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Leitsätze für Gemüsesaft und Gemüsenektar

Vom 28. Oktober 1981
(GMBl. Nr. 21 vom 15.07.1982; 24.03.1994 S. 354; 19.12.1997 S. 871)



I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale

A. Begriffsbestimmungen

  1. Gemüsesaft ist das unverdünnte, zum unmittelbaren Verzehr bestimmte, gärfähige und unvergorene oder milchsauer vergorene, flüssige Erzeugnis aus Gemüse. Gemüsesaft ist auch das Erzeugnis, das aus konzentriertem Gemüsesaft oder aus konzentriertem Gemüsemark wieder hergestellt wird.
  2. Gemüsenektar ist die zum unmittelbaren Verzehr bestimmte verdünnte Zubereitung aus Erzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1 und 3 mit einem Anteil an Gemüsesaft und/oder Gemüsemark von mindestens 40 Gewichtshundertteilen, bei Rhabarber von mindestens 25 Gewichtshundertteilen.
  3. Ausgangsstoffe für Erzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1 und Nr. 2:

B. Herstellung

  1. Die unter Abschnitt A genannten Erzeugnisse aus Gemüse werden aus frischen oder durch Kälte haltbar gemachtem gesundem, sauber geputztem und/oder gewaschenem Gemüse oder Teilen davon hergestellt. Ist eine Blanchierung erforderlich, so verbleibt ebenso wie beim Waschen des Gemüses nicht mehr Wasser als technisch unvermeidbar im Gemüse.
    Soweit Gemüsesaft aus konzentriertem Gemüsesaft oder aus konzentriertem Gemüsemark hergestellt wird, wird die bei der Konzentrierung entzogene Menge an Wasser wieder zugefügt. Das verwendete Wasser ist in chemischer, mikrobiologischer und sensorischer Hinsicht so beschaffen, daß die wertbestimmenden Eigenschaften des Saftes nicht wesentlich verändert werden; diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn entmineralisiertes Wasser oder mindestens Trinkwasser verwendet werden, deren Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit innerhalb der Richtzahlen der EG-Trinkwasser-Richtlinie 1 liegen.
    Gegebenenfalls wird das Aroma des Erzeugnisses mit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe wiederhergestellt, die bei der Konzentrierung des betreffenden Gemüsesaftes oder von Säften derselben Gemüseart aufgefangen worden sind.
  2. Haltbarmachung
    Die Haltbarmachung auf allen Verarbeitungsstufen erfolgt ausschließlich mit physikalischen Verfahren, auch in Kombination, z.B. Wärmebehandlung, Kältebehandlung, Konzentrierung oder Flitration.
  3. Behandlungsmittel
    Üblich sind:
    Bentonit, Amylasen, Zellulasen, Hemizellulasen, Pektinasen, Proteasen, Speisegelatine sowie Calciumcarbonat, max. 1 g Zitronensäure pro kg des fertigen Erzeugnisses und L-Ascorbinsäure in der für die Oxidationshemmung erforderlichen Menge.
  4. Zutaten 2
    Bei der Verarbeitung werden üblicherweise als Zutaten verwendet:
    1. Speisesalz, jodiertes Speisesalz, Meersalz
    2. Essig, ausgenommen für milchsauer vergorene Erzeugnisse
    3. Zuckerarten 3, Fruktose und Honig
      aa) für die Herstellung von Gemüsesaft: Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter Zucker (raffinierter Weißzucker), getrockneter Glukosesirup, kristallwasserhaltige oder kristallwasserfreie Dextrose, Fruktose, Honig
      bb) für die Herstellung von Gemüsenektar zusätzlich: Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup, Glukosesirup
    4. Gewürze, Kräuter und die daraus hergestellten natürlichen Aromen 4
    5. Früchte und Fruchterzeugnisse, denen wertbestimmende Bestandteile nicht entzogen worden sind, und die daraus hergestellten natürlichen Aromen 4
    6. Milch-, Wein-, Zitronen- und Apfelsäure, ausgenommen für milchsauer vergorene Erzeugnisse
    7. Glutaminsäure und deren Natrium- und Kaliumsalze 5
    8. Trinkwasser zur Herstellung von Gemüsenektar.

C. Beschaffenheitsmerkmale

  1. Erzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1 und 2 haben die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma, den charakteristischen Geschmack der jeweils verwendeten Gemüseart bzw. der entsprechend milchsauer vergorenen Gemüse oder Gemüsesäfte. Bei Mischungen entsprechen die verwendeten Gemüse und/oder Gemüsesäfte den Anforderungen dieser Leitsätze.
  2. Erzeugnisse,
    1. die mißfarben sind oder
    2. die ein fremdes Aroma besitzen oder
    3. die unharmonisch sind sowie einen deutlich wahrnehmbaren fremden Geschmack besitzen oder
    4. denen der typische Gemüsegeschmack fehlt,

    werden als wertgemindert im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes angesehen.

  3. Bei unvergorenem Gemüsesaft werden die nachfolgenden Werte nicht überschritten:
    a) Alkohol3,0g/l
    b) flüchtige Säuren, berechnet als Essigsäure0,4 g/l
    c) Gesamtmilchsäure0,5 g/l

    Die Werte unter 3 b) und c) gelten nicht für Erzeugnisse, denen Essig bzw. Milchsäure zugesetzt wurden.

  4. Milchsauer vergorener Gemüsesaft enthält mindestens 2,5 g/l Gesamtmilchsäure. Mit Ausnahme von Sauerkrautsaft werden die nachfolgenden Werte nicht überschritten:
    a) Alkohol3,0 g/l
    b) flüchtige Säuren, berechnet als Essigsäure0,4 g/l.

D. Bezeichnung und Aufmachung

  1. Erzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1 werden unter Angabe der verwendeten Gemüse unter folgenden Verkehrsbezeichnungen (Kursivdruck) in den Verkehr gebracht:
    . . . - Gemüsesaft
    Gemüsesaft aus . . .
    . . . saft.
    Bei milchsauer vergorenem Gemüsesaft wird der Verkehrsbezeichnung die Angabe "milchsauer vergoren" angefügt. Bei Sauerkrautsaft kann dieser Hinweis entfallen.
  2. Mischungen aus Gemüsesäften nach Abschnitt A Nr. 1 werden auch als Gemüsesaft-Cocktail oder Gemüsesaft-Cocktail aus 6 bezeichnet.
  3. Erzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 2 werden unter Angabe des verwendeten Gemüses unter folgenden Verkehrsbezeichnungen (Kursivdruck) in den Verkehr gebracht:
    . . . - Gemüsenektar 7 Gemüsenektar aus . . .
    . . . nektar.
  4. Bei Mischungen aus Gemüsesäften und von Gemüsenektaren untereinander und bei Mischungen mit anderen Lebensmitteln werden in der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Gemüsearten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge angegeben, bei Mischungen mit anderen Lebensmitteln - ausgenommen Zutaten nach Abschnitt B Nr. 4 - außerdem der Gesamtanteil an Gemüse in Vomhundertteilen gemäß Abschnitt D Nr. 6; das gleiche gilt bei entsprechenden Mischungen aus Erzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 2, wobei daneben hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Gemüsesaft und Gemüsemark Abschnitt D Nr. 6 zu beachten ist.
    Bei Verwendung der Verkehrsbezeichnung "Gemüsesaft-Cocktail" oder "Gemüsesaft-Cocktail aus nach Abschnitt D Nr. 2 werden diejenigen Gemüseanteile nicht angegeben, die insgesamt weniger als 5 Vomhundertteile betragen, sofern sie nicht geschmacklich hervortreten.
  5. Es werden nur Verkehrsbezeichnungen, Hinweise oder bildliche Darstellungen verwendet, die durch die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses gerechtfertigt sind.
  6. Bei Gemüsenektar wird der Gehalt an Gemüsesaft, Gemüsemark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis "Gemüsesaftgehalt: mindestens . . . %, "Gemüsemarkgehalt: mindestens . . . %" bzw. "Gemüsegehalt: mindestens . . . %" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben. Hierbei kann das Wort "Gemüse" auch durch die Angabe der verwendeten Gemüseart ersetzt werden.
  7. Bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Gemüsesaft oder konzentriertem Gemüsemark hergestellten Gemüsesäften und Gemüsenektaren wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung der Hinweis, aus . . . konzentrat" angebracht; bei Verwendung von Konzentrat bis zu 5 Vomhundertteilen des Erzeugnisses wird der Hinweis "mit . . . saft aus konzentrat" verwendet.
  8. Werden Zutaten nach Abschnitt B Nr. 4 über eine Geschmacksabrundung hinaus verwendet, so werden diese zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten erforderlichen Angaben entweder der Art nach oder durch Hinweise wie "gewürzt", "süßsauer" o. ä. gekennzeichnet. Auf einen Zusatz von Speisesalz, jodiertes Speisesalz oder Meersalz sowie von Zuckerarten, auch unter Verwendung der Klassennamen "Zucker" für alle Saccharosearten bzw. "Dextrose" oder ,Traubenzucker" für alle Dextrosearten, wird in unmittelbarer Verbindung mit der Bezeichnung hingewiesen, z.B. "gezuckert", gesalzen".
  9. Bei einem Zusatz von L-Ascorbinsäure nach Abschnitt B Nr. 3 wird nicht auf Vitamin C hingewiesen.

II. Besondere Beurteilungsmerkmale für bestimmte Gemüsesäfte

(werden noch erarbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht)

____________

1) Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 15. Juli 1980 (ABl. Nr. L 229S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.

2) Bei einem Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen sind die hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

3) Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

4) Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung.

5) Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung.

6) Zur Aufzählung der verwendeten Gemüsesäfte in der Zutatenliste wird auf § 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

7) In Deutschland auch noch Gemüsetrunk.

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