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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände
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AVV LM - AVV Lebensmittel-Monitoring
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring

Vom 22. August 2005
(GMBl. Nr. 45 vom 26.08.2005 S. 937; 14.10.2009 S. 868 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

(1) Es wird beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesministerium vorgelegten detaillierten Stichprobenplan sowie zu dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 46d Abs. 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Stellung.

§ 2 Zusammensetzung des Ausschusses Monitoring

(1) Der Ausschuss besteht aus den Vertretern der Länder, zwei Vertretern des Bundesministeriums und einem Vertreter des Bundesamtes. Die zuständigen Landesministerien benennen dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils Vertreter und Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Gesamtzahl der Vertreter jedes Landes darf zwei Vertreter und zwei Stellvertreter nicht übersteigen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(3) Den Vorsitz führt das Bundesministerium. Es kann die Führung des Vorsitzes auf das Bundesamt übertragen.

(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter des Bundesministeriums und des Bundesamtes haben kein Stimmrecht.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Die erste Sitzung, die jeweils bis Mitte Juni stattfindet, dient insbesondere der Beschlussfassung über eine Stellungnahme zum Entwurf eines Berichts nach § 46d Abs. 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Die zweite Sitzung, die jeweils im Oktober stattfindet, dient der Stellungnahme zum detaillierten Stichprobenplan.

(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 3 Abs. 1 genannten ständigen Arbeitsgruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen, auch im schriftlichen Beschlussverfahren, einsetzen.

§ 3 Expertengruppen

(1) Die nach § 2 Abs. 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:

  1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide",
  2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
  3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten, migrierende Stoffe",
  4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
  5. Expertengruppe Natürliche Toxine",
  6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen".

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines detaillierten Stichprobenplans hinsichtlich der Lebensmittel- und Stoffauswahl, der Probenahme und der Analytik.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich in der Regel zusammen aus fünf Vertretern der Länder, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden, und einem Vertreter des Bundesamtes, der den Vorsitz führt. § 2 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

§ 4 Monitoringplan 2005 - 2009

(1) Der Monitoringplan 2005 bis 2009 ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring.

(2) In den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 sind jeweils zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring bundesweit 4720 Lebensmittelproben zu untersuchen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Probenzahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.

(3) Die in Anlage 2 Liste A aufgeführten Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen der dort genannten Herkunft sind auf die dort genannten Stoffe oder Stoffgruppen mindestens nach der in Anlage 2 Liste B für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 jeweils festgesetzten Probenzahl zu untersuchen. Die Aufteilung der in Anlage 2 Liste B für die genannten Jahre jeweils insgesamt festgesetzten Probezahl auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1.

§ 5 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des jährlichen Lebensmittel-Monitoring

(1) .Zur Durchführung des jährlichen Lebensmittel-Monitoring erstellt das Bundesamt den Entwurf eines detaillierten Stichprobenplans. Er enthält, auch hinsichtlich der Aufstellung von Programmen, die, soweit erforderlich, für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche durchgeführt werden, insbesondere

  1. die Art der zu beprobenden Lebensmittel,
  2. die Stoffe, die in diesen Lebensmitteln nach ihrem Gehalt analytisch zu erfassen sind, und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
  3. die Zuordnung der Probezahlen zu den am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen der Länder,
  4. die Probenahmegebiete,
  5. die Probenahmezeiträume,
  6. die Probenahmestellen,
  7. die Probenherkunft.

Vorschläge für Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche werden von den Ländern schriftlich beim Bundesamt eingereicht; solche Vorschläge können auch vom Bundesministerium, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder vom Bundesamt unterbreitet werden. Das Bundesamt kann für die Form der Anträge Empfehlungen herausgeben. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche werden von demjenigen, der das jeweilige Programm federführend durchführt, der Öffentlichkeit spätestens sechs Monate nach Abschluss des Programms bekannt gemacht.

(2) Das Bundesministerium legt den detaillierten Stichprobenplan als Empfehlung dem Ausschuss zur Durchführung vor.

§ 6 Verfahrensweise zur Durchführung des jährlichen Lebensmittel-Monitoring

(1) Die Länder teilen dem Bundesamt die zur Erstellung des Entwurfs eines detaillierten Stichprobenplans erforderlichen Informationen so rechtzeitig mit, dass der Ausschuss zum detaillierten Stichprobenplan im Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr Stellung nehmen kann.

(2) Das jährliche Lebensmittel-Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahrs innerhalb von vier Wochen nach der Junisitzung des Ausschusses um Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis zum 1. April beim Bundesamt angezeigt worden sind.

(3) Für Änderungen des detaillierten Stichprobenplans während der Durchführung des jährlichen Lebensmittel-Monitoring gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

(1) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie des Rates 85/591/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) entsprechen.

(2) Soweit in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dein Fleischhygienegesetz (Beilage zum BAnz. Nr. 44a vom 5. März 2002) keine Regelungen zur Probenahme, Probenvorbereitung oder Analytik bestehen, sind Verfahren zu entwickeln und in das Handbuch nach § 9 aufzunehmen.

§ 8 Qualitätssicherungsmaßnahmen

Jede an der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) entsprechen.

§ 9 Handbuch

Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen ein Handbuch zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring hinsichtlich Bestimmungsgrenzen und den Arbeitsabläufen des Monitoring hinsichtlich Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften und Analysenmethoden. Das Handbuch ist jährlich zu aktualisieren. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder die aktualisierte Fassung des Handbuches zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form im Internet zur Verfügung. ,

§ 10 Datenübermittelung

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.

(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Monitoring (AVV Datenübermittlung - AVV DÜb) vom 17. Dezember1998 (GMBl. 1999, S. 78) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder quartalsweise länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

§ 11 Bericht

Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 46d Abs. 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12 Informationssystem des Bundes

(1) Das Bundesamt stellt bis zum 1. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den zuständigen Behörden der Länder die aggregierten Daten des Bundes und die des jeweiligen Landes online oder auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Darüber hinaus werden die aggregierten Daten vom Bundesamt der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Lebensmittel-Monitoring vom 30. Mai 1995 (GMBl. 1995 S. 363) außer Kraft.

.

 Probenkontingente 2005 - 2009 Jährlich gleichbleibende Probenkontingente für MonitoringAnlage 1
(zu § 4)
LandProbenkontingente
Baden-Württemberg607
Bayern706
Berlin194
Brandenburg148
Bremen38
Hamburg99
Hessen348
Mecklenburg-Vorpommern101
Niedersachsen455
Nordrhein-Westfalen1.034
Rheinland-Pfalz232
Saarland61
Sachsen251
Sachsen-Anhalt148
Schleswig-Holstein160
Thüringen138
Insgesamt4.720

.

 Anlage 2
(zu § 4)

Liste A Übersicht über die im Monitoring zu beprobenden Lebensmittel/Lebensmittelgruppen und die zu analysierenden Stoffe/Stoffgruppen

Lebensmittel HerkunftStoffgruppen (s. Legende unten)
Primärprodukteverarbeitete, abgeleitete
bzw. Zwischenprodukte
DEEU/
Drittl.
PSM, Bioz. (1)Tox. Reakt. -prod. (2)Org. Kontam. (3)Migr. Stoffe (3)Pharm. wirks. Stoffe (4)Natürl. Toxine (5)Elemente (6)Nitrat und and. anorg. Verb. (6)
 Milchprodukte xx xxxxx 
 Käse x  xx xx 
 Butter x  xx xx 
 Eiprodukte xx xxxx  
Fleischteilstücke:
Rind
  
x*
 
x*
   
x*
 
x
   
x*
 
Fleischteilstücke:
Schwein
  
x*
 
x*
   
x*
 
x
   
x*
 
Hähnchen xx  x*x  x* 
Pute x*x*  x*x  x* 
Leber x*x*  x*x xx* 
Niere x*x*  x*x xx* 
 Fleischerzeugnisse x xxx xxx
 Wurstwaren x xxx   xx
Seefische xx  xx  x 
Süßwasserfische x*x*  x*xx* x* 
 Fischerzeugnisse x xxxx* x 
Krusten-, Schalen-, Weichtiere 
x

x
  
x

x

x*
 
x
 
pflanzliche Fette, Öle xxxxxx    
 Margarinexxx xx    
Weizen xxx x  xx 
Roggen xxx x  xx 
Hafer, Mais, Reis xxx x  xx 
 Getreideproduktexxxx x xx 
Hülsenfrüchte xxx    xx 
Ölsamen, Schalenobst xxx x  xx 
 Erzeugnisse xxxxx xx 
Kartoffeln xxx     xx
 Kartoffelproduktexxxx x  x 
Blattgemüse xxx     xx
Sprossgemüse xxx     xx
Fruchtgemüse xxx     x 
Wurzelgemüse xxx     xx
 Gemüseerzeugnisse Gemüsesäfte
x

x

x

x
 
x
 
x

x

x
Pilze xxx     x 
 Pilzerzeugnisse xxx x  x 
Beerenobst xxx     x 
Kernobst xxx     x 
Steinobst xxx     x 
Zitrusfrüchte  xx x   x 
Früchte exotisch  xx x   xx
 Obstprodukte,
Fruchtsäfte

x

x

x
  
x


x

x
 
 Weinexxx x  xx 
            
 Bierexxxx   xx 
Honige x*x*x x x*xx* 
 Schokoladen, Schokoladenwarenxx xx  xx 
 Süßwarenxx xxx xx 
Tee, teeähnliche Erzeugnisse xxx x  xx 
Gewürze xxx x  xx 
x =Die Stoffgruppe ist bei der Ausarbeitung der jährlichen Monitoringpläne zu beachten und, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.
x* =Die Stoffgruppe ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese nicht bereits Teil des Untersuchungsspektrums des Nationalen Rückstandskontrollplans oder des Drittlandkontrollplans ist.
Stoffgruppen, korreliert mit Nummerierung der Expertengruppen nach § 3 Absatz 1:
(1) = Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide
(2) =Toxische Reaktionsprodukte
(3) =Organische Kontaminanten
(3) =Migrierende Stoffe
(4) =Pharmakologisch wirksame Stoffe
(5) =Natürliche Toxine
(6) =Elemente
(6) =Nitrat und andere anorganische Verbindungen

Liste B Übersicht über die jahresbezogenen Probenzahlen im Monitoring verteilt auf die zu untersuchenden Lebensmittel/Lebensmittelgruppen

Lebensmittel
Lebensmittelerzeugnisse
BeprobungsjahrGesamt
20052006200720082009
Milchprodukte   130 130
Käse 200  200400
Butter 130  130260
Eiprodukte 130   130
Rind Fleischteilstück  200  200
Schwein Fleischteilstück  200  200
Hähnchen   200 200
Pute   200 200
Leber 200   200
Niere 200   200
Fleischerzeugnisse  130  130
Wurstwaren260  260 520
Seefische 200  200400
Süßwasserfische200  200 400
Fischerzeugnisse 130 130 260
Krusten- Schalen- Weichtiere   260 260
Pflanzliche Fette, Öle 130 130 260
Margarine    130130
Weizen 100  130230
Roggen  130  130
Hafer, Mais, Reis100    100
Getreideprodukte260   200460
Hülsenfrüchte    130130
Ölsamen/Schalenobst130 130  260
Erzeugnisse aus Ölsamen/Schalenobst  130  130
Kartoffeln100   100200
Kartoffelprodukte200   130330
Blattgemüse130130130200130720
Sproßgemüse130100130130130620
Fruchtgemüse130400130130200990
Wurzelgemüse100 130100130460
Gemüseerzeugnisse/Gemüsesäfte 200  200400
Pilze  130  130
Pilzerzeugnisse130    130
Beerenobst 130 130130390
Kernobst100 130 130360
Steinobst130 130 130390
Zitrusfrüchte130 130 130390
Früchte exotisch 100130 130360
Obstprodukte/Fruchtsäfte200 130130 460
Weine200    200
Biere  200  200
Honige  130  130
Süßwaren130  130 260
Schokoladen/Schokoladenwaren 130 130 260
Tee/teeähnliche Erzeugnisse 200 200 400
Gewürze  260  260
Summe2.7602.8102.8102.7902.79013.960


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