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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen *

Vom 12. November 2008
(BGBl. I Nr. 52 vom 18.11.2008 S. 2186)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
1. FlGDV - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

wie eingefügt

Artikel 2
2. FlGDV - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

wie eingefügt

Artikel 3
RindHKlV - Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

wie eingefügt

Artikel 4
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften

Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung werden

a) das Wort "Schweinehälften" durch das Wort "Schweineschlachtkörper" ersetzt und

b) die Kurzbezeichnung und Abkürzung "(Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - SchwHKlV)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen

(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.

(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Hausschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskelfleischanteil bestimmt.

(3) (weggefallen)

" § 1 Gesetzliche Handelsklassen

Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Anforderungen und Einstufung

(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entsprechenden Handelsklasse.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern spätestens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine durch Anwendung

  1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind, oder
  2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens oder
  3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens

zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte oder Variablen nach

  1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch mißt, oder
  2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1

zu ermitteln und automatisch zu protokollieren. Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.

(3) Betriebe nach Absatz 2 Satz 3 haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen

  1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,
  2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor dem Wechsel.

Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes zu erfolgen.

(4) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen.

" § 2 Einstufung in Handelsklassen

(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.

(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.

(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.

(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung

  1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,
  2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder
  3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZPVerfahren)

zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweines erfolgen. Es ist mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, auf dem hinteren Eisbein oder dem Schinken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß mindestens 2 Zentimeter hoch und deutlich erkennbar sein."(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder
  4. entgegen § 4 Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel bringt.
" § 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
  3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,
  4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder
  5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt."

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 1 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 1" ersetzt.

b) In Abschnitt I wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 5" ersetzt.

c) In Abschnitt II wird die Angabe:

"II
M 1Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen
M 2Schlachtkörper von anderen Sauen"

durch die Angabe

"MSchlachtkörper von Sauen"

ersetzt.

7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe " § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe " § 2 Abs. 5" ersetzt.

8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe " § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe " § 2 Abs. 5" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EG Nr. L 49 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden."Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Nr. L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen

Es werden aufgehoben:

1. die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

2. die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 423 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

3. die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556),

4. die Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und

5. die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387, 1992 I S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2887).

Artikel 7
Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.