Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)

Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.06.2004)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. sein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten Stoffen überschreitet, gegebenenfalls nach einem Verfahren nach § 6, nicht die in Anlage 1 angegebenen Höchstwerte.

wird gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Herstellungsverfahren

Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:

  1. Abtrennen bestimmter natürlicher Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation, gegebenenfalls nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;
  2. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren;
  3. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.

Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zugesetzt werden; es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichem Mineralwasser zu verändern.

 " § 6 Herstellungsverfahren

(1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:

  1. Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation, auch nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;
  2. Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;
  3. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren;
  4. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.

(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn

  1. eine solche Behandlung auf Grund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen zu technologischen Zwecken gerechtfertigt ist;
  2. das natürliche Mineralwasser vor der Anwendung des Verfahrens den Anforderungen des § 4 entspricht.

(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn

  1. der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Wirksamkeit der Behandlung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des behandelten natürlichen Mineralwassers zu gewährleisten;
  2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, die die Höchstgehalte nach Anlage 3 überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können;
  3. der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die beabsichtigte Anwendung des Verfahrens bei der zuständigen Behörde angezeigt und diese dem Hersteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung des Verfahrens nach Satz 3 untersagt hat.

Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern."

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Höchstgehalte und Analyseverfahren

(1) Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe einzuhalten. Die aufgeführten Stoffe müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. Sofern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.

(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale einhalten."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "(Analysenauszug)" folgende Wörter eingefügt:

" , bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridgehalt".

bb) Nummer 3

3. die Angabe "enteisent" oder "entschwefelt", sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 unterworfen wurde;

wird gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 6 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

dd) Nummer 5

5. die Angabe "fluoridhaltig", sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält

wird gestrichen.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache der Warnhinweis angebracht ist, daß es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf. "(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:
  1. die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" in unmittelbarer Nähe des Analysenauszugs, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat;
  2. der Hinweis "Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet" in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält;
  3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf, sofern der Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt."

8. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.

9. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "in § 6 aufgeführten" durch die Wörter "nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen" ersetzt.

10. § 11 Abs. 4

(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung keine Anwendung.

wird aufgehoben.

11. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

12. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat."

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,".

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2" ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,".

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe "oder 5" durch die Angabe " , 5 oder 5a" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser,".

cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben d und e.

b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 8 Abs. 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3" und das Wort "Warnhinweis" durch das Wort "Hinweis" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.

16. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Trinkwasser

Für Trinkwasser, das nicht die Begriffsbestimmungen der §§ 2 oder 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15

 " § 18 Trinkwasser

Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend."

17. Dem § 20 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden."

18. Anlage 1 wird aufgehoben.


Liste der zulässigen Grenzwerte für natürliches Mineralwasser 03Anlage 1
(zu § 2)
Lfd. Nr.StoffGrenzwertberechnet als
1Arsen0,05mg/lAs
2Cadmium0,005mg/1Cd
3Chrom, gesamtes0,05mg/lCr
4Quecksilber0,001mg/1Hg
5Nickel0,05mg/1Ni
6Blei0,01mg/lPb
7Antimon0,01mg/lSb
8Selen, gesamtes0,01mg/lSe
9Borat30mg/lB
10Barium1mg/lBa

wird aufgehoben.

19. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden Anlagen 1 und 2.

20. Folgende Anlagen 3, 4 und 5 werden eingefügt:

"Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Rückstände der BehandlungHöchstgehalte
(µg/l)
Gelöstes Ozon50
Bromate3
Bromoforme1

Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser

Lfd. Nr.BestandteileHöchstgehalt
(mg/l)
 ab 1. Januar 2006ab 1. Januar 2008
1Antimon0,010,00500,0050
2Arsen0,050,010 (insgesamt)0,010 (insgesamt)
3Barium11,01,0
4Blei0,010,0100,010
5Borat303030
6Chrom0,050,0500,050
7Fluorid  5,0
8Kadmium0,0050,0030,003
9Kupfer 1,01,0
10Mangan 0,500,50
11Nickel0,050,050,020
12Nitrat 5050
13Nitrit 0,10,1
14Quecksilber0,0010,00100,0010
15Selen0,010,0100,010
16Zyanid 0,0700,070

Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4

Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.

Lfd.

Nr.

BestandteileRichtigkeit in % des
Parameterwerts 1
Präzision des
Parameterwerts 2
Nachweisgrenzen in %
des Parameterwerts 3
Anmerkungen
1Antimon252525 
2Arsen101010 
3Barium252525 
4Blei101010 
5Bor    
6Chrom101010 
7Fluorid101010 
8Kadmium101010 
9Kupfer101010 
10Mangan101010 
11Nickel101010 
12Nitrat101010 
13Nitrit101010 
14Quecksilber201020 
15Selen101010 
16Zyanid101010 4
1) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

2) Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.

3) Nachweisgrenze ist

  • entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
  • die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können."

21. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 6.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. EU Nr. L 126 S. 34).