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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Vom 31. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2527)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelrechts" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in der Nummer 2 die Wörter "einer Genehmigung oder" durch die Wörter "der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der" ersetzt und

bb) die Wörter " ; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

3. § 3

§ 3 Obligatorische Etikettierung und Angaben auf einem Etikett

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettierung vorzuschreiben.

wird aufgehoben.

4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Nummer 4

4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleischhygieneverordnung,

wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4.

e) In der neuen Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.

f) Die bisherige Nummer 6

6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

wird aufgehoben.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

altneu
1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören,

2. bei den Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind,

3. bei den Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind.

"1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, und

2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind."

6. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- oder Betriebszeit
  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
  3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
  4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Überwachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

  1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
  2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rindfleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse einführen.

"(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- und Betriebszeit
  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigungen fordern oder entnehmen,
  3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden oder
  4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Betriebe, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr bringen. Soweit es zur Überwachung des genehmigten Etikettierungssystems oder der nach § 2 anerkannten privaten Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf Angehörige des genehmigten Etikettierungssystems oder diesem als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.

(3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Absatz 2 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

  1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
  2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, die zu besichtigenden genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zubereitungen von Fleisch oder die zu besichtigenden Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
  3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Verlangen der zuständigen Behörde Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen und zu überlassen,
  4. die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
  5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen einführen."

b) In Absatz 6 werden

aa) nach dem Wort "Überwachung" die Wörter "privater Kontrollstellen und" eingefügt und

bb) die Wörter "von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen" durch die Wörter "von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen" ersetzt.

7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe " § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe " § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4" ersetzt,

b) in Nummer 3 wird die Angabe " §§ 3, 3a Abs. 3," durch die Angabe " § 3a Abs. 3," ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.