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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. Nr. 449 vom 03.08.2009 S. 2416)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die § 3a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3a Ausschluss der elektronischen Form" § 3a Elektronische Kommunikation".

b) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen" § 8 Unzulässige Anpflanzungen".

c) Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Abschnitt
Qualitätswein b.A.
"4. Abschnitt
Qualitätswein b.A. und Landwein".

d) Nach dieser Überschrift wird folgende § 16a betreffende Zeile eingefügt:

" § 16a Produktspezifikationen".

e) Nach der § 21 betreffenden Zeile wird die Überschrift "5. Abschnitt Bezeichnung" gestrichen.

f) Nach der § 22 betreffenden Zeile wird folgende § 22a betreffende Zeile eingefügt:

" § 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen".

g) Nach der § 22a betreffenden Zeile wird folgende Überschrift eingefügt:

"5. Abschnitt
Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung".

h) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b, § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt:

" § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe".

i) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 23 Geographische Bezeichnungen" § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten".

j) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt:

" § 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist."(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
  1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist oder
  2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung genannten Getränke sowie weinhaltige Getränke,"1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,"

b) In Nummer 19 werden

aa) das Wort "(Drittlandserzeugnissen)" und

bb) die Wörter "(Erzeugnisse aus Vertragsstaaten)" gestrichen.

c) In Nummer 20 wird das Wort "(Gemeinschaftserzeugnissen)" gestrichen.

d) In Nummer 23 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummern 24, 25 und 26 werden angefügt:

"24. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitätswein oder, vorbehaltlich abweichender Regelung, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimmten Anbaugebiete (b.A.), dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/ 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1) geändert worden ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,

25. Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 als geografische Angabe geschützt ist,

26. Grundwein

a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft "Europäischer Gemeinschaftswein" oder "Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft" bestimmt ist;

b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist;

c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,
  2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein

festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geographische Begriffe für solche geographische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet.

"(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet."

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

5. § 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3a Ausschluss der elektronischen Form

(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zugelassen wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen.

" § 3a Elektronische Kommunikation

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen."

6. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen."

c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des

  1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
  6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

tritt."

7. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,".

b) Absatz 6

(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung
  1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder
  2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.

wird aufgehoben.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Qualitätswein b.A." die Wörter "oder Landwein" eingefügt,

bb) in Nummer 1 die Wörter "Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet wird," durch das Wort "Landwein" ersetzt,

cc) in Nummer 3 Buchstabe a nach dem Wort "Qualitätswein b.A." die Wörter "oder Landwein" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Qualitätswein b.A." die Wörter "oder Landwein" eingefügt.

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen

(1) Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vorgenommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1 999 erteilt worden ist. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass abweichend von Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu entfernen sind.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass Wiederbepflanzungen, die entgegen

  1. § 6 Abs. 2 Satz 1,
  2. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder
  3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung

vorgenommen worden sind, zu entfernen sind.

" § 8 Unzulässige Anpflanzungen

(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen

  1. über das Verfahren der Regularisierung und
  2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,

festzulegen."

11. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten."(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu schaffen."

b) Absatz 2

(2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund der von den Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen,
  1. können sie in der Rechtsverordnung
    1. die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen,
    2. bestimmen, dass ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann;
  2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an denen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Rebsorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden.

(4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung

  1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen,
  2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden darf,
  3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln.
"(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechtsverordnung die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen.

(4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung

  1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder
  2. auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,

bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007."

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Hektarertrag

(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für

  1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten,
  2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder
  3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b.A. oder Prädikatswein (Qualitätsgruppen)

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafelwein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat gesondert festgesetzt worden ist, ist, die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 ist

  1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang VII Buchstabe a Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird,
  2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist,
  3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, weinhaltigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.

Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für Traubensaft.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist, er auf die zu ihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann über die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter und Verarbeitungswein 200 Hektoliter nicht übersteigen.

(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

" § 9 Hektarertrag

(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für

  1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder
  2. Qualitätsgruppen:
    1. Prädikatswein und Qualitätswein,
    2. Landwein,
    3. Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,
    4. Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe,
    5. Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen.

(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über deren Schutz im Verfahren nach Artikel 1181 der Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 entschieden worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft."

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag für Verarbeitungswein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren."(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren."

14. § 12 Absatz 3 Nummer 1

1. zulassen, dass die §§ 9 bis 11 sowie die nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen auf Weinbaubetriebe, die sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichten, für mehrere Jahre keinen Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. zu erzeugen, für die Dauer der Verpflichtung keine Anwendung finden,

wird aufgehoben.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen,"2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,"

b) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummern 4 bis 6" durch die Angabe "Nummern 4 und 5" ersetzt.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. vorzuschreiben, dass das Erhöhen des Alkoholgehaltes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, dass dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert ,übersteigt,"5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf."

d) Nummer 6

6. den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, dass durch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent erhöht werden darf,

wird aufgehoben.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Weinhaltige Getränke und Getränke im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind."(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind."

b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss,".

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen nach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen."(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
  1. das Verfahren zur Anerkennung von Branchenorganisationen nach Artikel 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln,
  2. Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen.

Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind die anerkannten Branchenorganisationen anzuhören."

d) Absatz 5

(5) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vermarktungsregeln nach Absatz 4 zu erlassen.

wird aufgehoben.

17. Die Überschrift des 4. Abschnittes wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Abschnitt
Qualitätswein b.A.
"4. Abschnitt
Qualitätswein b.A. und Landwein".

18. Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Produktspezifikationen

Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007."

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "dabei können sie zulassen, dass Rebflächen beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen; ferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulassen," durch die Wörter "dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen," ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Rebsorten" die Wörter "der Art Vitis vinifera" eingefügt.

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätsschaumwein b.A. oder" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach der Angabe "Absatz 1 oder 2" die Wörter "nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung" eingefügt.

21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. das Prüfungsverfahren zu regeln,"3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,"

c) In Nummer 6 wird das Wort "Tafelwein" durch das Wort "Wein" ersetzt.

22. Nach § 21 wird die Überschrift "5. Abschnitt Bezeichnung" gestrichen.

23. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 22 Landwein

(1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein setzt voraus, dass

  1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die in einem Landweingebiet geerntet worden sind,
  2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist und
  3. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist.

Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, wenn seine Herstellung zugelassen ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Herstellen von Landwein zulassen. In der Rechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen Landweine festzusetzen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine desselben geographischen Raumes geltenden Werte festzusetzen; er muss mindestens um 0,5 Volumenprozent höher festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende Wert.

" § 22 Landwein

(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass

  1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,
  2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,
  3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
  2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere zu bestimmen, dass analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:

  1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,
  2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,
  3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine; sie können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen organoleptische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden."

24. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen, insbesondere durch analytische oder organoleptische Prüfungen, zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist.

(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln."

25. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt:

"5. Abschnitt
Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung".

26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt:

" § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen

(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen sowie
  3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus

  1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder
  2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder
  3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil

stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht

(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger"). Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*). Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger") veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Antrag an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
  2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
  3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.
______
*) www.ebundesanzeiger.de

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies

  1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder
  2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter

dient."

27. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 23 Geographische Bezeichnungen" § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur zulässig
  1. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu dem auf Grund der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes
    1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,
    2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen,
  2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten,
  3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten,
  4. 4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind.

(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaumweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.

"(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:
  1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,
  2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

  1. in Alleinstellung oder
  2. als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf."

d) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen festzulegen."4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,"

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist."

28. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zusammen mit

  1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder
  2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder
  3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils in der Kennzeichnung verwendet werden darf."

29. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind."(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe "Geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "Geschützte geografische Angabe" gekennzeichnet werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "zuzulassen" durch das Wort "anzuerkennen" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des Tafelweines oder des Qualitätsweines b.A. festzulegen."2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,
  2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln."

30. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort Tafelweine" durch das Wort "Weine" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise
  1. zur Aufstellung über das Produktionspotenzial erforderliche Angaben,
  2. Angaben zur Führung des Nachweises nach Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu übermitteln sind.
"Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind."

31. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden."Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden."

32. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Tafelwein" durch das Wort "Wein" ersetzt.

33. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter "nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

34. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 15 Nr. 4 bis 6" durch die Angabe " § 15 Nummer 4 oder 5" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt."

35. In § 50 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b," durch die Angabe " § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.

36. Dem § 56 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.