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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm

Vom 22. März 2007
(BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007 S. 474)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 2

2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
  1. für den allgemeinen direkten Verbrauch in Form vom Butterfett sowie
  2. zum direkten Verbrauch.

wird aufgehoben.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort "Butterhersteller" durch das Wort "Butterverkäufer" ersetzt.

3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die gemeinnützige Einrichtung der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat."Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen."

4. § 15

§ 15 Butterabgabe, Beihilfegewährung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Bundesanstalt abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu entsprechen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.

(4) (weggefallen)

wird aufgehoben.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" und

bb) das Wort "Antrag" durch die Wörter "schriftlichen Antrag" ersetzt.

c) Absatz 1 Satz 2

§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

altneu
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller
  1. in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,
    1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverordnung erfüllt,
  2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
  3. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt
    1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
    2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen.

 "(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:
  1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,
  2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
  3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen."

6. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Abgabe von Butterfett

(1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das Butterfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butterfett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.

 " § 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung

(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,
  2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,
  3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,
  4. Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,
  5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.

Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend."

7. § 18 Abs. 1

(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Herstellung von Butterfett geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei das Kontrollexemplar T 5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Butter, der Nummern der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

wird aufgehoben.

8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
  1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in das Inland verbracht worden ist, um hier zur Herstellung von Butterfett für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, sowie
  2. Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden.

Im Falle von Satz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) mit dem Antrag vorzulegen.

"(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt."

9. § 19a

§ 19a Übergangsvorschrift

§ 13 Abs. 2 in der vom 25. Juli 2001 an geltenden Fassung findet auf bestehende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe Anwendung, dass der Dritte bis zum 31. Dezember 2002 der zuständigen Landesstelle mitzuteilen ist.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.