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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Vom 23. Juni 2005
(BGBl. Nr. 38 vom 29.06.2005 S. 1799)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "nach Vorlage" durch die Wörter "bei Vorliegen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, welches die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe des Arztes oder, bei Anforderungen in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren."
3. Dem § 2a wird folgender Satz angefügt:
"Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend."
4. In § 4 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Vorliegen" ersetzt.
5. § 8 wird aufgehoben.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Position "Doramectin und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
"Doramectin und seine Salze
b) Die Position "Ibuprofen und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
"Ibuprofen und seine Salze
c) Die Position "Miconazol und seine Salze" wird wie folgt gefasst:
"Miconazol und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch und zur Anwendung in der Mundhöhle -
- ausgenommen zur vaginalen Anwendung in Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis zu 1 043 mg Miconazol und für eine Anwendungsdauer bis zu 3 Tagen -".
d) Folgende Positionen werden gestrichen: "D-Galactose
- zur intravenösen Anwendung und zur transzervikalen Applikation -
Eisen(II,III)-oxide (paramagnetisch)
- zum inneren Gebrauch -
Eisen(II,III)-oxide (paramagnetisch), silikonisiert mit [3-(2-Aminoethylamino)propyl]-trimethoxysilan
- zum inneren Gebrauch - Gadobensäure und ihre Salze Gadodiamid
Gadopentetsäure und ihre Salze Gadoteridol
lodverbindungen, organische
- als Röntgenkontrastmittel - ".
e) Folgende Positionen werden angefügt:
"Aldesleukin
Amifostin und seine Salze
Cefepim und seine Salze
Chondroitinpolysulfat
- zur intramuskulären Anwendung beim Pferd - Diclazuril
- zur Anwendung beim Schaf -
Felbamat
Gabapentin und seine Salze
Kontrastmittel
- zur Anwendung in der Röntgen-, Magnetresonanz- oder Ultraschalldiagnostik -
Lomefloxacin und seine Salze Minoxidil und seine Salze
- ausgenommen zur topischen Anwendung bei androgenetischer Alopezie in einer Konzentration von bis zu 5 %
- Nitroxolin und seine Salze Orbifloxacin und seine Salze
- zur Anwendung beim Hund - Oxcarbazepin
Risedronsäure und ihre Salze Tetrabenazin und seine Salze
- zur Behandlung von dyskinetischen Bewegungsstörungen -
Ticlopidin und seine Salze
- zur Hemmung der Thrombozytenaggregation bei Hämodialysepatienten mit Shuntkomplikationen, wenn Unverträglichkeit gegenüber Acetylsalicylsäure besteht -
Toltrazuril und seine Salze
- zur Anwendung beim Huhn und bei der Pute - Zubereitung aus Epsiprantel
und
Pyrantel
- zur Anwendung beim Hund -
Zubereitung aus Permethrin
und
Pyriproxifen
- zur Anwendung beim Hund -
Zubereitung aus
Quinupristin und seinen Salzen
und
Dalfopristin und seinen Salzen".
Artikel 1a
Änderung der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3393) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vorlage" durch die Wörter "bei Vorliegen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden enthalten. | "7. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz". |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "dieses Arztes" durch die Wörter "des Arztes oder, bei Anforderung in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren" ersetzt.
3. In § 4 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Vorliegen" ersetzt.
Artikel 1b
Weitere Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
In der Anlage der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird folgende Position angefügt:
"Macrogol
- zur Behandlung der Koprostase bei Kindern und Erwachsenen -".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel l b am 1. Januar 2006 in Kraft.