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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.06.2004)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4
4. sein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten Stoffen überschreitet, gegebenenfalls nach einem Verfahren nach § 6, nicht die in Anlage 1 angegebenen Höchstwerte.
wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Herstellungsverfahren
Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zugesetzt werden; es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichem Mineralwasser zu verändern. | " § 6 Herstellungsverfahren
(1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn
(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen. (4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern." |
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Höchstgehalte und Analyseverfahren
(1) Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe einzuhalten. Die aufgeführten Stoffe müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. Sofern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale einhalten."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "(Analysenauszug)" folgende Wörter eingefügt:
" , bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridgehalt".
bb) Nummer 3
3. die Angabe "enteisent" oder "entschwefelt", sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 unterworfen wurde;
wird gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 6 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
dd) Nummer 5
5. die Angabe "fluoridhaltig", sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält
wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache der Warnhinweis angebracht ist, daß es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf. | "(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:
|
8. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.
9. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "in § 6 aufgeführten" durch die Wörter "nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen" ersetzt.
(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung keine Anwendung.
wird aufgehoben.
11. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
12. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,".
b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2" ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,".
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe "oder 5" durch die Angabe " , 5 oder 5a" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:
"c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser,".
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben d und e.
b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 8 Abs. 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3" und das Wort "Warnhinweis" durch das Wort "Hinweis" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder".
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
16. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Trinkwasser
Für Trinkwasser, das nicht die Begriffsbestimmungen der §§ 2 oder 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 | " § 18 Trinkwasser
Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend." |
17. Dem § 20 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden."
18. Anlage 1 wird aufgehoben.
Liste der zulässigen Grenzwerte für natürliches Mineralwasser 03 Anlage 1
(zu § 2)
Lfd. Nr. Stoff Grenzwert berechnet als 1 Arsen 0,05 mg/l As 2 Cadmium 0,005 mg/1 Cd 3 Chrom, gesamtes 0,05 mg/l Cr 4 Quecksilber 0,001 mg/1 Hg 5 Nickel 0,05 mg/1 Ni 6 Blei 0,01 mg/l Pb 7 Antimon 0,01 mg/l Sb 8 Selen, gesamtes 0,01 mg/l Se 9 Borat 30 mg/l B 10 Barium 1 mg/l Ba
wird aufgehoben.
19. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden Anlagen 1 und 2.
20. Folgende Anlagen 3, 4 und 5 werden eingefügt:
"Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
Rückstände der Behandlung | Höchstgehalte (µg/l) |
Gelöstes Ozon | 50 |
Bromate | 3 |
Bromoforme | 1 |
Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser
Lfd. Nr. | Bestandteile | Höchstgehalt (mg/l) | ||
ab 1. Januar 2006 | ab 1. Januar 2008 | |||
1 | Antimon | 0,01 | 0,0050 | 0,0050 |
2 | Arsen | 0,05 | 0,010 (insgesamt) | 0,010 (insgesamt) |
3 | Barium | 1 | 1,0 | 1,0 |
4 | Blei | 0,01 | 0,010 | 0,010 |
5 | Borat | 30 | 30 | 30 |
6 | Chrom | 0,05 | 0,050 | 0,050 |
7 | Fluorid | 5,0 | ||
8 | Kadmium | 0,005 | 0,003 | 0,003 |
9 | Kupfer | 1,0 | 1,0 | |
10 | Mangan | 0,50 | 0,50 | |
11 | Nickel | 0,05 | 0,05 | 0,020 |
12 | Nitrat | 50 | 50 | |
13 | Nitrit | 0,1 | 0,1 | |
14 | Quecksilber | 0,001 | 0,0010 | 0,0010 |
15 | Selen | 0,01 | 0,010 | 0,010 |
16 | Zyanid | 0,070 | 0,070 |
Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4
Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.
Lfd.
Nr. | Bestandteile | Richtigkeit in % des Parameterwerts 1 | Präzision des Parameterwerts 2 | Nachweisgrenzen in % des Parameterwerts 3 | Anmerkungen |
1 | Antimon | 25 | 25 | 25 | |
2 | Arsen | 10 | 10 | 10 | |
3 | Barium | 25 | 25 | 25 | |
4 | Blei | 10 | 10 | 10 | |
5 | Bor | ||||
6 | Chrom | 10 | 10 | 10 | |
7 | Fluorid | 10 | 10 | 10 | |
8 | Kadmium | 10 | 10 | 10 | |
9 | Kupfer | 10 | 10 | 10 | |
10 | Mangan | 10 | 10 | 10 | |
11 | Nickel | 10 | 10 | 10 | |
12 | Nitrat | 10 | 10 | 10 | |
13 | Nitrit | 10 | 10 | 10 | |
14 | Quecksilber | 20 | 10 | 20 | |
15 | Selen | 10 | 10 | 10 | |
16 | Zyanid | 10 | 10 | 10 | 4 |
1) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
2) Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung. 3) Nachweisgrenze ist
4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können." |
21. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 6.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. EU Nr. L 126 S. 34).