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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 16. Mai 2007
(BGBl. Nr. 21 vom 23.05.2007 S. 753)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

" § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei".

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den § § 8b, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30 , 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den § § 55 , 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Die zuständige Behörde kann insbesondere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Rechtsverordnung" das Wort "ferner" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für. Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt. "(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung
  1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder
  2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt."

4. Dem § 9 wird der Absatz 5 angefügt.

5. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Kommt ein Betrieb diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist für Erzeugnisse des Betriebes die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer solange ausgeschlossen, bis der erforderliche Nachweis erbracht ist."Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat."

6. Dem § 12 Abs. 3 wird der Satz angefügt.

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn
  1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind und
  2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.
 "(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist."

8. Dem § 23 Abs. 1 wird die Nummer 4 angefügt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "wenn eine" die Wörter "Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eine" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "ohne Erzeugnisse zu sein," die Wörter "oder Vormischungen für solche Getränke" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen sowie" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann."

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei" angefügt.

b) Der Absatz 3 wird angefügt.

11. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter "Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4" durch die Wörter "Beschlüsse des Verwaltungsrates" ersetzt.

12. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2

Er stellt allgemeine Richtlinien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedürfen.

wird aufgehoben.

13. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldete Fläche."

bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Die Landesregierungen erlassen" durch die Wörter "Im Übrigen erlassen die Landesregierungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

14. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "ohne ein Erzeugnis zu sein," die Wörter "oder eine Vormischung für ein solches Getränk," eingefügt.

15. In § 50 Abs. 2 werden

a) in Nummer 3 die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2",

b) in Nummer 4

aa) die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 5 Satz 1" und

bb) die Angabe " § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2",

c) in Nummer 5 die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die § 18 betreffende Zeile wird gestrichen.

b) Die § 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine".

2. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Mosel-Saar-Ruwer, "6. Mosel,".

3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit den Prädikaten Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, Qualitätsweine mit den Prädikaten Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen. "(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen."

b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil sowie in den Buchstaben c und d werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein mit Prädikat nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel-Saar-Ruwer, Saale-Unstrut und Sachsen darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein mit Prädikat bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden, "b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,".

5. § 18

§ 18 Qualitätswein garantierten Ursprungs

(1) Qualitätswein garantierten Ursprungs ist ein Qualitätswein b.A. mit einheitlichem Geschmackstyp, der die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten besonderen Erzeugungsvorschriften und besonderen sensorischen und analytischen Anforderungen erfüllt.

(2) Die Landesregierungen können zur Wahrung des typischen Charakters der Weine und der Schaumweine oder, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung jeweils für ein einzelnes geographisches Herkunftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b über die für Qualitätswein b.A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus

  1. für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften erlassen und
  2. besondere analytische und sensorische Anforderungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festsetzen.

(3) Sind Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen worden, dürfen zur Angabe der Herkunft eines Weines und eines Schaumweines oder der zu ihrer Herstellung zu verwendenden Erzeugnisse die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Bezeichnungen nur verwendet werden, wenn der Wein oder der Schaumwein den nach Absatz 2 für sein geographisches Herkunftsgebiet getroffenen Regelungen entspricht.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen worden sind, zuzulassen, dass ein Qualitätswein b.A. als Qualitätswein garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten Ursprungs verwendet werden darf.

wird aufgehoben.

6. In § 20 werden

a) in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die Wörter "Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatsweine" und

b) in Absatz 1 die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein"

ersetzt.

7. In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatsweine" ersetzt.

9. In § 50 Abs. 2 werden

a) in Nummer 4 die Angabe " § 18 Abs. 4" gestrichen und

b) die Nummer 6

6. entgegen § 18 Abs. 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

aufgehoben.

10. Dem § 56 wird der Absatz 10 angefügt.

Artikel 3
Weitere Änderungen des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern,"1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,".

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern."Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern." 

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig. "In den Aufsichtsrat werden gewählt
  1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
  2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
  3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und
  4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte."

3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ausfuhrhandels, "2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,".

4. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu entrichten:

  1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,6647 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
  2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von 0,6647 Euro je angefangene 100 Liter erstmals in den Handel gebrachten Traubenmostes oder Weines inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrauben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über das Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht bereits vorher zu entrichten war.
" § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

  1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
  2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
  1. inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,
  2. inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
  3. im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

  1. die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
    aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
    bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
  2. die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht." 

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe " § 43 Nr. 1" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 43 Nr. 2" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.

6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe " § 43" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

7. Dem § 56 wird der Absatz 11 angefügt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 1, 2 und 3 an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

 


Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 10. Januar 2008
(BGBl. I Nr. 2 vom 21.01.2007 S. 27)

Nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes nach seinem Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 am 1. April 2008 in Kraft tritt.