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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 1
Vom 20. April 2011
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.04.2011 S. 650)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmmung".
2. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere".
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 und 3 Buchstabe b und c wird jeweils nach den Wörtern "elektronischen Bundesanzeiger" die Angabe "*" eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "begleitet werden," die Wörter "die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und" eingefügt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.
ccc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt gemacht worden ist, oder".
ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und nach den Wörtern "elektronischen Bundesanzeiger" wird die Angabe "* " eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Sendungen von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken oder Fischereierzeugnissen dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis zum 31. Dezember 2009 eingeführt werden, wenn sie
- aus einem Drittland stammen, das in Artikel 17 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 , (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2009 (ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2009 S. 3) geändert worden ist, aufgeführt ist und
- von einer Bescheinigung begleitet werden, die
- eine Zusicherung der zuständigen Behörde des Drittlandes nach Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält und
- im Falle der Einfuhr von
aa) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken zum unmittelbaren Verzehr den Anforderungen des Anhangs I der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33),
bb) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken zwecks Reinigung in einem zugelassenen Reinigungszentrum, Umsetzung in ein zugelassenes Umsetzgebiet oder Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 96/333/EG oder
cc) Fischereierzeugnissen den Anforderungen des Anhangs der Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32),genügt.
Nach Satz 1 eingeführte Erzeugnisse dürfen nur im Inland in den Verkehr gebracht werden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 dürfen Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs eingeführt werden, solange
| "(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen
|
d) Folgende Fußnote wird angefügt:
"*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de".
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ursprungs" die Wörter " , Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorschriften über die Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Abweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | "(3) Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt." |
c) Absatz 4
(4) Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs werden in einem in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Folgende Fußnote wird angefügt:
"") Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de".
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Lebensmittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. | "(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind." |
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
"*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de".
6. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
(1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in das Inland verbracht werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Orte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Orte nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
"*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de".
§ 17 Amtliche Kontrollen
Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt.
"*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de".
7. Nach dem neuen § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4
Ausnahmeregelungen".
8. Der bisherige § 15 wird § 18 und in Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2009 S. 1)" ersetzt.
9. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden
aa) die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 1" durch die Angaben " § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," und
bb) das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt."
11. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,".
bb) In Nummer 13 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
cc) In Nummer 14 wird die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
12. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.
Teil I - Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.
Feld I.2.a (entfällt). Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versend ung sdrittlandes.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6 (entfällt). Feld I.7 Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Deutschland.
Feld I.10 (entfällt). Feld I.11 Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.
Für Lebensmittel:
Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors.
Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der
Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und - sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben - die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12 (entfällt). Feld I.13 Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren:
Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten
Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebe-
nenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung ...).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26 (entfällt). Feld I.27 (entfällt). Feld I.28
Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.
Teil II - Bescheinigung
Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind - auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs - möglich.
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.
Feld II.b
(entfällt).
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen."
13. Anlage 4 Kapitel I Nummer 8
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 13 Abs. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Abweichendes insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Ablauf oder Inhalt der Warenuntersuchung bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.