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VorlLMIEV - Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung
Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln
Vom 28. November 2014
(BGBl Nr.57 vom 12.12.2014 S.1994; 05.07.2017 S. 2272 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-44-18
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2014 S. 7) geändert worden ist, über die Art und Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei Lebensmitteln und Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes, die zur Abgabe an
bestimmt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht soweit in besonderen Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 geregelt sind.
§ 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel
(1) Lebensmittel, die
dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.
(2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar
so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervor-
gehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn
Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
§ 3 Art und Weise der Kennzeichnung bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen
Im Falle des offenen Ausschankes von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2 entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE