In § 15 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" die Wörter "oder Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" eingefügt.

14. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher, weinrechtlicher und
tabakrechtlicher Vorschriften
 Abschnitt 6
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung".

15. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch," die Wörter "dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz," eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensmittels," die Wörter "tierischen Nebenprodukts," eingefügt.

16. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Lebensmittel," die Wörter "tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt," eingefügt.

17. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen, futtermittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" ersetzt.

18. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung" gestrichen.

19. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Für den Bereich der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 verwenden die zuständigen Behörden die vom Bundesamt den zuständigen Behörden der Länder im Benehmen mit diesen zur Verfügung gestellten Formatvorlagen. Die übermittelten Berichte der Länder dienen auch als Grundlage für eine sachgerechte Anpassung des Kontrollprogramms nach § 11a."

20. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1a)

Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

1 Einstufung in Risikobetriebsarten

Für die Durchführung der amtlichen Kontrolle werden die zu kontrollierenden Betriebe oder Anlagen zunächst nach der Betriebsart auf Basis der Schlüsselnummer einer Risikoklasse für das Grundrisiko zugeordnet. Daraus ergibt sich ein Zeitrahmen für die Erstkontrolle. Im Ergebnis der Kontrolle durch die Überwachungsbehörden der Länder wird auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die für diesen Betrieb oder diese Anlage spezifische Kontrollfrequenz festgelegt. Diese Einstufung ist für jeden Betrieb oder jede Anlage zu dokumentieren und fortzuschreiben.

In die Risikobeurteilung fließen in Abhängigkeit von den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen die folgenden Beurteilungsmerkmale ein:

  1. das Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebs- oder Anlagenart),
  2. die eingesetzten Materialien,
  3. die Herkunft der Materialien (Warenfluss),
  4. Empfänger bzw. der Verbleib der Materialien oder Produkte (Warenfluss),
  5. die Betriebs- oder Anlagengröße,
  6. die Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
  7. das Hygiene- und Betriebsmanagement und
  8. die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle.

2 Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

2.1 Zweck und Anwendung

Das vorliegende Beispielmodell eines Risikobeurteilungssystems dient als Instrument zur Bewertung des individuellen betriebsspezifischen Risikos eines Betriebes oder einer Anlage. Dies umfasst sämtliche Unternehmen von Unternehmern im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Hinblick auf die Gewährleistung, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden, insbesondere unter Berücksichtigung potenzieller gesundheitlicher Gefahren für Mensch oder Tier und speziell zum Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette.

Dabei ergibt sich das Risiko, das von einem Betrieb oder einer Anlage ausgeht, der oder die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgeht, aus dem Beurteilungsmerkmal Grundrisiko sowie einer individuellen Bewertung anhand von zehn weiteren Beurteilungsmerkmalen:

  1. A. Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebs- oder Anlagenart),
  2. B. Eingesetzte Materialien,
  3. C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien,
  4. C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte,
  5. D. Betriebs- oder Anlagengröße,
  6. E. Art der hergestellten bzw. abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
  7. F. Hygiene und Betriebsmanagement mit den Merkmalen:
    F.1 Hygiene im Betrieb oder in der Anlage,
    F.2 Hygiene im Arbeitsablauf,
    F.3 Personal,
    F.4 Betriebliche Eigenverantwortung und
  8. G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle.

Die Beurteilung erfolgt in der Form von Noten bzw. Punkten von 1 bis 5 (Beurteilungsstufen). Sofern ein Risikofaktor nicht zutrifft, wird er mit 0 bewertet (siehe Nummer 2.3.5). Ein Beurteilungsmerkmal kann in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein. Das Hauptmerkmal F Hygiene und Betriebsmanagement stellt einen Sonderfall dar, da es in vier Beurteilungsmerkmale aufgeteilt ist. Der höchste Einzelwert bzw. die Summe der Beurteilungswerte geteilt durch die Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden, bildet den Beurteilungswert des Beurteilungsmerkmals. Die Beurteilungswerte werden mit dem jeweiligen Faktor für die Gewichtung multipliziert. Dies ergibt die jeweilige Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen bildet das betriebsspezifische Risiko in Form der Gesamt-Risikopunktzahl. Anhand der Gesamt-Risikopunktzahl wird die Risikoklasse in der Tabelle in Nummer 2.3.7.2. ersichtlich. Das so ermittelte betriebs- oder anlagenspezifische Risiko (Risikoklasse), dargestellt als Gesamtpunktzahl in einer Skala von 16 bis 80, bestimmt die Kontrollfrequenz für Inspektionen.

Die Durchführung der Risikobeurteilung obliegt der für den Vollzug des Rechts der tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörde. Bewertet werden alle Unternehmen von Unternehmern im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Bezogen auf einzelne Betriebe oder Anlagen können mehrere Betriebsstätten oder Anlagenstandorte vorhanden sein, die jeweils gesondert zu bewerten sind.

2.2 Aufbau

Die Bewertung eines betrieblichen Risikos erfolgt in einem zweistufigen System, der Kombination aus der Beurteilung des Grundrisikos der Betriebs- oder Anlagenart (siehe Anhang 1) und der individuellen Beurteilung eines Betriebes mit Hilfe von weiteren zehn Beurteilungsmerkmalen. Über das beschriebene Punktesystem wird das Gesamtrisiko, ausgedrückt als Gesamt-Risikopunktzahl eines Betriebes oder einer Anlage, ermittelt. Diese Gesamt-Risikopunktzahl des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Anlage bestimmt die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz dieses Betriebes oder der Anlage (Anhang 1).

2.3 Durchführung

2.3.1 Grundsätzliches

Die Risikobeurteilung eines Betriebes oder einer Anlage ist nach jeder amtlichen Vollkontrolle zu aktualisieren und in das Risikobeurteilungssystem einzupflegen. Insbesondere Änderungen der Betriebs- oder Anlagenart, die sich ggf. aus einem veränderten Tätigkeitsspektrum ergeben können, müssen aktualisiert werden.

2.3.2 Ersteinstufung:

Allen Betrieben oder Anlagen wird anhand der Betriebs- oder Anlagenart eine Risikoklasse für das Grundrisiko zugeteilt, sodass die Kontrollfrequenz für die erstmalig durchzuführende Kontrolle des Betriebes oder der Anlage festgelegt wird.

RisikoklasseRisikoKontrollfrequenz mindestens alle
5sehr hohes Risiko12 Monate
4hohes Risiko24 Monate
3mittleres Risiko36 Monate
2geringes Risiko48 Monate
1sehr geringes Risiko60 Monate

Dies gilt nur, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse über den Betrieb/die Anlage vorliegen, die eine andere Einschätzung erfordern.

2.3.3 Festlegung der Kontrollfrequenz nach Beurteilung des Gesamtrisikos anhand der Gesamt-Risikopunktzahl

Das Risikopotenzial eines Betriebes oder einer Anlage, der oder die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgeht, orientiert sich an den durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten.

Diese Zuordnung von Betriebs- oder Anlagenarten in eine Risikoklasse für das Grundrisiko erfolgt anhand der technischen Spezifikationen für das Format der zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen oder Unternehmern, die tierische Nebenprodukte innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern handhaben. Die Schlüsselnummer bildet die Grundlage für die Erstellung der Liste der zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer. In dem hier beschriebenen System wird der Betriebs- oder Anlagenart eine entsprechende Risikoklasse für das Grundrisiko zugewiesen. Bei mehreren Tätigkeiten ist grundsätzlich diejenige Betriebs- oder Anlagenart einzusetzen, von der das höchste Risiko ausgeht. Es gibt fünf mögliche Risikoklassen, wobei der Risikoklasse 1 das kleinste, der Risikoklasse 5 das größte Risiko zugesprochen wird. Jeder Risikoklasse ist ein Punktefenster/Intervall vorgegeben. Durch die Betriebs- oder Anlagenart wird die Risikoklasse für das Grundrisiko festgelegt. Daraus ergibt sich ein Zeitrahmen für die Erstkontrolle. Nach der Erstkontrolle ist die betriebs- oder anlagenspezifische Risikobewertung vorzunehmen. Anhand der nach der Erstkontrolle zu ermittelnden Gesamt-Risikopunktzahl wird die Kontrollfrequenz für die Folgekontrolle vorgegeben.

2.3.4 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung der Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die möglicherweise ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig (siehe Anhang 1).

2.3.5 Hauptmerkmal - Beurteilungsmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Für die individuell für den Betrieb oder die Anlage, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, zu errechnende Gesamt-Risikopunktzahl stehen elf Beurteilungsmerkmale (A. Grundrisiko, B. Eingesetzte Materialien, C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien, C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte, D. Betriebs- oder Anlagengröße, E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, F. Hygiene- und Betriebsmanagement (Hauptmerkmal mit den Beurteilungsmerkmalen F.1 Hygiene im Betrieb oder in der Anlage, F.2 Hygiene im Arbeitsablauf, F.3 Personal und F.4 Betriebliche Eigenverantwortung) und G. Ergebnisse der amtlichen Überwachung) zur Verfügung, die jeweils wiederum in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein können. Jeder dieser Risikofaktoren ist anhand von fünf Beurteilungsstufen (1 bis 5) zu beurteilen. Sofern ein Risikofaktor nicht anwendbar ist, wird dies mit "0 = Nicht zutreffend" gekennzeichnet.

Durch die Auswahl einer Beurteilungsstufe wird die jeweils entsprechend dem nachfolgenden Schema hinterlegte Punktzahl festgelegt. Die Beurteilungsmerkmale sind aus den in Nummer 3.6 beschriebenen Gründen gewichtet; dies kann von einem EDV-Programm automatisch unterstützt werden.

Zur Verdeutlichung und zur Objektivierung werden nachfolgend die Beurteilungsstufen näher beschrieben. Diese Beschreibung soll die Auswahl der jeweiligen Beurteilungsstufe oder Punktzahl erleichtern. Die Bewertung erfolgt damit nach individueller Betriebskenntnis anhand eines standardisierten Bewertungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass je höher das Risiko, desto höher die zu wählende Beurteilungsstufe oder Punktzahl ist.

Dokument zur Risikobewertung

Risikobewertung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

Betrieb oder Anlage:

Zulassungs- oder Registrier-Nummer: Beurteilungsdatum:

Allgemeine Erläuterungen

Soweit ein Betrieb oder eine Anlage für mehr als eine Betriebsart eine Zulassung besitzt, ist für jede Betriebs- oder Anlagenart eine eigene Risikobewertung durchzuführen.

Die Beurteilung des Risikos erfolgt in fünf Stufen:

5 = sehr hohes Risiko 4 = hohes Risiko

3 = mittleres Risiko 2 = geringes Risiko

1 = sehr geringes Risiko

Jedes Beurteilungsmerkmal ist durch Beurteilung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu bewerten. Beurteilungsmerkmal

Die Einhaltung der in einem Beurteilungsmerkmal beschriebenen Anforderungen oder die Anzahl zählbarer Ereignisse wird bei der risikobasierten Beurteilung überprüft und dient der Bewertung des Beurteilungsmerkmals.

Beurteilungsstufen

Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale erfolgt in Form von Noten oder Punkten (Beurteilungsstufen). Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sind wie folgt beschrieben:

Folgende Bewertung findet Anwendung:

Beurteilungsstufe

0 = Nicht zutreffend

1 = Risiko sehr gering; Anforderungen voll eingehalten; Mängel: keine; Note 1 - sehr gut

2 = Risiko gering; Anforderungen weitgehend eingehalten; Mängel: geringfügig; Note 2 - gut

3 = Risiko mittel; Anforderungen überwiegend eingehalten; Mängel mittelgradig; Note 3 - zufriedenstellend

4 = Risiko hoch; Anforderungen teilweise eingehalten; Mängel: hochgradig, noch tolerierbar; Note 4 - ausreichend

5 = Risiko sehr hoch; Anforderungen nicht eingehalten; Mängel höchstgradig, nicht tolerierbar; Note 5 - ungenügend

Aus den festgestellten Einzelrisiken in den Teilbereichen B bis E fließt das jeweils höchste Einzelrisiko in die Bewertung ein. Für den Teilbereich F und G werden Mittelwerte berechnet (gerundet auf ganze Zahlen, bis 0,49 wird abgerundet, ab 0,50 wird aufgerundet). Das Risiko für jedes Beurteilungsmerkmal wird anhand einer Risikopunktzahl ermittelt.

Die Risikopunktzahlen aller Beurteilungsmerkmale werden, wie in Nummer 2.3.7.1 beschrieben, im Anschluss mit den angegebenen Gewichtungsfaktoren multipliziert und die gewichtete Risikopunktzahl ermittelt. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen ergibt die Gesamt-Risikopunktzahl. Anhand dieser kann die Risikoklasse bestimmt werden und die Kontrollfrequenz in der Tabelle in Nummer 2.3.7.3 abgelesen werden (siehe auch Anhang 1).

Innerhalb der vorgegebenen Kontrollfrequenz ist eine Vollkontrolle durchzuführen. Teilkontrollen sind möglich, sofern die einzelnen Teilkontrollen mindestens zusammen eine Vollkontrolle in der vorgegebenen Kontrollfrequenz ergeben.

Für Biogas- und Kompostieranlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich eigene Gülle verarbeiten, oder Anlagen ohne Nutztierhaltung, die Fremdgülle verarbeiten, kann die berechnete Kontrollfrequenz nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde auf maximal 96 Monate ausgedehnt werden.

Beurteilungsmerkmale

A. Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebsart)

Das Grundrisiko ist für die Betriebs- oder Anlagenart wie folgt vorgegeben:

SchlüsselnummerBetriebs- oder AnlagenartRisikoklasse
01(Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 1 und Lagerbetrieb Kat. 15
02(Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 2 und Lagerbetrieb Kat. 24
03(Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 3 und Lagerbetrieb Kat. 33
04Pasteurisierungsanlage4
05(1)Verbrennungsanlage4
05(2)Mitverbrennungsanlage4
05(3)Verwendung als Brennstoff4
06Verarbeitungsbetrieb Kat. 15
07Verarbeitungsbetrieb Kat. 24
08Verarbeitungsbetrieb Kat. 33
09Fettverarbeitungsbetrieb Kat. 1 und Kat. 25
10Fettverarbeitungsbetrieb Kat. 34
11Biogasanlage2
12Kompostierungsanlage2
13Heimtierfutterbetrieb3
14Handhabung der tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Einzelnen:
14(1)Blut, Blutprodukte, Medizinprodukte3
14(2)Blut und Blutprodukte von Equiden3
14(3)Häute, Felle und Gerbereien3
14(4)Jagdtrophäen und andere Präparate3
14(5)Wolle, Haare, Federn, Borsten3
14(6)Imkereierzeugnisse3
14(7)Knochen, Horn, Hufe und deren Erzeugnisse3
14(8)Milch, Kolostrum und deren Erzeugnisse3
14(9)Andere3
15Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere3
16Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere3
17Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Aas fressende Vögel, Reptilien und Greifvögel3
18Verfütterung tierischer Nebenprodukte an andere wilde Tiere3
19Verfütterung tierischer Nebenprodukte (andere Verwendungszwecke z.B. Hunde, Katzen, Maden, Pelztiere)2
20Lagerbetrieb für Folgeprodukte3
21Verwendung tierischer Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken2
22Sammelstelle für tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verfüttert werden sollen3
23Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln3
24Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln3
28Betriebe, die kosmetische Mittel in Verkehr bringen1
29Betriebe, die implantierbare medizinische Geräte in Verkehr bringen1
30Betriebe, die Medizinprodukte in Verkehr bringen1
31Betriebe, die in-vitro-Diagnostika in Verkehr bringen1
32Betriebe, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen1
33Betriebe, die Arzneimittel in Verkehr bringen1
34Betriebe, die Zwischenprodukte handhaben1
35Registrierte Transporteure3
36Registrierte Händler3
37Andere registrierte Unternehmen2
38Molkereien, die tierische Nebenprodukte zu Futterzwecken abgeben4
39Tierfriedhöfe1
40Biogasanlagen (ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle Kat. 3)3
41Kompostierungsanlagen (ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle Kat. 3)3
Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal A

Der Wert der für die jeweilige Betriebsart zutreffenden Risikoklasse ist als Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal A. Grundrisiko zu verwenden.

B. Eingesetzte Materialien (tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und Kategorie)

Verarbeitete Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 3

Diese sind nach den eingesetzten technischen Verfahren (z.B. bei Kategorie 1 Batch- oder kontinuierliches Ver-

fahren), den Sicherungsmaßnahmen und den Ergebnissen der Laboranalysen der letzten zwei Jahre zu beurteilen. Rohmaterial der Kategorie 1 (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Beurteilungsstufe 3: Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii tote Heimtiere Beurteilungsstufe 4: Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii tote Zoo- und Zirkustiere

Beurteilungsstufe 5: spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ganze Tierkörper mit SRM, sonstiges Kat. 1-Material Rohmaterial der Kategorie 2 (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Beurteilungsstufe 3: Artikel 9 Buchstabe a (Gülle, Magen-Darm-Inhalt) Beurteilungsstufe 4: Artikel 9 Buchstabe c, d, g, h

Beurteilungsstufe 5: Artikel 9 Buchstabe b, e, f und untaugliche Tierkörper mit übertragbaren Krankheiten Rohmaterial der Kategorie 3 (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Beurteilungsstufe 2: Artikel 10 Buchstabe a

Beurteilungsstufe 3: Artikel 10 Buchstabe b, c, f, g, h, i, j, k, l Beurteilungsstufe 4: Artikel 10 Buchstabe d, e, m

Beurteilungsstufe 5: Artikel 10 Buchstabe n, o und p

RisikofaktorBeurteilungsstufe
12345
1Rohmaterial Kat. 1--[ ][ ][ ]
2Rohmaterial Kat. 2--[ ][ ][ ]
3Rohmaterial Kat. 3-[ ][ ][ ][ ]
4Folgeprodukt Kat. 1--[ ][ ][ ]
5Folgeprodukt Kat. 2-[ ][ ][ ]-
6Folgeprodukt Kat. 3[ ][ ][ ]--

B. Risiko: (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal B ________________

C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien

Die lokale Herkunft (Gebietskörperschaft) kann mit einem sehr geringen Risiko bewertet werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Betriebe oder Anlagen und der tierseuchenrechtliche Status einer Behörde bekannt sind. Die Anzahl der Lieferanten ist ebenso in die Bewertung mit einzubeziehen.

RisikofaktorBeurteilungsstufe
12345
1Lokal (Gebietskörperschaft)[ ][ ][ ]--
2Regional (Bundesland)[ ][ ][ ]--
3National[ ][ ][ ][ ][ ]
4Europäische Union (EU, Mitgliedstaat, EWR-Staat)-[ ][ ][ ]¡
5Drittland---[ ][ ][ ]

C.1 Risiko (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal C.1 ________________

C.2 Warenfluss: Empfänger oder sonstiger Verbleib der Materialien oder Produkte Die Anzahl der Abnehmer ist ebenso in die Bewertung mit einzubeziehen.

RisikofaktorBeurteilungsstufe
12345
1Lokal (Gebietskörperschaft)[ ][ ]---
2Regional (Bundesland)[ ][ ][ ]--
3National (Deutschland)[ ][ ][ ][ ][ ]
4Europäische Union (EU, Mitgliedstaat, EWR-Staat)-[ ][ ][ ][ ]
5Drittland (weltweit)--[ ][ ][ ]

C.2 Risiko (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal C.2 ________________

D. Betriebs- oder Anlagengröße

RisikofaktorBeurteilungsstufe
12345
1< 10 t/Jahr[ ]
210 -- 1.000 t/Jahr[ ]
31.000 - 10.000 t/Jahr[ ]
410.000 - 50.000 t/Jahr[ ]
5> 50.000 t/Jahr[ ]

D. Risiko (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal D __________________

E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte

RisikofaktorBeurteilungsstufe
12345
1Rohmaterial Kat. 1---[ ][ ]
2Rohmaterial Kat. 2--[ ][ ][ ]
3Rohmaterial Kat. 3-[ ][ ][ ][ ]
4Folgeprodukt Kat. 1--[ ][ ][ ]
5Folgeprodukt Kat. 2-[ ][ ][ ]-
6Folgeprodukt Kat. 3[ ][ ][ ]--

E. Risiko (höchster Einzelwert)

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal E __________________

F. Hygiene-Betriebs- oder Anlagenmanagement

F.1 Hygiene im Betrieb

RisikofaktorBeurteilungsstufe
012345
F.1.1Baulicher Zustand
F.1.2Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
F.1.3Räumliche Trennung von anderen Betrieben
F.1.4Zustand der Installationen, Ausrüstungen und Gerätschaften
F.1.5Kontaminationsrisiko oder Kreuzkontamiation
F.1.6Abfall-, Abwasserbeseitigung
F.1.7Schädlingsbekämpfung
Summe

F.1. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.1 __________

F.2 Hygiene im Arbeitsablauf

RisikofaktorBeurteilungsstufe
012345
F.2.1Anlieferung, Wareneingang, Kategorisierung
F.2.2Prozesshygiene, Behandlungsverfahren
F.2.3Temperaturbedingungen Lagerung, Transport
F.2.4Lagerung der Rohstoffe, Erzeugnisse
F.2.5Trennung Rein/Unrein (z.B. Hygieneschleuse)
F.2.6Fahrzeug-, Behältnis-, Containerreinigung und -desinfektion

F.2. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.2 __________

F.3 Personal

RisikofaktorBeurteilungsstufe
012345
F.3.1Ausreichende Anzahl
F.3.2Personalqualifikation, Schulungen
F.3.3Schutzkleidung
F.3.4Hygieneverhalten
F.3.5Sozial-, Sanitärräume
Summe

F.3. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.3 __________

F.4 Betriebliche Eigenverantwortung

RisikofaktorBeurteilungsstufe
012345
F.4.1Qualitätsmanagementsystem
F.4.2HACCP/Arbeitsanweisungen
F.4.3Betriebseigene Kontrollen
F.4.4Handelsdokumentation, Aufzeichnungen, Benutzung des TRAde Control and Expert Systems (TRACES) für Handelspapiere
F.4.5Rückverfolgbarkeit gewährleistet
Summe

F.4. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.4 __________

F.1 __+ F.2 __+ F.3 __+ F.4 __= Summe __________ / 4 =

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F __________(F. Risiko)

G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle

RisikofaktorBeurteilungsstufe
012345
G.4.1Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, TRAde Control and Expert System (TRACES)
G.4.2Eigenkontrollen, HACCP, Arbeitsanweisungen
G.4.3Lagerungsbedingungen
G.4.4Mängel innerhalb vertretbarer Frist behoben
G.4.5Zusammenarbeit mit Behörden
G.4.6Ergebnisse amtlicher Untersuchungen
G.4.7Ergebnisse von Inspektionen
Summe

G. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal G __________

2.3.6 Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale

Um den verschiedenen Risikopotenzialen Rechnung zu tragen, werden die Beurteilungsmerkmale unterschiedlich gewichtet und zu diesem Zweck ein Multiplikator benutzt. Dabei steht der Faktor"1 "für ein geringes Risikopotenzial, der Faktor "2" für ein mittleres Potenzial, welches doppelt so hoch gewichtet ist, und der Faktor "3" für eine hohe Gewichtung (dreimal so hoch).

Gewichtung der Beurteilungsmerkmale

BeurteilungsmerkmalGewichtungsfaktor
AGrundrisiko3
BEingesetzte Materialien (tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und Kategorie)2
C.1Warenfluss: Herkunft der Materialien1
C.2Warenfluss: Empfänger oder Verbleib der Materialien oder Produkte1
DBetriebs- oder Anlagengröße1
EArt der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte2
FHygiene- und Betriebsmanagement3
GErgebnisse der amtlichen Kontrolle3

Die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ist durch den Anwender nicht veränderbar. Sofern Bedarf besteht (z.B. nach Revision des Risikobeurteilungssystems; bei Änderung der individuellen Gewichtung eines Beurteilungsmerkmales aufgrund neuerer Erkenntnisse) kann die Gewichtung angepasst werden. Dies darf jedoch nur mit hinterlegter Begründung durch einen entsprechend legitimierten Mitarbeiter in Abstimmung mit der für das Risikobeurteilungssystem zuständigen Einrichtung erfolgen. Die Anpassung der Gewichtung führt zu einer neuen Version der Risikobeurteilung aller Betriebe oder Anlagen.

2.3.7 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.7.1 Berechnung des Gesamtrisikos für einen Betrieb oder eine Anlage

Die für jedes Beurteilungsmerkmal ermittelte Risikopunktzahl (siehe 2.3.5) ist mit dem Gewichtungsfaktor (siehe 2.3.6) zu multiplizieren. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergibt die Gesamt-Risikopunktzahl.

BeurteilungsmerkmalRisikopunktzahlGewichtungsfaktorgewichtete
Risikopunktzahl
A. Grundrisiko3
B. Eingesetzte Materialien2
C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien1
C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte1
D. Betriebs- oder Anlagengröße1
E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte2
F. Betriebs-, Hygienemanagement3
G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle3

Gesamt-Risikopunktzahl (Summe) __________

Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 80, die minimale 16. 2.3.7.2 Intervall für Risikoklassen

RisikoklasseGesamt-Risikopunktzahl
116 bis 30
231 bis 40
341 bis 50
451 bis 64
565 bis 80

2.3.7.3 Zuordnung zu einer Risikoklasse und Kontrollfrist

Anhand der für den Betrieb oder die Anlage spezifischen Gesamt-Risikopunktzahl kann die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz in folgender Tabelle abgelesen werden:

RisikoklasseGesamt-RisikopunktzahlKontrollfrequenz
(ohne Probenahme)
mindestens alle
116 bis 3060 Monate
231 bis 4048 Monate
341 bis 5036 Monate
451 bis 6424 Monate
565 bis 8012 Monate

Wenn der sich aus der Risikobeurteilung ergebende nächste Kontrolltermin geändert wird, ist eine Begründung anzugeben.

Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, und Unternehmen, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten, gezüchtet oder betreut werden, können prinzipiell auch durch das vorliegende System beurteilt werden."

.

Anhang 1

Bild

21. Die bisherige Anlage 1a wird die Anlage 1b .

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung in der vom Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 17/0321

ENDE