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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 3. März 2003
(BGBl. I Nr. 10 vom 19.03.2003 S. 352)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten."
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juni 2001 hergestellt und eingeführt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden.
werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. März 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 19. April 2003 hergestellt und bis zum 19. Oktober 2003 in den Verkehr gebracht werden."
3. In Anlage 1 wird in der laufenden Nummer 6 in der Spalte "Grenzwert" die Angabe "0,05 mg/l" durch die Angabe "0,01 mg/l" ersetzt.
4. In Anlage 4 wird in der Spalte "Anforderungen" in der Position "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" folgender Satz angefügt:
"Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.