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Regelwerk

AG LMBG - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2001
(GVBl. Teil I Nr. 2 vom 28.01.2002 S. 10 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

§ 1 Grundsätze

(1) Die amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen gemäß § 40 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 118) und das Erste Änderungsgesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121), erstreckt sich auf alle Stufen der Erzeugung, der Herstellung, der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, der Behandlung, der Lagerung, der Beförderung, des Vertriebs und des Handels.

(2) Die amtliche Überwachung ist nach einem abgestimmten Überwachungsprogramm gemäß Artikel 14 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die amtliche Lebensmittelüberwachung vom 14. Juni 1989 (89/397/EWG) durch Personen gemäß § 6 dieses Gesetzes mit den ihnen übertragenen Befugnissen durchzuführen.

(3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden nehmen alle behördlichen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht einschließlich der Weinüberwachung wahr, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen.

(4) Im Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind das Übermaßverbot und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

§ 2 Landesbehörden

(1) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ist zuständige Behörde

  1. im Sinne der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036)
    1. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 für die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser;
    2. nach § 3 Abs. 3 für die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes;
    3. nach § 5 Abs. 1 für die Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen werden soll;
  2. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste;
  3. für die Zulassung einer Ausnahme bei besonderem Umstand nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, insbesondere bei drohendem Verderb von Lebensmitteln;
  4. für die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben im Sinne des § 44 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;
  5. für die Zulassung einer Ausnahme für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur Vorbeugung gegen Karies nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;
  6. für die Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Überwachungspersonals;
  7. für die Zulassung, Zertifizierung oder Registrierung von Betrieben und Produkten im Rahmen der rechtlichen Regelung der Genehmigungs- und Anzeigepflichten und Zertifizierungssysteme.

(2) Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für

  1. die Auswertung der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 1 Abs. 1, die Analyse des Verbraucherschutzes und die Erarbeitung von Vorschlägen für Schlußfolgerungen;
  2. die Ausarbeitung und die Einführung einer einheitlichen Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 und die Anleitung für ihre Anwendung;
  3. die Öffentlichkeitsarbeit und die Verbraucheraufklärung;
  4. die Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände (Produkte), die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder für die Ausrüstung auf Seeschiffen bestimmt sind und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen;
  5. die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und nach den aufgrund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an Grenzkontrollstellen; dies gilt auch für die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz geregelte Sachbereiche betreffen;
  6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53 und 54 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an Grenzkontrollstellen.

(3) Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Grenzveterinärdienst".

(4) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium bestimmt, an welchen Grenzkontrollstellen das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 wahrnimmt.

§ 3 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Für die amtliche Lebensmittelüberwachung sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständig, soweit nicht die oberste Landesbehörde oder die Landesoberbehörde gemäß § 2 Aufgaben wahrnehmen. Die Dienststelle der Kreisordnungsbehörde, die die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt".

§ 4 Untersuchungseinrichtungen

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der gemäß § 12 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) errichteten Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter.

§ 5 Unterrichtungspflicht

Die zuständigen Behörden haben zu sichern, dass bei der An- und Abmeldung von Betrieben und Einrichtungen, die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht zu überwachen sind, die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden unverzüglich unterrichtet werden.

§ 6 Aufgaben des Personals der amtlichen Lebensmittelüberwachung

(1) Fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind wissenschaftliche Sachverständige und Lebensmittelkontrolleure. Sie treffen Feststellungen durch Betriebsbesichtigungen, Probenahmen und Prüfungen vor Ort und legen die erforderlichen Maßnahmen fest. Mit speziellen Untersuchungen und Beurteilungen in den Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämtern sowie mit der Prüfung der Schrift- und Datenträger und eingerichteter Kontrollsysteme bei der Inspektion der Unternehmen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können auch andere fachlich ausgebildete Personen beauftragt werden.

(2) Für bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, können Fachkontrolleure in den Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämtern eingesetzt werden. Sie können von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern im Bedarfsfall zur Unterstützung angefordert werden. Die Fachkontrolleure sind Sachverständige der Fachdienststellen und besitzen keine Vollzugsgewalt.

(3) Betriebsbesichtigungen, Probenahmen und die Durchführung sonstiger Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1089), können Lebensmittelkontrolleuren übertragen werden.

§ 7 Private Sachverständige

(1) Zur Untersuchung von Proben, die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zurückgelassen wurden, sind private Sachverständige befugt, die vom für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Mitglied der Landesregierung zugelassen wurden. Es dürfen nur Personen zugelassen werden, die zuverlässig im Sinne dieses Gesetzes sind und die über die erforderliche Sachkunde sowie über die apparative Ausstattung verfügen. Die Zulassung kann auf bestimmte Gebiete oder Untersuchungsbereiche beschränkt werden. Desgleichen sind private Sachverständige aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Untersuchung gemäß Satz 1 befugt, soweit sie entsprechend Satz 2 dort zugelassen wurden.

(2) Die privaten Sachverständigen haben die Untersuchungen und Beurteilungen nach der amtlichen Methodensammlung gemäß § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie nach dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen. Sie sind bei der Zulassung auf Unparteilichkeit zu verpflichten.

(3) Privater Sachverständiger darf nicht sein, wer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist.

(4) Die Untersuchung zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muss die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, dass die Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Sofern die zurückgelassene Probe verändert oder der Probenbeutel, der amtliche Verschluss oder die Versiegelung verletzt war, muss im Gutachten darauf hingewiesen werden.

§ 8 Befugnisse

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter sind zu den Maßnahmen gemäß §§ 41 und 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes berechtigt. Sie sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 14 dieses Gesetzes;
  2. § § 53 und 54 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;
  3. § 69 des Weingesetzes vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch 2. Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts vom 29. Mai 1991 (BGBl. I S. 1206);
  4. § 14 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471);
  5. (weggefallen)
  6. (weggefallen)
  7. § 21 des Getreidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1521).

§ 9 Pflicht zur Eigenkontrolle

Jeder, der selbständig Produkte herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder dem die Verantwortung hierfür übertragen ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts eingehalten werden. Er hat dies insbesondere durch die Vornahme zumutbarer Eigenkontrollen sicherzustellen.

§ 10 Anordnungen im Einzelfall

(1) Wenn Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass ein Produkt nicht gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde oder wird, kann das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Einzelfall unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit anordnen, dass der Verantwortliche eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann bis zum Vorliegen des Prüfergebnisses das Inverkehrbringen des Produktes verbieten.

(2) Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann ein Produkt sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass

  1. das Produkt entgegen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften hergestellt oder behandelt wurde und in den Verkehr gebracht werden soll oder
  2. das Produkt zu einer Gesundheitsschädigung führen kann.

§ 11 Pflanzen und Pflanzenteile

(1) Für die amtliche Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 10 sowie sinngemäß die § § 41 bis 43 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

(2) Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann anordnen, dass Pflanzen und Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern zu erwarten ist, dass sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

§ 12 Öffentliche Warnungen

Die zuständige Behörde ist berechtigt, bei begründetem Verdacht der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Verbraucher durch ein Produkt, das in den Verkehr gelangt oder bereits im Verkehr ist, sowie bei besonderem öffentlichen Interesse auch in anderen Fällen eine Warnung der Öffentlichkeit unter Angabe der Produktbezeichnung und des Unternehmens; unter dessen Namen oder Firma das Produkt in den Verkehr gebracht wird, vorzunehmen. Zuvor ist der Hersteller oder Importeur zu hören, soweit hierdurch nicht die Erreichung des angestrebten Zweckes gefährdet wird.

§ 13 Ermächtigungen

(1) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einzelheiten der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Probenahme,
  2. Aufgaben der Untersuchung der Produkte,
  3. die Dokumentation der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich der Anwendung einheitlicher Probenahmebegleitberichte, Sicherstellungsprotokolle, Kontroll- und Untersuchungsberichte,
  4. die Zuständigkeiten der wissenschaftlich ausgebildeten Personen in der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie
  5. Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Durchführung dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren zur mikrobiologischen oder chemischen Statusbeurteilung in Risikobetrieben des Lebensmittelverkehrs festzulegen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zulassung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen und Beurteilungen amtlich zurückgelassener Proben durchführt;
  2. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Sachen in den Verkehr bringt;
  3. ein nach § 10 Abs. 2 sichergestelltes Lebensmittel in den Verkehr bringt;
  4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium, in allen übrigen Fällen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

§ 15 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

ENDE