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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse

Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2630)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:

altneu
  EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
"(EU-Obst- und Gemüse- Durchführungsverordnung)".

2. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw. ab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und"1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der Anzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzugerechnet."(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt."

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern
  1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und
  2. die Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass die betreffenden Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.
"(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
  1. wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  2. wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
  3. eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder
  4. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind."

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 11" § 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)" durch die Wörter "Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind."

8. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden."Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Angabe "Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

d) Absatz 8

(8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und der Anträge auf Änderung der operationellen Programme werden für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert.

wird aufgehoben.

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Operationelle Teilprogramme 11

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein oder mehrere operationelle Teilprogramme nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorlegen.

" § 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen."

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen."

12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein."

13. § 20

§ 20 Übergangsbestimmungen 11

Änderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorliegt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

altneu
  Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse"Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse".

2. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. Nr. L 336 vom 13.12.2008 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1)" ersetzt.

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 6 werden die Wörter "Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)" ersetzt.

Artikel 4
Aufhebung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung

Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

§ 12 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.