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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung

Vom 30. Oktober 2003

(BGBl. I Nr. 54 von 12.11.2003 S. 2170)




Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
  1. Fettgehalt,
  2. Eiweißgehalt,
  3. bakteriologische Beschaffenheit,
  4. Gehalt an somatischen Zellen und
  5. Gefrierpunkt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen.

"(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
  1. Fettgehalt,
  2. Eiweißgehalt,
  3. bakteriologische Beschaffenheit,
  4. Gehalt an somatischen Zellen und
  5. Gefrierpunkt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Milch" die Wörter "von Kühen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach der Anlage durchzuführen."Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "ist monatlich mindestens eine Untersuchung" durch die Wörter "sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4a" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Dabei können für die Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes auch Verfahren zugelassen werden, die nur eine Feststellung des Gehaltes auf Zehntelprozente ermöglichen. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in dessen Satz 2 werden die Wörter "Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.

h) Nach dem neuen Absatz 8 wird Absatz 9 eingefügt:

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in dessen Satz 1 werden die Wörter "Untersuchungsstelle, Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation"durch die Wörter "Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mittelwert" die Wörter " , auf Tausend gerundet," eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit monatlich regelmäßig durch drei Untersuchungen, kann abweichend von Absatz 1 der geometrische Mittelwert aus den festgestellten Keimzahlwerten der drei Untersuchungen eines Monats gebildet werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen" werden durch die Wörter "Molkereien oder Milchsammelstellen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zu einem Anlieferungsverbot nach § 17 der Milchverordnung geführt hat."

4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Molkerei,Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.

5. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

"DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

6. § 7  Nummer 1 bis 3 werden wie folgt gefasst.:

  1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,
  2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder".

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 1997 folgende Bewertung zugrunde zu legen:
Mittlerer Keimzahlwert pro cm3Klasse (Geometrischer Mittelwert)
bis 100.0001
bis 400.0002
über 400.0003

(3) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Klasse S bis zum 31. Dezember 1997 ein Keimgehalt von 75000 pro cm3und ein Zellgehalt von 350.000 pro cm3 als Grenzwert.

werden aufgehoben.

8. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 2

Anlage
(zu § 2 Abs. 3 Satz 2)

Feststellung von Stoffen mit antibiologischer Wirkung (Hemmstoffe) in Milch

1. Begriff

Die Probe enthält Hemmstoffe, wenn sie nach dem hier festgelegten Verfahren eine klare Hemmzone hervorruft, deren Durchmesser mindestens derjenigen der gleichzeitig angesetzten Kontrolle mit 0,004 Kg (= 0,0067 I. E.1)Natrium-Benzyl-Penicillin/ml entspricht. Sofern die entsprechende Penicillinase versetzte Probe keine oder eine deutlich kleinere Hemmzone hervorruft, enthält sie Penicillin oder Penicillin mit anderen Hemmstoffen. Einigehalbsynthetische Penicilline, wie Natriumcloxacillin, werden unter den gegebenen Bedingungen nicht durch Penicillinase inaktiviert und daher nicht als Penicillin erkannt.

2. Kurzbeschreibung

Auf die Oberfläche eines mit einer Kultur von Bacillus stearothermophilusvar. calidolactis beimpften Agar-Nährbodens wird ein mit der zuuntersuchenden Probe getränktes Blättchen gelegt. Beim Bebrüten vermehren sich die Mikroorganismen und bewirken eine Trübung des Agar-Nährbodens. Sind in der Probe Substanzen vorhanden, die das Wachstum der Keime verhindern, so bildet sich um das Blättchen ein klare

Zone (Hemmzone). Der Durchmesser der Hemmzone hängt unter anderem von Konzentration und Art des Hemmstoffes in der Probe ab. Eine Hemmzone spricht dann für das Vorhandensein von Penicillin, wenn sich um das Blättchen,das mit der entsprechenden mit Penicillinase versetzten Probe getränkt wurde, keine oder eine deutlich kleinere Hemmzone zeigt.

3. Nährböden, Chemikalien und Testorganismus

Chemikalien und Nährbodenbestandteile müssen für bakteriologische Zwecke geeignet sein. Trockennährböden müssen nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet und verwendet werden. Das verwendete Wasser muß entweder in Glasgeräten destilliert oder entmineralisiert und mindestens von entsprechender Reinheit sein. Es darf keine Hemmstoffe gegen Mikroorganismen enthalten.

3.1 Nährboden

3.1.1 Nährboden für Stammkultur (Schrägagar) und zum Anzüchten der Gebrauchskultur (Kulturmedium)

Nährbodenbestandteile
2 g Hefeextrakt
5 g Fleischpepton, tryptisch verdaut
1 g Fleischextrakt
5 g Natriumchlorid
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften zu 1000 ml Wasser

Herstellung:

Die einzelnen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst. Der Nährboden wird in Mengen zu 10 ml in Röhrchen (Schrägagar) bzw. in Mengen zu 100 ml in Flaschen abgefüllt und 15 min bei 121°C ± 1 °C sterilisiert. der pH-Wert wird nach dem Sterilisieren auf 7,4 ± 0,1 eingestellt, bezogen auf eine Temperatur von 45°C. Anmerkung:

Es können auch andere Nährböden verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als für diese Zwecke geeignet erwiesen haben.

3.1.2 Nährboden zum Nachweis von Hemmstoffen

Hinweis:

Patentrechtliche Vorschriften über die Verwendung antifolathaltiger Nährböden sind zu beachten.

Nährbodenbestandteile
2,5 g Hefeextrakt
5 g Caseinpepton, tryptisch verdaut
1 g Glucose
10 ml Trimethoprim-Lösung
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaft zu 1000 ml Wasser

Herstellung:

Die festen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst, anschließend wird die Trimethoprim-Lösung nach Abschnitt 3.1.3 hinzugegeben. Der Nährboden wird 15 min bei 121°C ± 1°C sterilisiert. Der pH-Wert ist so einzustellen, daß er nach dem Sterilisieren bei 8,0 ± 0,1 liegt, gemessen bei einer Temperatur von 45 °C.

3.1.3 Trimethoprim-Lösung

Zusammensetzung
5 mg Trimethoprim
5 ml Ethanol, w = 96 % 2
zu 1000 ml Wasser Herstellung:

Trimethoprim wird in Ethanol gelöst, anschließend wird die Lösung mit Wasser auf 1000 ml aufgefüllt. Die Lösung ist bei 0 °C bis 6°C mindestens 3 Monate haltbar.

Anmerkung:

Es können auch andere Wirkstoffe verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als wirksam erwiesen haben.

3.2 Penicillin-Standardlösung

3.2.1 In einer verschließbaren, sterilen Flasche wird aus Natrium-Benzyl-Penicillin und sterilem, destilliertem Wasser eine Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 60 µg/ml (= 100 I.E./ml) hergestellt.

322">3.2.2 Aus 1,25 ml der Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.1 wird durch Auffüllen mit sterilem, destilliertem Wasser auf 1000ml eine verdünnte Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 0,075 µg/ml (= 0,125 I.E./ml) hergestellt.

3.2.3 Aus 4 ml der verdünnten Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.2 und 71 ml hemmstoffreiem Substrat nach Nummer 3.4 wird eine Lösung mit einer Penicillin-Konzentration von 0,004 µg/ml (= 0,0067 I.E./ml) hergestellt.

3.2.4 Die in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 erwähnten Lösungen dürfen nur am Tag der Herstellung verwendet und sollen bei 5°C aufbewahrt werden.

3.3 Penicillinase-Lösung

3.3.1 Es wird soviel Penicillinase in sterilem, destilliertem Wasser gelöst, daß sich eine Konzentration von 1000 U/ml ergibt 3,4 Diese Lösung, die vorzugsweise in Portionen abgefüllt werden sollte, darf höchstens 4 Wochen bei etwa 5°C aufbewahrt werden.

Anmerkung:

Für Penicillinase gibt es keine einheitlichen internationalen Festlegungen. Die Grundlage dieses Verfahrens ist, daß 10 U Penicillinase 0,6 µg (= 1 I.E.) Penicillin inaktivieren. Bei Penicillinase mit unbekannter Aktivität ist es erforderlich festzustellen,ob diese Voraussetzung gegeben ist. Anderenfalls muß die Konzentration der Penicillinase-Lösung entsprechend verändert werden.

3.3.2 Für die Penicillinase-Kontrolle werden von der nach Nummer 5.1vorbereiteten Probe 10 ml in eine geeignete sterile Weithalsflasche überführt. Anschließend werden 0,4 ml Penicillinase-Lösung nach Nummer 3.3.1. hinzugefügt und gründlich vermischt.

Anmerkung:

Anstelle der Penicillinase-Lösung können auch im Handel erhältliche, mit Penicillinase beschickte Blättchen verwendet werden, sofern in einer Kontrolluntersuchung festgestellt wurde, daß die Blättchen eine ausreichende Menge Penicillinase enthalten.

3.4 Hemmstoffreies Substrat

Aus Magermilchpulver und sterilem, destilliertem Wasser wird, falls erforderlich,mit Hilfe steriler Glasperlen eine Suspension mit einem Massengehalt von10% hergestellt. Das Magermilchpulver muß sich bei vorhergegangenen Untersuchungen nach dieser amtlichen Methode als hemmstoffrei erwiesen haben.Alternativ kann eine bei Untersuchungen nach dieser Methode als hemmstoffreibefundene frische Sammelmilchprobe, die in Flaschen abgefüllt, 1 h auf 100°C erhitzt und danach für höchstens 1 Woche bei 5°C gelagert wurde, verwendet werden.

3.5 Testorganismus

Bacillus stearothermophilus var. calidolactis, Stamm C 953 (DSM 150; ATTC 10149)

3.5.1 Aufbewahrung des Teststammes

Der Teststamm wird auf dem Nährboden für die Stammkultur nach Nummer 3.1.1 aufbewahrt. Dieser Nährboden wird mit einer Öse der Testkulturbeimpft und 48 h bis 63°C bebrütet. Nach Verschluß kann diese Kultur mehrere Monate bei etwa 5°C aufbewahrt werden. Längere Aufbewahrung ist durch Lyophilisieren oder durch Lagern in flüssigem Stickstoff möglich.

3.5.2 Anzüchten der Gebrauchskultur

3.5.2.1 Je 20 ml des Nährbodens zum Anzüchten der Gebrauchskulturnach Nummer 3.1.1 werden unter aseptischen Bedingungen in sterile Petrischalen nach Nummer 4.10 übergeführt.

3.5.2.2 Mit einer sterilen Pipette werden 5 ml steriles, destilliertes Wasser in ein Schrägagar-Röhrchen mit Stammkultur nach Nummer 3.5.1 verbracht und die Keime mit Hilfe einer sterilen Öse abgeschwemmt. DieseKeimsuspension muß innerhalb von 36 h verwendet werden und bei 5°C aufbewahrt werden.

3.5.2.3 Mit einer sterilen Pipette werden 0,5 ml der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.2 auf eine Petrischale mit Nährboden zum Anzüchtender Gebrauchskultur nach Nummer 3.5.2.1 übertragen und gleichmäßig auf der Nährbodenoberfläche ausgespatelt.Der Nährboden wird 16 h bis 18 h bei 63°C bebrütet. Bei Verwendung einer Stammkultur oder einer mehr als 36 h alten Keimsuspension sollte die Subkultivierung mindestens zweimal durchgeführt werden, wobei nicht mehr als 36 h dazwischenliegen sollten.

3.5.2.4 Mit einer sterilen Pipette werden 10 ml steriles, destilliertes Wasser auf die bebrütete Petrischale nach Nummer 3.5.2.3 verbracht und das Keimwachstum mit Hilfe eines Glasstabes abgeschwemmt. Die gewonnene Keimsuspension wird in eine Flasche, die 250 ml steriles, destilliertes Wasserenthält, übergeführt. Die Flasche wird verschlossen und gründlich geschüttelt. Kulturen, die nicht sofort weiterverwendet werden, müssen im Kühlschrank bei Temperaturen von 5 °C aufbewahrt werden. Anmerkung:

Die Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 sollte eine derartige Aktivitätaufweisen, daß die Penicillin-Kontroll-Lösung nach Nummer 3.2.3 im Testsystem eine klare Hemmzone mit einem Durchmesser von mindestens 2mm hervorruft. Dies ist erfahrungsgemäß der Fall, wenn die Keimsuspension nach einer Bebrütung von 16 h bis 18 h bei 63 °C auf Plate Count Agar eine Keimzahl von etwa 106 je ml aufweist. Die Keimsuspension sollte gleichmäßig betrübt sein.

3.5.3 Herstellen des Testsystems

3.5.3.1 Zu mindestens 50 Volumenteilen des auf etwa 60°C abgekühlten Nährbodens zum Nachweis von Hemmstoffen nach Nummer 3.1.2 wird 1 Volumenteil der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 hinzugefügt und in einer Flasche sorgfältig gemischt.

3.5.3.2 In sterile auf etwa 60°C erwärmte Petrischalen wird das Testmedium nach Nummer 3.5.3.1 in einer Schichtdicke von 0,6 mm bis 0,8 mm gegossen. Um eine Schichtdicke von 0,8 mm zu erhalten, sind 15 ml Testmedium erforderlich.

3.5.3.3 Zur Verfestigung des Agars werden die Petrischalen ohne Deckel auf eine kalte, nivellierte Fläche gestellt. Nach Erstarren des Nährbodens werden die Petrischalen geschlossen und umgedreht, und die Kondensation auf der Oberfläche des Agars gering zu halten.

3.5.3.4 Die so hergestellten Testplatten werden vorzugsweise am Tage der Herstellung verwendet. Sie können bis zu 2 Wochen aufbewahrt werden,wenn sie sofort nach der Herstellung in einem verschlossenen Kunststoffbeutel bei etwa 5°C aufbewahrt werden.

4. Geräte und Hilfsmittel

Alle Glasgeräte müssen vor der Verwendung sorgfältig gereinigt und sterilisiert werden. Kunststoffgeräte müssen steril sein.

4.1 Dampf-Sterilisator (Autoklav), einstellbar auf 121 °C ± 1 °C, z.B. Dampf-Sterilisator nach DIN 58946, Teil 2

4.2 Dampftopf, sofern Dampf-Sterilisator nicht als Dampftopf verwendet werden kann

4.3 Heißluft-Sterilisator, einstellbar auf mindestens 180 °C

4.4 Brutschrank, einstellbar auf eine Temperatur von 63°C ± 1 °C, z.B. Brutschrank nach DIN 58945, Teil 1

4.5 pH-Meßgerät mit Vorrichtung zur Temperaturkompensation und pH-Meßkette

4.6 Wasserbad, einstellbar auf eine Temperatur von etwa 80°C

4.7 Blättchen, Durchmesser 12 bis 13 mm, aus Filterpapier mit gleichbleibenden Eigenschaften. Die Saugfähigkeit der einzelnen Blättchen muß gleich sein (etwa 100mg/ Stück). Um sicherzustellen, daß die Blättchen keine Hemmstoffe abgeben,muß von jeder Charge eine Prüfung mit sterilem Wasser durchgeführt werden.

Die Blättchen sollen aus reiner Zellulose (α= Zellulosegehalt w > 98% 2) hergestellt sein. Der Aschegehalt soll unter w = 0,06 % liegen, der Kupfergehalt unter 1 mg/kg, der Eisengehalt unter 1 mg/kg. Geeignete Blättchen sind 0,88 dick, die flächenbezogene Masse beträgt etwa 350 g/m2.

4.8 Flaschen, Nennvolumen 250 ml

4.9 Kulturröhrchen, ausgestattet mit Stopfen oder anderem Verschluß

4.10 Petrischalen, Durchmesser etwa 140 mm, z.B. nach DIN 12339

4.11 Platindraht-Öse 1) w = Massenanteil.

4.12 Pipetten

4.13 Meßkolben, 50 ml und 11

4.14 Pinzetten

5. Durchführung

5.1 Vorbereitung der Probe

Flüssige Milchproben sollen sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 h, untersucht werden. Die Proben dürfen für diese Zeit bei höchstens 5 °C aufbewahrt werden. Wenn die Proben nicht innerhalb dieser Zeit untersucht werden können, müssen die bei Temperaturen zwischen -30°C und -15°C gelagert werden, um die Inaktivierung von Hemmstoffen so gering wir möglich zu halten. Derartig gelagerte Proben werden im Wasserbad bei etwa 45 °C aufgetaut und gründlich vermischt.

5.2 Hemmstoffnachweis

5.2.1 Ein Blättchen nach Nummer 4.7 wird mit Hilfe einer sauberen, trockenen Pinzette in die Probe getaucht. Milchüberschuß wird nach Abstreifendes Blättchens an der Probenflasche entfernt. Das Blättchen wird auf die Oberfläche des Agars nach Nummer 4.4.3.3 gelegt und leicht mit der Pinzette angedrückt.

5.2.2 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden mit einem anderen Blättchen in gleicher Weise durchgeführt.

5.2.3 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden fünfmal mit der verdünnten Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.3 (0,004 µg/ml = 0,0067 I.E./ml) in gleicher Weise durchgeführt.

5.2.4 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden zweimal mit der Penicillinase-Kontrolle nach Nummer 3.3.2 in gleicher Weise durchgeführt.

Anmerkung:

Alternativ können auch jeweils 100 µl der Probe, Penicillin-Kontrolle bzw. Penicillinase-Kontrolle auf die einzelnen Blättchen (Nummern 5.2.1 bis einschließlich 5.2.4) aufpipettiert werden.

5.2.5 Alle 9 Blättchen werden in zufälliger Reihenfolge auf dem Agar verteilt. Die einzelnen Blättchen müssen mindestens 20 mm voneinander entfernt bzw. mindestens 10 mm vom Petrischalenrand plaziert werden. Die Lage der Blättchen ist zu protokollieren. Die Platten werden umgedreht und 2,5 h bis 5 h bei 63°C bebrütet.

5.2.6 Nach der Bebrütung werden die Platten vor einer geeigneten Lichtquelle auf Hemmzonen um die Blättchen untersucht. 5.2.7 Die durchschnittlichen Durchmesser der Hemmzonen um Proben, Penicillin-Kontrollen und Penicillinase-Kontrollen werden bestimmt.

6. Auswertung

6.1 Die Durchmesser der Hemmzonen und die Penicillin-Kontrollen nach Nummer 5.2.3 sollten mindestens 2 mm und höchstens 4 mm betragen.

6.2 Proben mit einem gleichgroßen oder größeren Hemmzonendurchmesser als die Penicillin-Kontrollen enthalten Hemmstoffe.

63 Wenn sich um die Blättchen mit den Penicillinase-Kontrollennach Nummer 5.2.4 keine Hemmzonen, jedoch um die Blättchen mit der Probe nach Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 Hemmzonen mit einem gleichgroßenoder größeren Durchmesser als bei den Penicillin-Kontrollen bilden,so entspricht die Konzentration der in der Probe enthaltenen Hemmstoffe einer Natrium-Benzyl-Penicillin-Konzentration von mindestens 0,004 µg/ml (= 0,0067 I. E. /ml).

6.4 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle gleichdem der Probe ist, so enthält diese Hemmstoffe, die mit der in diesem Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und daher nicht identifiziert werden können.

6.5 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle kleinerist als der der Probe, so enthält diese Penicillin mit anderen Hemmstoffen oder halbsynthetische Penicilline, die mit der in diesem Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und daher nicht identifiziert werden können.

7. Untersuchungsbericht

Im Untersuchungsbericht sind mindestens anzugeben:

wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

ENDE

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