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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Vom 29. Juni 2009
(BGBl. I Nr. 38 vom 03.07.2009 S. 1659)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

" § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten".

b) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende § 74 betreffende Zeile angefügt:

" § 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "bei" durch die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2 bei" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter "geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EG Nr. L 245 S. 4)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "Biozid-Produkte sind" die Wörter ", sowie nicht die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten,".

b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die neuen Nummern 9 bis 21.

c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34)," durch die Wörter "(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist," ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist" durch die Wörter "die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt."Unberührt bleiben
  1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
  2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten."

7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden

aa) das Wort "gewerbsmäßigen" und

bb) das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

8. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden Satzteil

a) die Wörter "den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" und

b) die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) nicht entsprechen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zuzulassen."2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
  1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder
  2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

zuzulassen."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 120 S. 3), bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,"1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 16I S. 28) geändert worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,"

ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "oder nicht" durch die Wörter "oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht" ersetzt.

ddd) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a" durch die Wörter "als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, im Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder, sofern solche Höchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht festgesetzt worden sind," ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind."Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit

1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

  1. Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind und diese nicht überschritten werden oder
  2. nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden,

2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden ist, aufgeführt sind und die für diese dort festgelegten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 5 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 5 Unterabs. 2" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "oder nicht" durch die Wörter "oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht" ersetzt.

dd) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a" durch die Wörter "Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind," ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke" durch die Wörter "in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, festzusetzen."

b) In Absatz 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
  1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken,
  2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke" durch die Wörter "in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke" ersetzt.

b) In Absatz 2 im einleitenden Satzteil und in Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

16. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
  1. Pferde,
  2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,

ist verboten. Das Verbot gilt nicht für

  1. Milch und Milcherzeugnisse,
  2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
"Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcherzeugnisse."

b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "oder Nr. 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "gewerbsmäßig" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Futtermittel, die
  1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
    1. nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder
    2. einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
  2. einer durch
    1. einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft,
    2. Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
    3. Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
    4. Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
    5. Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.

"Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dürfen Futtermittel,

1. bei deren Herstellen oder Behandeln

  1. ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidiostatika und Histomonostatika oder
  2. ein Futtermittel-Zusatzstoff einer anderen als der in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie

verwendet worden ist,

2. die einer durch

  1. eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
  2. eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
  3. eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
  4. eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder

3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/ 2005 nicht entsprechen,

nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist und der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff oder das Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anforderung dort festgesetzt worden ist."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 2 Buchstabe c" durch die Angabe "Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 2 Buchstabe d" durch die Angabe "Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen."Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
  1. abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen,
  2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 3 oder Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen."

c) Absatz 4

(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
  1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
    2. durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
  2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5.

e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

19. In § 22, § 25, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 34 Satz 1, § 35, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

20. In § 23 werden

a) im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" und

b) in Nummer 15 die Wörter "oder Desinfektion" durch die Wörter "oder Desinfektion der in Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen oder Behältnisse,"

ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bedarfsgegenstände" die Wörter "für andere" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

25. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt und

bb) das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

26. In § 36 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

27. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter ", jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 19I S. 1) über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 7a.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen,

  1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk oder
  2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist,

in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln."

27a. § 40 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt."In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung."

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

bb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buchstabe b die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "und zu fotografieren" gestrichen.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen; personenbezogene Daten dürfen dabei nicht aufgenommen oder aufgezeichnet werden;".

ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräume."

29. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 42 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 42 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass

  1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
  2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,

einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer

  1. unschädlich beseitigt hat oder
  2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.

(5) Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass

  1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
  2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,

einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei

  1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt hat,
  2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist."

bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2" ersetzt.

30. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort "amtlich" durch die Wörter "amtlichen oder amtlich" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte Stoffe" ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, das für andere als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen kann, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die tierische Gesundheit durch die Verfütterung des Erzeugnisses zu verhindern. Eine Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden."

31. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 49 Verwendung bestimmter Daten" § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten".

b) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3 eingefügt:

"(1) Das Bundesministerium kann

  1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen oder
  2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist,

ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bundesministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.

(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

  1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gemeldet oder übermittelt worden sind oder
  2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten gewährt wird.

Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Verfügung zu stellen."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 4 und 5.

32. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter " § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter " § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

33. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "von einem Tier gewonnene" durch das Wort "ein" ersetzt.

bb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt,"11. entgegen

a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt oder

b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,"

cc) Die Nummer 12

12. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,

wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die neuen Nummern 12 bis 16.
(sinngemäß werden die Nummern 13 bis 18 die neuen Nummern 12 bis 17)

ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende neue Nummer 17 eingefügt:

"17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Abs. 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)" ersetzt.

34. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3" ersetzt.

bb) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 

11. entgegen
  1. § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt oder
  2. § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert," .

cc) In Nummer 21 Buchstabe b wird die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.
"(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt oder

3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit

  1. Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,
  2. Artikel 4 Abs. 3,
  3. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder Abs. 2,
  4. Artikel 8 Abs. 1,
  5. Artikel 9 Abs. 2,
  6. Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder
  7. Artikel 12

eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet."

35. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
  1. § 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,
  2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3

bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
  1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder
  2. einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
"8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,"

bb) Die Nummern 9 und 10

9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/ EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

werden gestrichen.

cc) In Nummer 11 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.

dd) In Nummer 12 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.

ee) In Nummer 13 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d" durch die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.

ff) In Nummer 14 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e" durch die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d" ersetzt.

gg) Die Nummern 15 und 16

15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,

16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,

werden gestrichen.

hh) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden die neuen Nummern 16 bis 21.

ii) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe " § 21 Abs. 5" durch die Angabe " § 21 Abs. 4" ersetzt.

jj) In der neuen Nummer 17 wird die Angabe " § 21 Abs. 6" durch die Angabe " § 21 Abs. 5" ersetzt.

kk) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 eingefügt:

"22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".

ll) Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 23 Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16" durch die Angabe " § 23 Nr. 5 bis 10 oder Nr. 12 bis 16" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3 Satz 1 " ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
  2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
  3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet,
  5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
  7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
"(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
  2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
  3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,
  5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
  7. entgegen Artikel 20 20 . 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt."

d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 1 bis 19" durch die Angabe "Nr. 1 bis 18" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 20" durch die Angabe "Nr. 19, 20" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,
  3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro

geahndet werden."

36. § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung" durch die Wörter ", dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten" durch die Wörter " , das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben" ersetzt.

37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können; die Genehmigung ist, soweit sich der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll."5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können."

38. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

"(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie."

b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 11 und 12.

39. In § 73 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter "nach diesem Gesetz" ersetzt.

40. Folgender § 74 wird angefügt:

" § 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."

Artikel 2
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe "sowie § 43 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ", § 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

2. In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat."

3. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1 " durch die Angabe " § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a ,

§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel 08c 09

(1) Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.08.2008 S. 1) geändert worden ist, festgesetzten Werte.

(2) Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, dürfen auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Überschreitung der in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Werte ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist.

§ 5 Abs. 3a

(3a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Absatz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

und § 6 Abs. 16

(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III dieser Verordnung nicht gelten.

werden aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe ", 3a" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Futtermittelverordnung

§ 24c,

§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen 08c 09 09b

Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

§ 36a Abs. 2 Nr. 6a

6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

und § 37 Abs. 2

(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.

der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1264) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes in der vom 4. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.