Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften

Vom 26. September 2011
(BGBl. I Nr. 49 vom 29.09.2011 S. 1914


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I S. 1237) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 werden

aa) im Satz 1 die Angabe "die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe "die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 346 vom 30.12.2010 S. 11)" ersetzt und

bb) Satz 3

Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen.

aufgehoben.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 1 die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" und

bb) in Satz 2 die Wörter "im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter "im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres"

ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 werden

aa) die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt und

bb) nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Kennzeichnung

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer an der Außenseite jeweils an

  1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
  2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen

in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handelsklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen.

" § 3 Kennzeichnung

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen:

  1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
  2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
  3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.

Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind

  1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils
    1. in der Beckenhöhle und
    2. in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,
  2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils
    1. an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
    2. an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen

      anzubringen.

(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen."

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
  2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeichnung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von

Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3) verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
  2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt."

5. § 5

§ 5 Übergangsregelung

(1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft werden.

(2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch gemacht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System ohne Untergruppen nicht zulässig.

ird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe "die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 346 vom 30.12.2010 S. 11)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter "im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 233 S. 30)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 233 vom 10.08.1989 S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 (ABl. Nr. L 110 vom 29.04.2011 S. 29) geändert worden ist," ersetzt.

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren."

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3) von einem Schlachtkörper vor dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt."

5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Anlage 1
(zu § 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1)
1
Handelsklasse
2
Anforderungen
IGemäß § 2 Abs. 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Vomhundertsätzen
E55 und mehr
U50 und mehr, jedoch weniger als 55
R45 und mehr, jedoch weniger als 50
O40 und mehr, jedoch weniger als 45
Pweniger als 40
MSchlachtkörper von Sauen
VSchlachtkörper von Ebern und Altschneidern

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 5)

Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


  1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):
    (S):Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der 2./3. letzten Rippe gemessen
    (F):Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher Stelle wie S gemessen
  2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:
    Muskelfleischanteil (MF %) = 58,6688 - 0,82809 x (S) + 0,18306 x (F)
    Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten Rippe
    (Inhalt: nicht darstellbare Zeichnung, Fundstelle: BGBl. I 1990, 1812)
  3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleischmaß F nicht messen können, wird zunächst ein Fleischmaß F* berechnet. Diese Berechnung basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus der Summe der Fleischdicke F und Dicke des Zwischenrippengewebes z besteht.
    Folgende Formel ist einzusetzen:
    Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 (mm)
    Die derart berechneten Werte F* werden ersatzweise für F in die Schätzformel für den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kennzeichnen.

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 5)

Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5

  1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.): Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über dem M. glutaeus medius (in Millimetern)
    Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)
    (Inhalt: nicht darstellbare Zeichnung, Fundstelle: BGBl. I 1990, 1812)
  2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:
    Muskelfleischanteil MF % = 47,978 + (26,0429 x S/F) + (4,5154 x Wurzel aus F) - (2,5018 x Ig S) - (8,4212 x Wurzel aus S)
"Anlage 1
(zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz Absatz 1)

Handelsklassenschema

12
HandelsklasseAnforderungen
I
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des
Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent
S60 und mehr
E55 und mehr, jedoch weniger als 60
U50 und mehr, jedoch weniger als 55
R45 und mehr, jedoch weniger als 50
O40 und mehr, jedoch weniger als 45
Pweniger als 40
II
MSchlachtkörper von Sauen
VSchlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5 Nummer 2)

Verfahren
zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF = 60,98501 - 0,85831 S + 0,16449 F.

Dabei sind:

MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm
seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,

F = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.

Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F" für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:

F* = 0,95 G - 3.

Dabei sind:

F* = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,

G = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.

Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.

Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe

GRAFIK

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)

Verfahren
zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF = 58,10122 - 0,56495 S + 0,13199 F.

Dabei sind:

MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der
dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,

F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

GRAFIK


Artikel 3
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

In § 1 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Nr. L 9 S. 6)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "vor" durch die Wörter "spätestens zum Zeitpunkt der" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

"Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörperteile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3) aufgeführt sind. Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden."

3. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

"Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen."

4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281, S. 8)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2011 S. 14)" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter "im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.

6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen, soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen."

7. Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist."

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 14) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Name und Anschrift des Antragstellers,"1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,"

.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Name und Anschrift des Empfängers,"3. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,"

.

3. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13) geändert worden ist," eingefügt.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch, der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2011 in Kraft.