Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
*) **)

Vom 20. November 2000
(BGBl. I 2000 S. 1574)



Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288):

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3a Kenntlichmachung

Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" kenntlich gemacht sein. Die Angabe ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Zitrusfrüchten an andere Personen als Verbraucher ist die Behandlung mit Thiabendazol durch die Angabe nach Satz 1 auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse kenntlich zu machen.

" § 3a Kenntlichmachung

(1) Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.

(2) Die Behandlung von Kartoffeln mit Chlorpropham, Imazalil und Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "nach der Ernte behandelt" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.

(3) Die Angabe nach Absatz 1 oder 2 ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 an andere Personen als Verbraucher erfolgt Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(1a) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. I.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2a) Wer eine Handlung nach Absatz 1a fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

" § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(3) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. I.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(6) Wer eine Handlung nach Absatz 3 fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die in § 3a Abs. 2 aufgeführten Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Dezember 2001 ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung an den Verbraucher abgegeben werden."

4. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:

a) Nach der Position "Asulam" wird folgende Position eingefügt:

Azoxystrobin131860-33-8Methyl-(E)-2-[2-[6-(2-cyano-phenoxy)- pyrimidin-4-yloxy] phenyl]-3-methoxy-acrylat 0,05 2 )Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
0,01 2 )Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis."

b) In der Position "Thiabendazol" wird die Angabe "0,1 Kuhmilch, Rindfleisch, Rinderleber, Rinderniere, Schaffleisch, Schafleber, Schafmilch, Schafniere, Ziegenfleisch, Ziegenleber, Ziegenmilch, Ziegenniere" durch die Angabe "0,1 Rindfleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch, Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch" ersetzt.

5. In Anlage 1 Liste B, Position "Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene)" wird nach der Angabe 0,1 mg/kg die Angabe "0,05 1 ) Eier, Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse, Geflügelfett" eingefügt.

6. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:

a) In der Position "Abamectin, Avermectin B1a, Avermectin B1b" wird bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg die Angabe "essbarer" durch die Angabe "genießbarer" ersetzt.

b) Die Position "Acephat" wird wie folgt gefasst:

Acephat0560-19-1O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothiophosphat 3Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch)
2Kohlgemüse außer Blattkohle, Pflaumen
1Kernobst, Salat, Zitrusfrüchte
0,5Auberginen, Tomaten
0,2Artischocken, Pfirsiche
0,1Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02andere pflanzliche Lebensmittel

c) Die Position "Azoxystrobin" wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird vor der Angabe "Trauben" die Angabe "Tomaten," eingefügt.

bb) Nach der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Höchstmenge "0,5 Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale" eingefügt.

cc) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird nach der Angabe "Bananen" die Angabe " , Hopfen, Schalenfrüchte, Tee" angefügt.

d) Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

Benomyl17804-35-2Methyl-1-(butylcarbamoyl) benzimidazol-2-yl-carbamatinsgesamt berechnet als Carbendazim5Salat, Zitrusfrüchte
Carbendazim10605-21-7Methyl-benzimidazol-2-yl-carbamat3Kartoffeln, Kopfkohle außer Rosenkohl
Thiophanat-methyl23564-05-8Dimethyl-4,4:-o-phenylen-bis-(3-thioallophanat)2Bohnen (Hülsenfrucht), Kernobst, Rhabarber, Stangensellerie, Trauben
1Aprikosen, Bananen, Pfirsiche, Zuchtpilze
0,5Auberginen, Gurken außer Einlegegurken, Melonen, Kürbisse, Pflaumen, Rosenkohl, Tomaten
0,3Zucchini
0,2Sojabohnen
0,1andere pflanzliche Lebensmittel

e) Nach der Position "Carboxin" wird folgende Position eingefügt:

Carfentrazon-ethyl128639-02-1Ethyl-2-chlor-3-{2-chlor-4- fluor-5-[4-difluormethyl-4,5- dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-1,2,4- triazol-1-yl]-phenyl }-propionat 0,05alle pflanzlichen Lebensmittel

f) In der Position "Captan, Folpet" wird vor der Höchstmenge 3 mg/kg die Höchstmenge "120 Hopfen" eingefügt.

g) Die Position "Chlorpyrifos" wird wie folgt gefasst:

Chlorpyrifos2921-88-2O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2- pyridyl-thiophosphat 3Bananen
2Kiwis, Mandarinen
1Artischocken, Johannisbeeren, Kopfkohl, Stachelbeeren
0,5Chinakohl, Brombeeren, Himbeeren, Kernobst, Solanaceen, Trauben, teeähnliche Erzeugnisse
0,3Kirschen, Zitrusfrüchte außer Zitronen und Mandarinen
0,2Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Rohkaffee, Speisezwiebeln, Zitronen
0,1Hopfen, Karotten, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

h) Die Position "Chlorpyrifos-methyl" wird wie folgt gefasst:

5598-13-0Chlorpyrifos-methylO,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2- pyridyl-thiophosphat "  Getreide
Mandarinen
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, Pfirsiche, Solanaceen
Zitronen
Kamille, Trauben
Hopfen, Tee
andere pflanzliche Lebensmittel

i) Die Position "Chlorthalonil" wird wie folgt gefasst:

Chlorthalonil1897-45-62,4,5,6-Tetrachlorisophthalonitril 50Hopfen
10Johannisbeeren, Porree, Stangensellerie, Stachelbeeren, Strauchbeerenobst
5Einlegegurken, frische Kräuter, Frühlingszwiebeln
3Blumenkohle, Erdbeeren, Keltertrauben, Kopfkohl
2Erbsen mit Hülsen (frisch), Preiselbeeren, Solanaceen, Zuchtpilze
1Aprikosen, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken außer Einlegegurken, Karotten, Kernobst, Pfirsiche, Tafeltrauben
0,5Knollensellerie, Knoblauch, Rosenkohl, Speisezwiebeln, Schalotten
0,2Bananen
0,1Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale, Weizen
0,05Erdnüsse, Bohnen ohne Hülsen (frisch)
0,01andere pflanzliche Lebensmittel

j) In der Position "Clomazone" wird bei der Höchstmenge 0,01 mg/kg die Angabe "Raps" durch die Angabe "Rapssamen" ersetzt.

k) In der Position "Cyhexatin (Plictran); Azocyclotin" wird die Angabe "(Plictran)" gestrichen.

l) Die Position "Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische" wird wie folgt gefasst:

Cypermethrin52315-07-8Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl- 3-(2,2-dichlorethenyl)-2,2- dimethylcyclopropan-carboxylatSumme der Isomeren30Hopfen
2Artischocken, Aprikosen, frische Kräuter, Pfirsiche, Salatarten, Wildfrüchte, Zitrusfrüchte
1Blattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflaumen, wild wachsende Pilze
0,5Blumenkohle, Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Kopfkohle, Porree, Spinat und verwandte Arten, Solanaceen, Strauchbeerenobst, Tee, Trauben
0,2Baumwollsaat, Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne
0,1Knoblauch, Schalotten, tee-ähnliche Erzeugnisse, Speisezwiebeln
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

m) Nach der Position "Cyproconazol" wird folgende Position eingefügt:

Cyprodinil121552-61-24-Cyclopropyl-6-methyl-2- phenylamino-pyrimidin 2Trauben
1Erdbeeren
0,3Triticale, Weizen
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

n) Die Position "Deltamethrin" wird wie folgt gefasst:

Deltamethrin52918-63-5(S)-a-Cyano-3-phenoxy-benzyl(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat 5Hopfen, Tee
2Rohkaffee
1Getreide, Hülsenfrüchte
0,5Blattkohle, Blattgemüse und frische Kräuter außer Brunnenkresse und Chicorée, Brombeeren, Himbeeren, Kartoffeln (gelagert)
0,2Bohnen mit Hülsen (frisch),
0,1Johannisbeeren, Porree, Solanaceen, Stachelbeeren Artischocken, Blumenkohle, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Erbsen mit Hülsen (frisch), Frühlingszwiebeln, Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle, Oliven, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Steinobst, Trauben
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

o) Die Position "Dicofol" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Höchstmenge 50 mg/kg wird die Höchstmenge "20 Tee" eingefügt.

bb) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe " , Tee" gestrichen.

p) In der Position "Difenoconazol" wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg vor der Angabe "Rapssamen" die Angabe "Kernobst," eingefügt.

q) In der Position "Dimethomorph" wird vor der Höchstmenge 2 mg/kg die Höchstmenge "50 Hopfen" eingefügt.

r) Die Position "Dithiocarbamate" wird wie folgt gefasst:

Dithiocarbamate  insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff25Hopfen
5Johannisbeeren, Salatarten, frische Kräuter, Stachelbeeren, Zitrusfrüchte
3Kernobst, Porree, Tomaten
2Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren, Gerste, Hafer, Pfirsiche, Solanaceen außer Tomaten, Trauben, Zucchini
1Blumenkohle, Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch), Kirschen, Kopfkohle, Pflaumen, Roggen, Weizen
0,5Blattkohle, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken außer Einlegegurken, Knoblauch, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Stangensellerie
0,3Brunnenkresse
0,2Chicorée, Karotten, Knollensellerie, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln
0,1Bohnen ohne Hülsen (frisch), Erbsen ohne Hülsen (frisch), Kohlrabi, übrige Ölsaat, Schalenfrüchte, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

s) Nach der Position "Fenfuram" wird folgende Position eingefügt:

Fenhexamid126833-17-81-Methyl-cyclohexan-carbonsäure-(2,3-dichlor-4- hydroxy-phenyl)-amid 5Kirschen, Kleinfrüchte und Beeren, Strauchbeerenobst
3Erdbeeren, Trauben
2Pflaumen
1Tomaten
0,02andere pflanzliche Lebensmittel

t) Die Position "Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische" wird wie folgt gefasst:

Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische51630-58-1(R,S)-a-Cyano-3-phenoxy-benzyl-(R,S)-2-(4-chlor-phenyl)- 3-methylbutyratSumme der Isomeren10Tee
5Hopfen
1Kernobst, Blumenkohle, Chinakohl, Tomaten, Trauben
0,5Kürbisse, Wassermelonen
0,2Gerste, Gurken außer Einlegegurken, Hafer, Melonen, Paprika
0,1Ölsaat, teeähnliche Erzeugnisse
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

u) Nach der Position "Fludioxonil" werden folgende Positionen eingefügt:

Flufenacet142459-58-3N-(Fluorphenyl)-N-(1- methylethyl)-2[[5- (trifluormethyl)-1,3,4- thiadiazol-2-yl]oxy]acetamid einschließlich Abbau und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 4-Fluor-N-methyl- ethylanilin-Gruppe enthalteninsgesamt berechnet als Flufenacet0,1Kartoffeln
0,05andere pflanzliche Lebensmittel
Flupyrsulfuron-methyl144740-54-52-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2- ylcarbamoylsulfamoyl)-6- trifluormethyl-nicotinsäure-methylester 0,02alle pflanzlichen Lebensmittel

v) Die Position "Glufosinat einschließlich Salze" wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Angabe " , Rapssamen" gestrichen.

bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird nach der Angabe "andere pflanzliche Lebensmittel" die Angabe "außer Mais, Rapssamen, Sojabohnen und Zuckerrüben" angefügt.

w) Nach der Position "Glufosinat einschließlich Salze" wird folgende Position neu eingefügt:

Glufosinat einschließlich Salze51276-47-2DL-Homoalanin-4-yl-( methyl) phosphinsäureinsgesamt berechnet als Glufosinat2Sojabohnen, Zuckerrüben
N-Acetyl-glufosinat73634-73-8DL-Acetamido-4-methyl-phosphinicobuttersäure1Rapssamen
 15090-23-03-Methylphosphinico-propionsäure0,1Mais

x) Die Position "Glyphosat" wird wie folgt gefasst:

Glyphosat1071-83-6N-Phosphonomethylglycin 50wild wachsende Pilze
20Gerste, Hafer, Sojabohnen, Sorghum
10Leinsamen, Senfsaat, Rapssamen
5Roggen, Triticale, Weizen
3Erbsen (Hülsenfrucht)
2Bohnen (Hülsenfrucht), Oliven zur Ölgewinnung
0,2Zuckerrüben
0,1andere pflanzliche Lebensmittel

y) In der Position "Haloxyfop Haloxyfop-R einschließlich Ester" wird vor der Höchstmenge 0,05 mg/kg die Höchstmenge "0,1 Kartoffeln" eingefügt.

z) Die Position "Imazalil" wird wie folgt gefasst:

Imazalil35554-44-01-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol 5Kartoffeln (gelagert), Kernobst, Zitrusfrüchte
2Bananen, Melonen
0,5Tomaten
0,2Cucurbitaceen mit genießbarer Schale
0,1Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02andere pflanzliche Lebensmittel

aa) Die Position "Iprodion (Glycophen)" wird wie folgt gefasst:

Iprodion36734-19-73-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl- 2,4-dioxo-1- imidazolidincarboxamid 10Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Kernobst, frische Kräuter, Trauben, Salatarten, Stachelbeeren
5Bohnen mit Hülsen (frisch), Chinakohl, Kiwis, Knoblauch, Kopfkohl, Schalotten, Solanaceen, Speisezwiebeln, Steinobst, Strauchbeerenobst, Zitronen
3Bananen, Frühlingszwiebeln, Reis
2Chicorée, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Mandarinen
1Erbsen mit Hülsen (frisch), Gerste
0,5Rapssamen, Rosenkohl, Rote Rüben, Weizen
0,3Karotten, Melonen, Radieschen, Rettiche
0,2Erbsen ohne Hülsen (frisch), Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Rhabarber
0,1Hopfen, Leinsamen, Kohlrabi, Meerrettich, Pastinaken, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05Blumenkohle
0,02andere pflanzliche Lebensmittel

ab) In der Position "Lindan" wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg vor der Angabe "Trauben" die Angabe "Gewürze,"

eingefügt.

ac) Die Position "Malathion, Malaoxon" wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach der Angabe "übriges Obst" die Angabe ", Tee" eingefügt und

vor der Angabe "teeähnliche Erzeugnisse" die Angabe "übrige" eingefügt.

bb) Die Angabe "0,1 Tee" wird gestrichen.

ad) Die Position "Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate" wird wie folgt gefasst:

Maleinsäurehydrazid123-33-16-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon 50Kartoffeln (gelagert)
10Zwiebelgemüse außer Frühlingszwiebeln
1andere pflanzliche Lebensmittel

ae) Nach der Position "Metazachlor" wird folgende Position eingefügt:

Metconazol125116-23-6(1RS, 5RS : 1RS, 5SR)-5-(4-Chlorbenzyl)-2,2-dimethyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1- ylmethyl)cyclopentanol 0,1Gerste, Rapssamen
0,05Roggen, Triticale, Weizen
0,01andere pflanzliche Lebensmittel

af) Die Position "Methamidophos" wird wie folgt gefasst:

Metha-midophos10265-92-6O,S-Dimethyl-amidothiophosphat 2Hopfen
1Gurken außer Einlegegurken
0,5Blumenkohle, Hülsengemüse mit Hülsen (frisch), Kopfkohle, Minze, Tomaten
0,3Pflaumen
0,2Auberginen, Salat, Zitrusfrüchte
0,1Aprikosen, Artischocken, Baumwollsaat, Tee, übrige teeähnliche Erzeugnisse
0,05Kernobst, Pfirsiche
0,01andere pflanzliche Lebensmittel

ag) Die Position "Metobromuron" wird wie folgt gefasst:

Metobromuron3060-89-73-(4-Bromphenyl)-1- methoxy-1-methylharnstoff einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 4-Bromanilingruppe enthalteninsgesamt berechnet als 4- Bromanilin3Bohnenkraut, Feldsalat, Majoran
0,1Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Kartoffeln, Mais, Puffbohnen (frisch)
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

ah) Nach der Angabe "Nema (siehe Dithiocarbamate)" wird folgende Position eingefügt:

Nicosulfuron11991-09-42-(4,6-Dimethoxpyrimidin-2- ylcarbamoyl-sulfamoyl)-N,N-dimethylnicotinamid 0,02alle pflanzlichen Lebensmittel

ai) Die Position "Permethrin" wird wie folgt gefasst:

Permethrin52645-53-1(3-Phenoxyphenyl)-methyl-3- (2,2-dichlorethenyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylatSumme der Isomeren2Getreide außer Mais, frische Kräuter, Rhabarber, Salatarten, Stangensellerie, Tee
1Blattkohle, Erdbeeren, Kernobst, Kiwis, Kopfkohl, Spinat und verwandte Arten, Steinobst, Trauben
0,5Bohnen mit Hülsen (frisch), Porree, Solanaceen, Zitrusfrüchte
0,2Baumwollsaat, Mais
0,1Blumenkohl, Erbsen mit Hülsen (frisch), Erdnüsse, Fruchtgemüse außer Solanaceen, Hopfen, Knollensellerie, Mandeln, Radieschen, Rapssamen, Rettich, Senfsaat, teeähnliche Erzeugnisse
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

aj) Die Position "Procymidon" wird wie folgt gefasst:

Procymidon32809-16-8N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2- dimethylcyclopropan-1,2- dicarboximid 10Himbeeren
5Erdbeeren, Kiwis, Salatarten, Trauben
2Bohnen mit Hülsen (frisch), Chicorée, Solanaceen, Steinobst außer Kirschen
1Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Birnen, Erbsen mit Hülsen (frisch), Sonnenblumenkerne mit Schale, Rapssamen, Sojabohnen
0,3Erbsen ohne Hülsen (frisch)
0,2Erbsen (Hülsenfrucht), Knoblauch, Schalotten, Speisezwiebeln
0,1Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05Schalenfrüchte, übrige Ölsaaten
0,02andere pflanzliche Lebensmittel

ak) Nach der Position "Prosulfocarb" wird folgende Position eingefügt:

Prosulfuron94125-34-51-(4-Methoxy-6-methyl-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3- trifluorpropyl)-phenylsulfonyl]-harnstoff 0,02alle pflanzlichen Lebensmittel

al) In der Position "Quinalphos" wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Angabe "Tee," gestrichen.

am) In der Position "Tau-Fluvalinat" wird bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg die Angabe "Raps" durch die Angabe

"Rapssamen" ersetzt.

an) Die Position "Tolylfluanid" wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Höchstmenge "30 Hopfen" eingefügt.

bb) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird nach dem Wort "Kernobst" die Angabe "Kleinfrüchte und Beeren,

Strauchbeerenobst" eingefügt.

ao) In der Position "Triflusulfuron-methyl" wird in der Spalte "CAS-Nummer" die Nummer "126535-15-7" eingefügt.

ap) In der Position "Trinexapac einschließlich Ester" wird bei der Höchstmenge 1 mg/kg die Angabe "Raps" durch die Angabe "Rapssamen" ersetzt.

aq) Nach der Position "Trinexapac einschließlich Ester" wird folgende Höchstmenge eingefügt:

Triticonazol131983-72-7(±)-(E)-5-(4-Chlorbenzyliden)-2,2- dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol 0,02alle pflanzlichen Lebensmittel

ar) Die Position "Vinclozolin" wird wie folgt gefasst:

Vinclozolin50471-44-83-(3,5-Dichlorphenyl)-5- methyl-5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion einschließlich Abbau- und Reaktions-produkte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalteninsgesamt berechnet als Vinclozolin40Hopfen
10Johannisbeeren, Kiwis
5Erdbeeren, Kleinfrüchte außer Johannisbeeren, Trauben, Salatarten, Strauchbeerenobst
3Solanaceen
2Aprikosen, Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Chicorée, Chinakohl, Pfirsiche, Pflaumen
1Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen, Zwiebelgemüse
05Bohnen (Hülsenfrucht), Bohnen ohne Hülsen (frisch), Erbsen (Hülsenfrucht), Karotten, Kirschen
03Erbsen ohne Hülsen (frisch)
01Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel

7. In Anlage 2 Liste B wird die Position "Heptachlor, Heptachlorepoxid" wie folgt gefasst:


Heptachlor (a und b-Isomer)76-44-81,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a, 4,7,7a-tetrahydro-4,7- endo-methanoindeninsgesamt berechnet als Heptachlor0,1Gewürze, teeähnliche Erzeugnisse
a-Isomer28044-83-9
b-Isomer1024-57-31,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro- 4,7-endo-methanoindan0,02Tee
Heptachlorepoxid1024-57-30,01andere pflanzliche Lebensmittel

8. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Heptachlor, Heptachlorepoxid" wird wie folgt gefasst:


Heptachlor (a und b-Isomer)76-44-81,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a, 4,7,7a-tetrahydro-4,7- endo-methanoindeninsgesamt berechnet als Heptachlor0,2
a-Isomer28044-83-9
b-Isomer1024-57-31,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro- 4,7-endo-methanoindan
Heptachlorepoxid1024-57-3

b) In der Position "Terbufos, Terbufos-sulfoxid, Terbufos-sulfon" wird in der Spalte "CAS-Nummer" bei der Angabe

"Terbufos-sulfoxid" die Nummer "10548-10-4" und bei der Angabe "Terbufos-sulfon" die Nummer "56070-16-7" eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 20. November 2000

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

- 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25) sowie

- 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates

über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36).

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.