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Regelwerk

Änderungstext

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung

Vom 15. März 2007
(GMBl. Nr. 17 vom 28.03.2007 S. 351)



Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften
AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
 "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtliche,- und tabakrechtlicher Vorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einem einheitlichen Vollzug der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung beitragen. "Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen."

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung nach
  1. dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
  2. dem Fleischhygienegesetz,
  3. dem Geflügelfleischhygienegesetz und
  4. dem Weingesetz

zuständigen Behörden und Stellen der Länder und des Bundes.

 "(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach
  1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind,
  2. dem Weingesetz und
  3. dem Vorläufigen Tabakgesetz

zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften."

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
  1. die Durchführung der Betriebsüberprüfung (Inspektion) und Maßnahmen, die auf Grund ihrer Ergebnisse zu ergreifen sind,
  2. die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nachgekommen sind,
  3. die Entnahme und Untersuchung von Proben und Maßnahmen, die auf Grund ihrer Ergebnisse zu ergreifen sind,
  4. die Durchführung der Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrollsysteme, insbesondere der Anwendung des HACCP-Konzeptes (Konzept zur Gefahrenanalyse und zur Prüfung kritischer Kontrollpunke), und der Maßnahmen, die auf Grund ihrer Ergebnisse zu ergreifen sind,
  5. die Anzahl und die Qualifikation der mit der Durchführung der Überwachung betrauten Personen,
  6. die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
  7. den Informationsaustausch zwischen allen an der Überwachung Beteiligten.
"(2) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse.

(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die "amtliche Kontrolle" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für

  1. die Durchführung der Überwachung von Betrieben, die die Tätigkeiten nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst, und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Überwachung von Betrieben zu ergreifen sind,
  2. die Entnahme und Untersuchung von Proben sowie die Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,
  3. die Anzahl und die Qualifikation der mit der Durchführung der Überwachung betrauten Personen,
  4. die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
  5. den Informationsaustausch zwischen allen an der Überwachung Beteiligten."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die neuen Absätze 5 bis 8.

d) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "Inspektionsbesuchen der Europäischen Kommission" durch die Wörter "Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.

e) Die neuen Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
(6) Im Bereich des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes gelten nur die § 1, 4, 6, 13, 14, 17 bis 24.

(7) Im Bereich des Weinrechts gelten nur die §§ 1, 3 bis 13, 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die § 17 bis 24.

 "(6) Die §§ 7 bis 12 gelten nicht für die Überwachung von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(7) Im Bereich des Weinrechts gelten § 15 Abs. 1 und § 16 nicht."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "aus den jeweiligen Fachgebieten" werden durch die Wörter "in den jeweiligen Fachbereichen" sowie die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Weingesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes und des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Betriebsüberprüfungen" durch die Wörter "Überwachung von Betrieben" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anforderungen nach Absatz 1" durch die Wörter "personellen Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und nach Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig, insbesondere in fachlichen Fragen und in Fragen der Durchführung der Überwachung, fortgebildet werden" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden

aaa) im ersten Halbsatz die Wörter "Diese Fortbildung" durch die Wörter "Eine Fort- bzw. Weiterbildung oder Nachschulung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" und

bbb) im zweiten Halbsatz das Wort "Fortbildungsveranstaltungen" durch die Wörter "Fort- bzw. Weiterbildungs- oder Nachschulungsveranstaltungen" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Amtliche Prüflaboratorien müssen die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Werden Aufträge für spezielle Untersuchungen an nicht amtliche Prüflaboratorien vergeben, müssen diese die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung der Methoden zur Untersuchung von Fleisch nach Kapitel IV Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz (AVV Fleischhygiene) vom 19. Februar 2002 (Beilage zum BAnz. Nr. 44a vom 5. März 2002). "(2) Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen für Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines nationalen Referenzlabors fällt."

b) Absatz 3

(3) Die Prüflaboratorien haben geeignete Eignungsprüfungssysteme nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/99/EWG anzuwenden, insbesondere
  1. Qualitätsparameter zu berücksichtigen hinsichtlich der Methode bei der Angabe und Bewertung der Untersuchungsergebnisse unter Beachtung insbesondere der Richtlinie des Rates 85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) und der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. EG Nr. L 272),
  2. an externen Qualitätssicherungsprogrammen (z.B. Laborvergleichsuntersuchungen) teilzunehmen.

Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt.

wird aufgehoben, und die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die neuen Absätze 3 bis 5.

c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Bewertung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Prüflaboratorien nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/99/ EWG sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig. Anerkennungen durch andere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien erfüllen (Akkreditierungsstellen), sind dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um die Anerkennung von Anforderungen nach der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17025 über allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien handelt. Die angemessene Berücksichtigung erfolgt dadurch, dass sich die in der Anlage 1 genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenprüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen. "(3) Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig."

d) Nach dem neuen Absatz 5 wird der Absatz 6 angefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Betriebsüberprüfungen" durch die Wörter "Überwachung von Betrieben" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. das Vorgehen bei lebensmittelbedingten Erkrankungen. "5. das Vorgehen bei durch Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedingten Erkrankungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Überwachungsbehörden über eine ausreichende Ausrüstung verfügen, die dem jeweiligen Kontrollzweck gerecht wird, "1. die für die Überwachung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zuständigen Überwachungsbehörden die in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Anforderungen erfüllen,".

bb) In Nummer 2 wird das Wort "automatische" durch das Wort "elektronische" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt, und die Nummer 4

4.die Überwachungsbehörden daraufhin überprüft werden, ob sie die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden die Wörter "spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift J" durch die Wörter "spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Interessenkollision

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Überwachung stellen die zuständigen Behörden sicher, dass Interessenkollisionen bei allen in der Überwachung tätigen Personen ausgeschlossen werden. Amtliche Prüflaboratorien dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-, Untersuchungs- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge erbringen.

 " § 6 Interessenkonflikt

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, dass von in der Überwachung tätigen Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge erbracht werden können."

8. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Betriebsüberprüfung
 "Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Überwachung von Betrieben".

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Allgemeine risikoorientierte Kriterien

Die zu überwachenden Betriebe sind jeweils in eine Risikokategorie einzustufen. Dabei und bei der Durchführung der Überwachung von Betrieben sind insbesondere

  1. Art und Produktionsumfang des Betriebes (regionale, nationale, internationale Vertriebsstrukturen),
  2. die Effektivität der Eigenkontrollsysteme, insbesondere die Anwendung des HACCP-Konzeptes,
  3. Art und Herkunft der Erzeugnisse, insbesondere ihre Haltbarkeit,
  4. Produkt-, Produktions- und Personalhygiene,
  5. Qualifikation und Anzahl des Betriebspersonals,
  6. der bestimmungsgemäße Verzehr der Erzeugnisse durch empfindliche Personengruppen und
  7. Art und Anzahl von Verstößen gegen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit

zu berücksichtigen.

Für die Entscheidung über die Einstufung der Betriebe in Risikokategorien sind wissenschaftlich ausgebildete Personen verantwortlich. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und, soweit erforderlich, fortzuschreiben.

 " § 7 Allgemeine risikoorientierte Kriterien

(1) Zur Durchführung der Überwachung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu überwachenden Betriebe zuerst in Risikokategorien einzustufen und die Überwachungshäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Satz 2 liegt bei dem örtlich zuständigen Überwachungspersonal. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Überwachungshäufigkeiten von täglich bis in der Regel maximal alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 4 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 2 beschriebene; Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden."

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Durchführung von Betriebsüberprüfungen " § 8 Durchführung der Überwachung von Betrieben".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Betriebe, die der Überwachung nach § 2 unterliegende Produkte gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu erfassen und zu überwachen.

(2) Überprüfungen von Betrieben sind im Regelfall ohne Voranmeldung durchzuführen. Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach Maßgabe des § 7. Für die Entscheidung darüber, welche Betriebe jeweils überwacht und welche Planproben in welchen Betrieben gezogen werden, sind wissenschaftlich ausgebildete Personen verantwortlich. Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überprüfung der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden HACCP-Systeme, gebietet, sind interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden.

(3) Betriebe nach Absatz 1 sind entsprechend ihrer Einstufung in Risikokategorien nach § 7 in der Regel im Abstand von drei Jahren zu kontrollieren. Für

  1. Betriebe, die Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände behandeln oder in den Verkehr bringen,
  2. Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
  3. Weinbaubetriebe

werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt.

 "(1) Betriebe, die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu registrieren und zu überwachen. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.

(2) Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überwachung der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet, sind interdisziplinäre Überwachungsteams zu bilden. Im Rahmen der Überwachung von Betrieben sind, soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen.

(3) Für

  1. Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
  2. Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
  3. Weinbaubetriebe

werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Überwachungshäufigkeiten festgelegt."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Lebensmittelhygienepraxis" durch das Wort "Verfahrenspraxis" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Art und Häufigkeit der Überprüfung von Betrieben, die unter Berücksichtigung des § 7, soweit erforderlich, anzupassen sind, sowie das Ergebnis der Überprüfungen sind für jeden Betrieb zu dokumentieren. Dies schließt die Erstellung eines Protokolls ein, von dem im Fall von Beanstandungen eine Ausfertigung dem Betriebsinhaber oder seinem Bevollmächtigten schriftlich zur Kenntnis gegeben wird. Zur Erstellung eines Protokolls kann das Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben. Im Rahmen von Betriebsüberprüfungen sind, soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen. Satz 2 gilt nicht für Betriebsüberprüfungen, die ausschließlich der Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen dienen. "(5) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betriebsinhaber oder seinen Bevollmächtigten über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 7 Abs. 1."

e) Der Absatz 6 wird angefügt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Grundsätze der amtlichen Probenahme- und -untersuchung " § 9 Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich
  1. ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
  2. ihrer Gehalte an Rückständen und Kontaminanten,
  3. ihrer Zusammensetzung,
  4. ihrer Herstellungsverfahren,
  5. ihrer Kennzeichnung und Aufmachung,
  6. des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile bzw. Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen

durch die zuständigen Behörden sollte, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Importeur erfolgen. Wenn der Hersteller im Inland ansässig ist, kann sich die Überwachung der Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob sich durch Transport, Lagerung, Verarbeitung und weiteres Inverkehrbringen Mängel ergeben haben.

 "(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich
  • ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
  • ihres Gehaltes an Rückständen und Kontaminanten,
  • ihrer Zusammensetzung und
  • ihrer Kennzeichnung und Aufmachung und
  • des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen,

durch die zuständigen Behörden sollte insbesondere unter Beachtung der in Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs erfolgen."

h) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

i) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

j) Der Absatz 5 wird angefügt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Proben " § 10 Durchführung der Probenahme".

b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und dem Weingesetz" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, dem Weingesetz und dem Vorläufigen Tabakgesetz" ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der .lebensmittelrechtlichen und der weinrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme von Proben."Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme von Proben." 

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Probenumfang beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Proben je 1.000 Einwohner und Jahr und ist in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten. "Der Kontrollumfang (Probenahmen und Inspektionen) beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Kontrollen je 1000 Einwohner und Jahr."

cc) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:

"Der Kontrollumfang beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die nach koordinierten Programmen der Europäischen Union von den Ländern jeweils durchzuführenden Kontrollen und ist hinsichtlich der Probenahmen in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten."

dd) Satz 3

In den Überwachungsplan sind die Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu integrieren.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "wird durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift aufgestellt und" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 30. Mai 1995 (GMBl. 1995 S. 363) sind anzuwenden. "(3) Die §§ 6, 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937) sind anzuwenden."

14. § 12

§ 12 Rahmenkonzepte der Länder

Die zuständigen Behörden führen über die Programme nach § 11 hinaus nach Maßgabe eigener auf einer Einstufung in Risikokategorien beruhender Konzepte Betriebsüberprüfungen und Untersuchungen durch und teilen diese als Rahmenkonzepte dem Bundesamt mit. Das Bundesamt stellt den zuständigen Behörden eine Übersicht über diese Konzepte zur Verfügung.

wird aufgehoben.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kapazitätsüberschreitungen" durch die Wörter "nicht ausreichenden Kapazitäten" sowie die Wörter "oder an der Durchführung beteiligen" durch die Wörter "oder an der Durchführung zu beteiligen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "oder an der Durchführung beteiligen" die Wörter "unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Die Beauftragung oder Beteiligung nicht amtlicher Prüflaboratorien nach Absatz.1 ist davon abhängig zu machen, dass
  1. diese hinsichtlich der Qualitätssicherung die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die amtlichen Prüflaboratorien,
  2. die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 nicht durch andere amtliche Prüflaboratorien durchgeführt werden kann,
  3. kein Interessenkonflikt zwischen dem Untersuchungsauftrag und privatwirtschaftlichem Interesse besteht und das Prüflaboratorium versichert, für die Person, die für die beprobten Erzeugnisse lebensmittelrechtlich verantwortlich ist, nicht tätig zu sein oder in einem Vertragsverhältnis zu ihr zu stehen.

wird aufgehoben.

16. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 5
Inspektionen durch die Europäische Kommission
 "Abschnitt 5
Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Gemeinschaftskontrollen)".

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der Kommission bei Inspektionen durch diese ein Besuchsprogramm unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Inspektionen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, auf die Länder vor und wirkt bei der Durchführung von Inspektionen mit. "(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Besuchsprogramm vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Inspektion" ersetzt durch das Wort "Gemeinschaftskontrolle".

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme dem Bundesministerium zu. "Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Inspektionsberichtes" wird ersetzt durch das Wort "Gemeinschaftskontrollberichtes".

d) Der Absatz 4 wird angefügt.

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Das Bundesamt veröffentlicht in Form einer Empfehlung eine Liste von Erzeugnissen bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig überwacht werden sollten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
(2) Das Bundesamt erarbeitet ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems."(2) Das Bundesamt erstellt unter Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung und im Benehmen mit den Ländern als Empfehlung eine Liste von Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig kontrolliert werden sollen (Risikokatalog). Das Bundesamt aktualisiert den Risikokatalog und macht ihn in geeigneter Weise bekannt. Die Länder berücksichtigen den Risikokatalog bei der Erstellung der Probenahmepläne gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3) Das Bundesamt erarbeitet ferner ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems."

19. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Werden Einfuhrüberwachungen durchgeführt, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen über die Überwachung, stichprobenartig Nämlichkeitsprüfungen durchzuführen und in beigefügten Zertifikaten aufgeführte gesundheitsbezogene Anforderungen zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Untersuchungen zu verlangen oder durchzuführen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

c) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 Nr. 6 das Wort "Rückverbringung" durch das Wort "Rücksendung" ersetzt.

d) Der Absatz 3 wird angefügt.

20. Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 7
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften
 "Abschnitt 7
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung
lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und
tabakrechtlicher Vorschriften".

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes; oder des Weingesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes oder des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder richtet sich nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 31 Abs. 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 22a Abs. 4 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes und § 17 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

wird gestrichen.

22. Die §§ 18 bis 21 werden wie folgt gefasst:

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§ 18 Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Gesundheit

Im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Besteht Grund zu der Annahme, dass sich das Erzeugnis auch im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden im Verkehr befindet, sind diese unverzüglich zu unterrichten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine durch sie benannte Stelle übermittelt unverzüglich dem Bundesamt alle Informationen gemäß dem hierfür eingeführten Formblatt des Schnellwarnsystems. Im Falle eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen.

Abschnitt 8
Informationsaustausch, Berichtswesen

§ 19 Informationsaustausch

(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden der Länder, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesamt und der Kommission wird durch das Bundesamt in Abstimmung mit den Ländern ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und der Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Hierzu benennen das Bundesministerium und das Bundesinstitut für Risikobewertung sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(3) Informationen und Untersuchungsergebnisse, die aus Untersuchungen nach dem Rückstandskontrollplan herrühren, sind entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen zu behandeln.

§ 20 Datenübermittlung

(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind mit Ausnahme der Daten gemäß § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring (AVV DÜb) vom 17. Dezember 1998 (BAnz. 1999 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht. Diese Daten werden an die zentrale HI-Tier-Datenbank gemeldet und von dort übernommen.

(2) Daten aus chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Untersuchungen dürfen vorbehaltlich Absatz 3 nur mitgeteilt werden, wenn diese aus hierfür akkreditierten Prüflaboratorien stammen.

(3) Daten, die aus nicht akkreditierten Prüflaboratorien stammen, sind nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten in amtlichen Prüflaboratorien oder nicht vorhandener analytischer Ausstattung, mitzuteilen und gesondert auszuweisen.

§ 21 Jahresbericht

(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit den Ländern jährlich bis zum 1. August des Folgejahres einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden.

(2) Struktur und Umfang der Daten werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt.

" § 18 Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Gesundheit

Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17.096) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Lebensmitteln, von mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen oder von Erzeugnissen des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Im Falle einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.

§ 19 Informationsaustausch

(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches nutzen die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) als ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und der Lebensmittelsicherheit. Hierzu benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.

(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.

§ 20 Datenübermittlung

(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind mit Ausnahme der Daten nach § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl. S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung.

(2) Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der AVV Düb geregelten Verfahren zu übermitteln.

§ 21 Jahresbericht

(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit den Ländern jährlich einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden und leitet den Bericht dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu. Der Bericht muss den Anforderungen des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Statistik nach § 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches." 

23. § 22

§ 22 Sonstiger Informationsaustausch

Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der AVV DÜb geregelten Verfahren zu übermitteln.

wird aufgehoben; die bisherigen §§ 23 und 24 werden die neuen § § 22 und 23 .

24. Im neuen § 23 wird Satz 2

Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hinsichtlich Prüflaboratorien, soweit sie Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung durchführen, am ersten Tag des dreizehnten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.

aufgehoben.

25. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

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Anlage 1 zu § 4 Abs. 4
Hessisches Sozialministerium
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 40
65021 Wiesbaden

- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) - in der Bezirksregierung Hannover
Postfach 2 03
30002 Hannover 

 "Anlage 1
zu § 4 Abs. 3

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 09
65.021 Wiesbaden

- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) -
im Niedersächsischen Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Straße 2
30.169 Hannover".

26. Die neu Anlage 2 wird angefügt.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.