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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV SWS -AVV Schnellwarnsystem)

Vom 28. Januar 2010
(BAnz. Nr. 18 vom 03.02.2010 S. 406)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

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 AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel
"AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel "

2. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden" durch "für die Überwachung zuständigen Behörden" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) "Sitzland" ist das Land, in dem der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer (Hersteller oder erstmaliger Inverkehrbringer in Deutschland) seinen Sitz hat."(2) "Sitzland" ist das Land, in dem
  1. der Lebensmittelunternehmer,
  2. der Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4) oder
  3. der Futtermittelunternehmer,

der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels oder Futtermittels erfolgt und dem das entsprechende Gutachten vorliegt."(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und in dem das entsprechende Gutachten erstellt wurde."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
  1. "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  2. "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, da sich das Lebensmittel oder Futtermittel in keinem der am Netz beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befindet, oder Mitteilungen nach Artikel 50 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  3. "Folgemeldungen": Zusätzliche Informationen, die zu einer Warn- oder Informationsmeldung nach deren Übermittlung eingeholt wurden und für die am Netz beteiligten Staaten von Interesse sein könnten.
  4. "Nachrichten": Alle Arten von Informationen, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln oder Futtermitteln in Verbindung stehen und keine Warn-, Informations- oder Folgemeldung sind, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachung der am Netz beteiligten Staaten eingestuft werden.
"(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
  1. "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  2. "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
  3. "Grenzzurückweisungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, die aufgrund eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit an einer nach der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2001 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Grenzkontrollstelle zurückgewiesen wurden.
  4. "Folgemeldungen": Zusätzliche Informationen, die zu einer Meldung nach deren Übermittlung eingeholt wurden und für die am Netz beteiligten Staaten von Interesse sein könnten.
  5. "Nachrichten": Alle Arten von Informationen, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln in Verbindung stehen und keine Warn-, Informations- oder Folgemeldungen sind, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel-, Lebensmittelbedarfsgegenstände- oder Futtermittelüberwachung der am Netz beteiligten Staaten eingestuft werden.
  6. "Rücknahme einer Meldung": Information über die Rücknahme einer Meldung durch das meldende Land oder den meldenden Mitgliedstaat."

4. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Änderungen der Kontaktdaten sind dem Bundesamt durch die obersten Landesbehörden unverzüglich mitzuteilen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel"Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände"

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Im Falle von Grenzzurückweisungen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Grenzzurückweisungen werden von den Grenzkontrollstellen direkt an das Bundesamt gemeldet."

6. Dem § 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Grenzzurückweisungen werden von den Grenzkontrollstellen direkt an das Bundesamt gemeldet."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter

"fruchtschädigend, erbgutschädigend oder krebsauslösend" durch die Wörter "krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. Lebensmitteln, deren maximale kumulierte Radioaktivität von Cs-134 und Cs-137 die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. 75 S. 1), festgesetzten Höchstwerte überschreitet,"3. Lebensmitteln, deren maximale kumulierte Radioaktivität von Cs-134 und Cs-137 die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.07.2008 S.1) festgesetzten Höchstwerte überschreitet,"

c) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) mit Ausnahme der in Artikel 47 der Vorschrift genannten Lebensmittel,"4. nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1)."

d) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. Lebensmitteln, die durch den Kontakt mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EG Nr. L 388 S. 4) nachteilig verändert werden,"6. Lebensmitteln, die durch den Kontakt mit Lebensmittelbedarfsgegenständen nachteilig verändert werden."

8. Es wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

(1) Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmittelbedarfsgegenständen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(2) Ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,

  1. bei denen Stoffe verwendet werden, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
  2. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
  3. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, die krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind und eine gemeinschaftsrechtlich geregelte oder eine nationale Höchstmenge überschreiten,
  4. die andere als die in den Nummern 2 oder 3 genannten Stoffe an Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden,
  5. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, durch die überdeckt wird, dass das Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

(3) Ob ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,

  1. die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,
  2. bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die die im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder im nationalen Recht festgelegten Reinheitskriterien nicht erfüllen,
  3. bei denen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder im nationalen Recht festgelegte spezifische Migrationsgrenzwerte oder andere Höchstgehalte überschritten werden,
  4. die eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 herbeiführen,
  5. die über keine angemessene Kennzeichnung verfügen, um nicht essbare Teile zu identifizieren,
  6. die mit einem Verwertungsverfahren hergestellt wurden, das entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung angewandt wurde.

(4) Das Bundesinstitut erstellt zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.

(5) § 7 Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. nicht zugelassenen genetisch veränderten Futtermitteln im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) mit Ausnahme der in Artikel 47 der Vorschrift genannten Futtermittel."5. nicht zugelassenen genetisch veränderten Futtermitteln im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1)."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Meldungen auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind mit der Kennzeichnung "Mitteilung auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004", Meldungen auf Grund von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind mit der Kennzeichnung "Meldungen auf Grund von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" zu versehen."

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

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  § 9 Erstellung und Übermittlung einer Meldung

(1) Bei der Erstellung einer Meldung sind die von der Kommission vorgegebenen Formulare (Meldeformular, Formular für Folgemeldungen, Vertriebslistenformular) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Soweit notwendig sind weitere Dokumente (z.B. Begleitdokumente, insbesondere Gesundheitszertifikate, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen können, Gutachten, Akkreditierungsurkunden von Laboratorien, Listen berechtigter Personen zur Ausfertigung von Ausfuhrzertifikaten) beizufügen. Die jeweils aktuelle Fassung der Formulare wird den Kontaktstellen vom Bundesamt in deutscher Sprache mit Erläuterungen zum Ausfüllen in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben.

(2) Die Kontaktstelle übersendet dem Bundesamt die Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach §§ 7 und 8. Sie schlägt grundsätzlich bei Erstmeldungen vor, ob diese als Warn- oder Informationsmeldung weitergeleitet werden sollen. Bei Übersendung einer Meldung außerhalb der regulären Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese dem Bundesamt unverzüglich telefonisch anzukündigen.

(3) Die Weiterleitung der Meldung erfolgt auf elektronischem Weg. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so erfolgt die Weiterleitung per Telefax. Sollte auch dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde stellt die Unterrichtung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers (Herstellers oder erstmaligen Inverkehrbringers in Deutschland) sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Schnellwarnung ist.

(5) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, so ist diese unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder, zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und die Kommission.

" § 9 Erstellung und Übermittlung einer Meldung

(1) Bei der Erstellung einer Meldung sind die von der Kommission vorgegebenen Formulare (Meldeformular, Formular für Folgemeldungen, Vertriebslistenformular) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Soweit notwendig sind weitere Dokumente (z.B. Begleitdokumente, insbesondere Gesundheitszertifikate, Gutachten, aussagekräftige Fotografien, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen können) beizufügen. Die jeweils aktuelle Fassung der Formulare wird den Kontaktstellen vom Bundesamt in deutscher Sprache mit Erläuterungen zum Ausfüllen in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben.

(2) Die Kontaktstelle übersendet dem Bundesamt sowie nachrichtlich den Kontaktstellen der betroffenen Länder die Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach den §§ 7, 7a und 8. Die Kontaktstelle schlägt grundsätzlich bei Erstmeldungen vor, ob diese als Warn- oder Informationsmeldung weitergeleitet werden sollen. Bei Übersendung einer Meldung außerhalb der regulären Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese dem Bundesamt sowie den betroffenen Ländern unverzüglich telefonisch anzukündigen.

(3) Die Weiterleitung der Meldung erfolgt auf elektronischem Weg. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so erfolgt die Weiterleitung per Telefax. Sollte auch dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde stellt die Unterrichtung des Unternehmers sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Schnellwarnung ist.

(5) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Offentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese Information unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Kommission.

(6) Die Länder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Das Bundesamt erstellt im Benehmen mit den Ländern für diese Schulungen ein Schulungskonzept."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Bearbeitung und Weitergabe der Meldungen durch das Bundesamt"Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung"

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.Kategorie 4 gilt für Meldungen, die Rückweisungen der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen betreffen,"4. Kategorie 4 gilt für Grenzzurückweisungen."

b) Dem Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Kategorie 6 gilt für die Rücknahme einer Meldung."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen sowie der zu diesen gehörenden Dokumente werden vom Bundesamt zusammengefasst und in deutscher Sprache sinngemäß wiedergegeben. Die von den Meldungen unmittelbar oder mittelbar betroffenen Länder werden benannt."Das Bundesamt prüft die Meldungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen sowie der zu diesen gehörenden Dokumente werden vom Bundesamt zusammengefasst und in deutscher Sprache sinngemäß wiedergegeben. Auf festgestellte Auffälligkeiten wird hingewiesen und die von den Meldungen unmittelbar oder mittelbar betroffenen Länder werden benannt."

d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Betrifft eine eingehende Meldung Erzeugnisse in Deutschland ansässiger Unternehmer, so stellt die zuständige Behörde des Sitzlandes die zeitnahe Unterrichtung der betroffenen Unternehmer sicher.

(6) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium und die Kommission."

e) Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden die neuen Absätze 7, 8 und 9 und werden wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Das Bundesamt sendet die Meldungen nachrichtlich an
  1. das Bundesministerium,
  2. das Bundesinstitut sowie
  3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Meldung auch an das BMU gesandt. Bei Risiken mikrobiologischer Art wird die Meldung auch an das Robert Koch-Institut (RKI) gesandt.

(6) Das Bundesamt fasst die Meldungen eines Tages zu Tagesberichten zusammen und sendet diese an:

  1. die Kontaktstellen,
  2. das Bundesministerium,
  3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
  4. die Zentralstelle Risikoanalyse (Zoll),
  5. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
  6. das Bundesinstitut,
  7. das RKI und
  8. das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern.

(7) Das Bundesamt übermittelt darüber hinaus Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie den Giftinformationszentralen unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Tagesberichte.

"(7) Das Bundesamt sendet die Meldungen nachrichtlich an:
  1. das Bundesministerium
  2. das Bundesinstitut
  3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie
  4. das Bundesministerium der Verteidigung.

(8) Das Bundesamt fasst die Meldungen eines Tages zu Tagesberichten zusammen und stellt diese den nachfolgend aufgezählten Institutionen zur Verfügung:

  1. den Kontaktstellen,
  2. dem Bundesministerium,
  3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
  4. der Zentralstelle Risikoanalyse (Zoll),
  5. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
  6. dem Bundesinstitut,
  7. dem Robert-Koch-Institut (RKI) und
  8. dem Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern.

(9) Das Bundesamt stellt darüber hinaus Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie den Giftinformationszentralen unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Tagesberichte zur Verfügung."

12. Teil 4

Teil 4
Regelungen für Meldungen zu Futtermitteln auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

§ 13 Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Für Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist das Verfahren nach §§ 9 bis 11 dieser Regelung entsprechend anzuwenden. Eine Einteilung der Meldung nach § 3 Abs. 4 entfällt bei Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Meldungen nach Satz 1 sind mit der Kennzeichnung "Mitteilung auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" zu versehen.

wird aufgehoben. Der bisherige Teil 5 wird Teil 4. Der bisherige § 14 wird § 13.

Artikel 2

Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Schnellwarnsystem in der vom Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift an geltenden Fassung im Bundesanzeiger neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.