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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften

Vom 8. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 17 vom 13.05.2008 S. 797)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Weinbrand oder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des Rates der Europäischen Union Nr. 95/1/EG , Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Wörter "Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU Nr. L 39 S. 16) dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe "Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe "Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 werden

a) die Wörter " (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen und

b) folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

4. § 7

§ 7 Mindestalkoholgehalte

Spirituosen im Sinne der Spalte 2 des Verzeichnisses der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates genannten Spirituosen mit einem durch einzelstaatliche Bestimmungen vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, der höher ist als der mit Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 für die jeweilige Kategorie festgelegte Alkoholgehalt (90/C 1/07, ABl. EG Nr. C 1 S. 14; zuletzt geändert durch 90/C 61/28, ABl. EG Nr. C 61 S. 11), dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Spalte 3 dieses Verzeichnisses jeweils aufgeführten Mindestalkoholgehalte aufweisen. Für Deutschen Weinbrand gilt § 2 Nr. 8.

wird aufgehoben.

5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
  1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,
  2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,
  3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), und
  4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90

dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden.

"Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
  1. Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Brand im Sinne des Anhangs II Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder Geist im Sinne des Anhangs II Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
  2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Anhangs II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
  3. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke im Sinne des Anhangs II Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder
  4. Hefebrand oder Brand aus Trub im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/ 2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden."

6. In § 9 wird die Angabe "Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe "Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Korn oder Kornbrand

(1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung "Korn" oder "Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Inland, in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfolgt sind,
  2. das Destillat
    1. ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder
    2. durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

    hergestellt worden ist,

  3. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und
  4. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
    1. im Falle von "Korn" mindestens 32 Volumenprozent,
    2. im Falle von "Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent

beträgt.

Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für eine in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellte und dort abgefüllte Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

(2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der im Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung "Münsterländer Korn", "Münsterländer Kornbrand", "Sendenhorster Korn", "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischer Korn", "Bergischer Kornbrand", "Emsländer Korn", "Emsländer Kornbrand", "Haselünner Korn", "Haselünner Kornbrand", "Hasetaler Korn" oder "Hasetaler Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. das Destillat
    1. ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder
    2. durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

    hergestellt worden ist,

  2. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und
  3. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
    1. im Falle von "Münsterländer Korn", "Sendenhorster Korn", "Bergischem Korn", "Emsländer Korn", "Haselünner Korn" oder "Hasetaler Korn" mindestens 32 Volumenprozent,
    2. im Falle von "Münsterländer Kornbrand", "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischem Kornbrand", "Emsländer Kornbrand", "Haselünner Kornbrand" oder "Hasetaler Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent

    beträgt und

  4. die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Voraussetzungen eingehalten sind."

8. § 11 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

9. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Straftaten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,

  1. wer
    1. entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
    2. entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand",
    3. entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spirituose oder
    4. entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
  2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

(2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1576/89 verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 entsprechen, unter einer anderen als der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung,
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer anderen als der vorgesehenen Verkehrsbezeichnung oder
  3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbezeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben wird,

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

" § 12 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

  1. wer
    1. entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
    2. entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand",
    3. entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder
    4. entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

    gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

  2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt."

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 12 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 12 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

" § 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden."(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vor-behaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."

12. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe "(zu § 9)" durch die Angabe "(zu § 9 und § 9a Abs. 2)" ersetzt.

b) In der Position 1 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent."

c) In der Position 2 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von "Fränkischem Kirschwasser" und "Fränkischem Zwetschgenwasser" mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von "Fränkischem Obstler" mindestens 38 Volumenprozent."

d) In der Position 3 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."

e) In der Position 4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."

f) In der Position 5 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."

g) Folgende Positionen 11 bis 16 werden angefügt:

"11.Münsterländer Korn, Münsterländer KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Regierungsbezirk Münster
12.Sendenhorster Korn, Sendenhorster KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Sendenhorst
13.Bergischer Korn, Bergischer KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Bergischen Land. Zum Gebiet "Bergisches Land" zählen vom Landkreis Oberbergischer Kreis die Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth; vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Gemeinden Bergisch-Gladbach, Burscheid, Kürten, Leichlingen, Odenthal, Overath, Rösrath, Wermelskirchen; vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Windeck; vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Ratingen, Velbert, Wülfrath; die kreisfreien Städte Wuppertal, Remscheid, Solingen und Leverkusen sowie von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke Mülheim, Kalk, Porz
14.Emsländer Korn, Emsländer KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Landkreis Emsland
15.Haselünner Korn, Haselünner KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Haselünne
16.Hasetaler Korn, Hasetaler KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Gebiet des Zweckverbandes Hasetal".

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1a, 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach § 51 Abs. 1a, 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, sofern er Stoffe zugeführt oder Lebensmittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat."Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar."

3. Satz 3

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig, soweit nicht Satz 2 anzuwenden ist.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

§ 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch § 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

§ 1a der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Bierverordnung

§ 5 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch § 3 Abs. 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2008 in Kraft.