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Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln

§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit

Es ist verboten,

  1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen;
  2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen;
  3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse), derart für andere herzustellen oder zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.

§ 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten,

  1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln
    1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
    2. die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben;
  2. (weggefallen)
  3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen;
  4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
    1. zu verbieten,
    2. von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung und die Anzeige zu regeln,
    3. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen;
  5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
  6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittelbetrieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken.

(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.

§ 10 Ermächtigung für Hygienevorschriften 00c

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer ekelerregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren, vorzubeugen, und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie das Bundesministerium von seinem Verordnungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

§ 11 Zusatzstoffverbote

(1) Es ist verboten

  1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
    1. nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwenden;
    2. Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
    3. Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen;
  2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen;
  3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf

  1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind;
  2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser; Luft, Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur Herstellung von Zuckeralkoholen verwendet wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen bleichend wirken.

(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.

§ 12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,

  1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
  2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3 zuzulassen.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;
  2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von Ionenaustauschern zu erlassen;
  3. a bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen;
  4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszunehmen;
  5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit.

§ 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung

(1) Es ist verboten,

  1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden;
  2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
  2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.

§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(ab 7.9.2005 Verweisung: § 14 Abs. 1: LFGB § 9 Abs. 1)

(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,

  1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
  2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
    1. für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
    2. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
    3. Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
  2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen.

§ 15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 04a

(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
  2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
  3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
  4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.

(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

  1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden,
  2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
    1. für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
    2. bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, daß entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
    3. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel oder Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen;
  2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 zuzulassen.

(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
  2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.

§ 16 Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der § § 14 und 15 zu erlassen;
  2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe oder über die weitere Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.
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