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Leitsätze für Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse

Vom 2. Juli 2020
(BAnz AT 18.08.2020 B4)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 39. Plenarsitzung am 20. November 2019 die Neufassung der Leitsätze für Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse (Anhang) beschlossen.

Diese Neufassung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper von Wild- oder Kulturpilzen (Zuchtpilzen), die entweder als frische Pilze oder als verarbeitete Pilzerzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Übliche Speisepilzarten im Sinne dieser Leitsätze sind in der Anlage 1 genannt 1 .

1.1.2 Als Speisepilzerzeugnisse werden z.B. Pilzkonserven, tiefgefrorene Pilze, getrocknete Pilze, eingesalzene Pilze, Essigpilze, Pilze in Speiseöl, Pilzpulver, Pilzextrakte, Pilzkonzentrate, Pilztrockenkonzentrate in den Verkehr gebracht. Besondere Beurteilungsmerkmale dafür sind in Abschnitt 2 beschrieben.

1.2 Herstellung

1.2.1 Speisepilze für den Frischmarkt werden unverzüglich nach dem Ernten an den Verbraucher abgegeben.

1.2.2 Speisepilze für Speisepilzerzeugnisse werden unverzüglich nach dem Ernten verarbeitet.

Speisepilzerzeugnisse werden aus frischen Speisepilzen, tiefgefrorenen Speisepilzen oder aus Salzware/eingesalzener Rohware hergestellt, die sauber, geputzt und von den üblicherweise nicht verwendeten, insbesondere von gestochenen Teilen, das sind Teile, die - grobsinnlich wahrnehmbar - vier oder mehr Einstiche (Madenfraßgänge) aufweisen, praktisch frei sind.

Übliche Verarbeitungsverfahren nach dem Reinigen und Sortieren sind z.B. Waschen, Verlesen, Blanchieren, Gradieren (Größensortierung), Schneiden, Kühlen, Tiefkühlen, Trocknen, Sterilisieren, Pasteurisieren.

Verkehrsüblich sind weitere Zutaten wie z.B. Kochsalz, Zucker, Gewürze, Speiseöle und Essig sowie Lebensmittelzusatzstoffe 2 .

Nicht verkehrsüblich sind Zutaten und Verfahren, die geeignet sind, den bei der Verarbeitung und Sterilisation entstehenden Gewichtsverlust zu vermindern.

Nicht verkehrsüblich ist auch das Zwischenlagern blanchierter Speisepilze in Wasser.

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.3.1 Speisepilze werden besonders sorgfältig darauf geprüft, dass sich keine ungenießbaren oder gesundheitsschädlichen Pilze unter ihnen befinden. Die zur Verwendung kommenden Speisepilze sind praktisch frei von Maden und Madenfraß. Maden und Madennester sind nicht auszuschließen, kommen aber nur vereinzelt vor.

1.3.2 Wildpilze, die als Speisepilze angeboten oder verarbeitet werden, sind genügend entwickelt, sodass sie ohne besonderen Aufwand identifiziert werden können.

1.3.3 Speisepilze zeichnen sich durch besonders gute sensorische Eigenschaften (Geruch, Geschmack, Konsistenz) aus.

1.3.4 Unverarbeitete Speisepilze sollen sein:

1.3.5 Werden unverarbeitete Speisepilze an den Verbraucher abgegeben, enthalten sie nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent säureunlösliche Asche 3 .

1.3.6 Bei Wildpilzen und Erzeugnissen daraus kann die Stiellänge der Speisepilze aufgrund der natürlichen Wachstumsbedingungen variieren.

1.3.7 Bei als Beschaffenheitsmerkmal in diesen Leitsätzen festgelegten Längenmaßen ist eine Toleranz von bis zu 10 % des angegebenen Längenmaßes zu berücksichtigen.

Speisepilzerzeugnisse sind praktisch frei von Speisepilzen oder Speisepilzteilen, die diese Toleranz überschreiten.

1.3.8 Die Anforderungen an Beschaffenheit und Kennzeichnung der Kulturpilze, die in unverarbeitetem Zustand für den Frischmarkt bestimmt sind, unterliegen den EU-Vermarktungsnormen 4, 5. Alternativ kann eine bestehende UNECE-Norm angewendet werden. Dies ist aktuell bei Kulturchampignons der Fall 6 .

Des Weiteren kann für Steinpilze, Pfifferlinge und Trüffel die jeweilige UNECE-Norm angewendet werden 7 .

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

1.4.1 Für die beschriebenen Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse sind die kursiv gedruckten Bezeichnungen des Lebensmittels üblich.

1.4.2 Die Bezeichnungen werden bei Speisepilzerzeugnissen, sofern zutreffend, ergänzt durch Angaben über die Sortierung (z.B. nach Größe "ausgesucht klein"), die Verarbeitungsform (z.B."in Scheiben") und einzelne Qualitätsstufen (z.B."erste Wahl"). Angaben wie "erste Wahl" können auch ausgedrückt werden mit "I. Wahl" oder "1. Wahl".

1.4.3 Bildliche Darstellungen der Rohware entsprechen jeweils der Art der verwendeten Speisepilze. Bei Mischungen wird das anteilige Mischungsverhältnis berücksichtigt.

1.4.4 Bei Pilzkonserven in Aufgussflüssigkeiten 8 sind bestimmte Mindestabtropfgewichte üblich. Die üblichen Abtropfgewichte sind in Anlage 2 aufgeführt 9 .

2 Besondere Beurteilungsmerkmale für bestimmte Speisepilzerzeugnisse

2.1 Pilzkonserven

Pilzkonserven enthalten Speisepilze, die durch Hitzesterilisation haltbar gemacht wurden.

Werden Pilzkonserven unter Verwendung eingesalzener Speisepilze hergestellt, so wird dies in unmittelbarer Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich gemacht, z.B."Hergestellt aus eingesalzenen Pilzen".

Pilzkonserven enthalten höchstens 0,2 Gewichtsprozent säureunlösliche Asche, bezogen auf das Fertigerzeugnis einschließlich Aufguss 3 .

Pilzkonserven entsprechen folgenden Anforderungen:

2.1.1 Champignons erste Wahl:

2.1.2 Champignons in Scheiben erste Wahl:

2.1.3 Champignons zweite Wahl:

2.1.4 Champignons in Scheiben zweite Wahl:

2.1.5 Champignons dritte Wahl:

2.1.6 Pfifferlinge, ausgesucht klein:

2.1.7 Pfifferlinge, mittelgroß:

2.1.8 Pfifferlinge:

2.1.9 Steinpilze, ausgesucht klein:

2.1.10 Steinpilze mittelgroß:

2.1.11 geschnittene Steinpilze:

2.1.12 Trüffelpilze:

Als Trüffelpilze werden die in der Anlage 1 unter Trüffel aufgeführten Speisepilze mit der Gruppenbezeichnung T verwendet. Übliche Bezeichnungen des Lebensmittels sind die in der Anlage 1 in Spalte 1 aufgeführte Bezeichnung der Art. Die ausschließliche Angabe "Trüffel" als Bezeichnung des Lebensmittels ist nicht ausreichend. Trüffel werden nicht gebleicht oder gefärbt.

2.1.13 Speisemorcheln, Spitzmorcheln:

2.1.14 Mischpilze, Pilzmischung:

Mischungen von den in der Anlage 1 aufgeführten Arten, ganz oder geschnitten. Der Anteil an einer Speisepilzart ist nicht höher als 50 Gewichtsprozent.

Üblich ist die Verwendung von mindestens drei Speisepilzarten.

Werden ausschließlich Speisepilzarten von hellem Aussehen verwendet, so können diese Mischungen als Mischpilze hell, Pilzmischung hell bezeichnet werden.

Werden Pilzmischungen als Waldpilzmischung oder gleichsinnigen Bezeichnungen in Verkehr gebracht, so beträgt der Anteil an Waldpilzen mindestens 75 Gewichtsprozent. Waldpilzmischungen enthalten mindestens drei Waldpilzarten und darüber hinaus höchstens eine Zuchtpilzart. Sofern eine Zuchtpilzart verwendet wird, so wird diese im Hauptsichtfeld der Verpackung ausreichend kenntlich gemacht.

2.2 Tiefgefrorene Pilze

Tiefgefrorene Pilze sind Speisepilze, die die Anforderungen an tiefgefrorene Lebensmittel 10 erfüllen.

Die Anforderungen sind dieselben wie bei den entsprechenden Pilzkonserven.

2.3 Getrocknete Pilze

2.3.1 Getrocknete Pilze sind Speisepilze, ganz oder geschnitten, die durch Trocknen haltbar gemacht worden sind. Der Wassergehalt beträgt bis zu 12 Gewichtsprozent. Der Gehalt an säureunlöslicher Asche übersteigt 2 Gewichtsprozent 3 nicht. Getrocknete Pilze sind nach dem Wiederaufquellen weichfleischig und nicht schleimig. Dies gilt auch, soweit getrocknete Pilze nur zur Verwendung als Gewürze bestimmt sind 11 .

Getrocknete Pilze entsprechen folgenden besonderen Anforderungen:

2.3.1.1 Getrocknete Champignons oder Champignons, getrocknet:

2.3.1.2 Getrocknete Steinpilze, Klasse I oder Steinpilze, Klasse I getrocknet:

2.3.1.3 Getrocknete Steinpilze, Klasse II oder Steinpilze, Klasse II getrocknet:

2.3.1.4 Getrocknete Steinpilze, Klasse III oder Steinpilze, Klasse III getrocknet:

2.3.1.5 Getrocknete Pfifferlinge oder Pfifferlinge, getrocknet:

2.3.1.6 Getrocknete Trüffelpilze:

2.3.1.7 Getrocknete sonstige Pilze werden unter Verwendung der Bezeichnung des Lebensmittels in Spalte 1 der Anlage 1 bezeichnet.

2.3.1.8 Getrocknete Mischpilze, getrocknete Pilzmischung:

Mischungen der in der Anlage 1 genannten Pilzarten, getrocknet.

2.4 Eingesalzene Pilze

Eingesalzene Pilze sind ganze oder geschnittene Speisepilze, die ohne Vorbehandlung oder blanchiert durch Zusatz von Kochsalz haltbar gemacht worden sind. Soll eine Haltbarkeit über mehrere Monate erreicht werden, so beträgt der Kochsalzgehalt im Enderzeugnis zwischen 15 und 20 Gewichtsprozent.

Die Anforderungen sind dieselben wie bei den entsprechenden Pilzkonserven.

2.5 Essigpilze

Essigpilze sind Speisepilze, die in Essig eingelegt und für längere Zeit haltbar gemacht worden sind.

Die Anforderungen sind dieselben wie bei den entsprechenden Pilzkonserven.

2.6 Pilze in Speiseöl

Pilze in Speiseöl sind Speisepilze, die nach entsprechender Vorbehandlung in Speiseöl eingelegt sind. Die Anforderungen sind dieselben wie bei den entsprechenden Pilzkonserven.

2.7 Pilzpulver

Pilzpulver werden durch Vermahlen getrockneter Speisepilze (Leitsatznummer 2.3.1) hergestellt. Die Erzeugnisse weisen einen Wassergehalt von höchstens 9 Gewichtsprozent auf. Der Gehalt an säureunlöslicher Asche übersteigt 3 Gewichtsprozent nicht 3 . Sie werden wasserdampfdicht verpackt. Diese Anforderungen bestehen auch, soweit Pilzpulver nur zur Verwendung als Gewürz bestimmt ist 11 .

Artenreine Pilzpulver werden nach der enthaltenen Pilzart bezeichnet.

2.8 Pilzextrakte, Pilzkonzentrate und Pilztrockenkonzentrate

Pilzextrakte sind haltbar gemachte wässrige Auszüge von Speisepilzen,

Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand haltbar gemacht worden sind,

Pilztrockenkonzentrate sind Trockenprodukte aus Auszügen von Speisepilzen. Der Wassergehalt beträgt nicht mehr als 9 Gewichtsprozent.

Der Kochsalzgehalt von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten beträgt höchstens 20 Gewichtsprozent, der von Pilztrockenkonzentraten höchstens 5 Gewichtsprozent.

1) Auf die besonderen Schutzbestimmungen für Pilze im Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in den jeweils geltenden Fassungen wird hingewiesen.

2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe in der jeweils geltenden Fassung.

3) Bei der Bestimmung der säureunlöslichen Asche wird mindestens folgende Probemenge untersucht:
500 g für Pilze in Aufgussflüssigkeit (Pilze plus Aufgussflüssigkeit)
250 g für frische oder tiefgefrorene Pilze
25 g für getrocknete Pilze.

4) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i in Verbindung mit Anhang I Teil IX und Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 17. Dezember 2013 in der jeweils geltenden Fassung.

5) Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der jeweils geltenden Fassung.

6) UNECE-Norm FFV-24 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kulturchampignons.

7) UNECE Standard FFV-54 concerning the marketing and commercial quality control of Ceps; UNECE Standard FFV-55 concerning the marketing and commercial quality control of Chanterelles; UNECE Standard FFV-53 concerning the marketing and commercial quality control of Truffles.

8) § 11 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307) und Anhang IX Nummer 5 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 25. Oktober 2011 in den jeweils geltenden Fassungen.

9) Bestimmung der Abtropfgewichte nach: WELMEC 6.8 Issue 2 May 2013 WELMEC European Cooperation in Legal Metrology Drained Weight-Guide on the Verification of Drained Weight, Drained Washed Weight and Deglazed Weight.

10) Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.

11) Vgl. Satz 1 der Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten vom 27. Mai 1998 (BAnz. Nr. 183a vom 30. September 1998, GMBl Nr. 30 S. 577 vom 30. September 1998).

12) Bestimmt an einer Menge von mindestens 100 g.

.

Verzeichnis der üblichen SpeisepilzartenAnlage 1

Die in der Anlage 1 mit einem Sternchen (*) kenntlich gemachten Speisepilze werden nur unter den in Spalte 5 genannten Einschränkungen in den Verkehr gebracht. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.

Die Abkürzungen in Spalte 3 der Anlage 1 bedeuten: B = Blätterpilz, R = Röhrenpilz, T = Trüffelpilz, S = Sonstige Pilze. Die Abkürzungen in Spalte 4 der Anlage 1 bedeuten: Z = Zuchtpilz, W = Wildpilz, bei beiden Herkünften Z/W bzw. W/Z; als Herkunft wird die Quelle der Ware - Zuchtpilz (Z) oder Wildpilz (W) - verstanden.

In Spalte 2 der Anlage 1 bedeutet "im weiteren Sinne" ähnliche essbare Pilzarten derselben Gattung, die äußerlich schwer voneinander zu unterscheiden sind.

Bezeichnung
des Lebensmittels
Wissenschaftliche BezeichnungGruppeHerkunftBemerkungen
Austernseitling, Austernpilz
(siehe Seitlinge)
Birkenpilz* (siehe Röhrlinge)
Brätling*Lactarius volemus (Fr.) Fr.BW*nur frisch, nicht konserviert, nicht getrocknet
Shimeji, Buchenrasling, HolzraslingUnter Einbeziehung der Arten Hypsizygus tessulatus (Bull.) Singer, Hypsizygus ulmarius (Bull.) Redhead, Hypsizygus marmoreus (Peck) H. E. BigelowBZ/W
Butterpilz (siehe Röhrlinge)
Champignon, KulturchampignonAgaricus bisporus (Lange.) ImbachBZ
Chinesisches Stockschwämmchen, NamekoPholiota nameko (T. lto) S. lto et ImaiBZ
Egerlinge (siehe Champignons)
Hallimasch*Armillaria mellea (Vahl: Fr.) Kummer (im weiteren Sinne)BW*nur Hüte mit 1 cm Stiel, roh giftig, wird auf dem Frischmarkt nicht verkauft
Herbsttrompete, TotentrompeteCraterellus cornucopioides (L.: Fr.) Pers.SWauch als Gewürzpilz, siehe Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten
KaiserlingAmanita caesarea (Scorp.: Fr.) Pers.BW
Krause GluckeSparassis crispa (Wulf) Fr.SW/Z
MaipilzCalocybe gambosa (Fr.) Sing.BW
Matsutake (siehe Ritterlinge)
Morcheln
Hohe Morchel, SpitzmorchelMorchella elata Fr., Morchella conica Pers., im weiteren SinneSW/Z
SpeisemorchelMorchella esculenta Pers., im weiteren SinneSW
Mu-err, Black Fungus, Judasohr, WolkenohrAuricularia polytricha (Mont.) Sacc., auch Auricularia auricula-judae (Bull.: Fr.) Quél.SZ
Nelkenschwindling*Marasmius oreades (Bolt: Fr.) Fr.BW*nur Hüte
Parasol, Riesenschirmpilz*Macrolepiota procera (Scop.: Fr.) Sing.BW*nur Hüte
PfifferlingCantharellus cibarius (L.) Fr., im weiteren SinneSW
Reifpilz, RunzelschüpplingRozites caperatus (Pers.: Fr.) Karst.BW
Reisstrohpilz, Dunkelstreifiger ScheidlingVolvariella volvacea (Bull.: Fr.) Sing.BZ
Edelreizker, Echter Reizker, KiefernreizkerLactarius deliciosus (L.) S. F. GrayBW
Ritterlinge
Grauer Ritterling,
Schwarzfaseriger Ritterling
Tricholoma portentosum (Fr.) Quél.BW
MatsutakeTricholoma matsutake (Ito et Imai) Sing.BW
Violetter RötelritterlingLepista nuda (Bull.: Fr.) Cke.BW/Z
Röhrlinge
Birkenpilz*Leccinum scabrum (Bull.: Fr.)
S. F. Gray, im weiteren Sinne
RW*Hut fest (vorzugsweise nicht größer als 8 cm Durchmesser)
ButterpilzSuillus luteus (L.) S. F. GrayRW
Flockenstieliger Hexenröhrling*Boletus erythropus (Fr.: Fr.) Krombh.RW*roh giftig
GoldröhrlingSuillus grevillei (Klotzch: Fr.) Sing.RW
Körnchenröhrling, SchmerlingSuillus granulatus (L.: Fr.) KuntzeRW
MaronenröhrlingXerocomus badius (Fr.) Kühn. ex. Gilb.RW
RotkappeLeccinum versipelle (Fr.) Snell,
im weiteren Sinne
RW
Sandröhrling*Suillus variegatus (Sw.: Fr.) KuntzeRW*Hut fest (vorzugsweise nicht größer als 6 cm Durchmesser)
SteinpilzBoletus edulis Bull.: Fr., im weiteren SinneRW
ZiegenlippeXerocomus subtomentosus
(L.: Fr.) Ouel.
RW
Rotkappe (siehe Röhrlinge)
Seitlinge
Austernseitling, AusternpilzPleurotus ostreatus (Jacq.: Fr.) KummerBZ/W
Cremeweißer Seitling, LungenseitlingPleurotus pulmonarius (Fr.) Quél.BZ/W
Flamingoseitling, RosenseitlingPleurotus djamor (Rumph. ex Fr.) Boedijn, Syn. P. salmoneostramineus Lj. N. VassiljevaBZ
KräuterseitlingPleurotus eryngii (DC.) Quél.BZ/W
Limonenseitling, Zitronengelber Seitling, ZitronenseitlingPleurotus citrinopileatus SingerBZ
Enoki, SamtfußrüblingFlammulina velutipes (Curt.: Fr.) Sing.BZ/W
SchafporlingAlbatrellus ovinus (Schaeff.)
Kotl. & Pouz.
(auch als Scutiger o.)
SW
SemmelstoppelpilzHydnum repandum L.: Fr.,
im weiteren Sinne
SW
Shan Fu, lgelstachelbart, Pompom BlancHericium erinaceus( Bull.: ex Fr.) Pers.SZ
ShiitakeLentinus edodes im weiteren Sinne (Berk.) Sing.
(auch als Lentinula edodes)
BZ
Steinpilz (siehe Röhrlinge)
Südlicher Ackerling, PioppinoAgrocybe aegerita (Brig.) Sing.
Synonym: A. cylindracea (DC: Fr.) Mre
BZ
Täublinge
ApfeltäublingRussula paludosa Britz.BW
FrauentäublingRussula cyanoxantha (Schaeff.) Fr.BW
SpeisetäublingRussula vesca Fr.BW
Träuschlinge
Riesenträuschling, KulturträuschlingStropharia rugosoannulata FarlowBZ/W
TrompetenpfifferlingCraterellus tubaeformis (Fr.) Quél., Syn.Cantharellus tubaeformis Fr.SW
Trüffel
Chinesische Trüffel,
China-Trüffel
Tuber indicum C. & M. (inklusive T. himalayense Zhang & Minter, T. sinense Tao & Liu und T. pseudohimalayense G. Moreno, Manjón, Díez & García-Mont.)TW/Z
Frühlingstrüffel,
Bianchetti-Trüffel
Tuber borchii Vittad., Syn. Tuber albidum PicoTW
KalaharitrüffelTerfezia pfeilii HenningsTW
LöwentrüffelTerfezia leonis Tul. (Synonym: T. arenaria (Moris) Trappe)TW
Perigordtrüffel, Schwarzer TrüffelTuber melanosporum Vitt.TW/Z
Piemonttrüffel, Weiße Piemonttrüffel, Weißer Trüffel,
Alba-Trüffel
Tuber magnatum (Picco)TW
Sommertrüffel, BurgundertrüffelTuber aestivum Vitt.TW/Z
Sporenarme TrüffelTuber oligospermum (Tul. & C. Tul.) TrappeTW
WintertrüffelTuber brumale Vitt.TW/Z
White Fungus (Silberohr)Tremella fuciformis Berk.SZ/W
Ziegenlippe (siehe Röhrlinge )

.

Abtropfgewichte bei Pilzkonserven - handelsübliche BehältergrößenAnlage 2


GruppeFüllgrad
g/100 ml
Dosen [in ml]
212314425580850
I54115170230315460
II54110165225310455
III4795145195270395


GruppeFüllgrad
g/100 ml
Gläser [in ml]
1062123143705807201 062
I5455115170200315390-
II5450100155185290360530
III474590135160250310-

Abtropfgewichte bei Pilzkonserven - Anwendungsregeln

Gruppe I:

Agaricus-Arten: der Füllgrad beträgt 54 g je 100 ml Nennvolumen. Die Umrechnung auf die verschiedenen Behälterformate erfolgt direkt proportional zum Nennvolumen.

Gruppe II:

Sonstige Speisepilze (Zuchtpilze, Wildpilze und Mischpilze, ausgenommen Monoerzeugnisse von Arten der Gruppe III): Der Füllgrad beträgt 54 g je 100 ml Nennvolumen. Die Umrechnung auf andere Behälterformate erfolgt wie bei Obst- und Gemüsekonserven. Bei Gläsern wird das Nutzvolumen zugrunde gelegt, indem für den notwendigen Kopfraum jeweils 20 ml vom jeweiligen Nennvolumen abgezogen werden. Darüber hinaus werden aus fülltechnischen Gründen die so errechneten Gewichte beim 1 062 ml-Glas um 30 g, beim 720 ml-Glas um 15 g und beim 580 ml-Glas um 10 g vermindert. Es wird jeweils auf das nächst tiefere Vielfache von 5 g abgerundet.

Gruppe III:

Morcheln, Herbsttrompeten, Lactarius-Arten: Der Füllgrad beträgt 47 g je 100 ml Nennvolumen. Die Umrechnung auf andere Behälterformate erfolgt wie bei Gruppe II.

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