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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 8. November 2013
(GMBl. Nr. 63 vom 17.12.2013 S. 1265)
Bek. d. BMELV- 314 - 20317/0005 -
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 28. Plenarsitzung am 5. März 2013 folgende Neufassung von Leitsätzen beschlossen:
- Änderung der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen.
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht.
Änderung der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse und deren Extrakte und Zubereitungen
Abschnitt I der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse und deren Extrakte und Zubereitungen vom 2. Dezember 1998 (BAnz. Nr. 66a vom 09.04.1999, GMBl 1999, S. 228, Nr. 11 vom 26.04.1999) wird wie folgt geändert:
1. In Teil B Nummer 3a, 4a, 6a und 7 werden die Wörter "mit natürlichen oder naturidentischen 4) Geruch- und/ oder Geschmackstoffen" gestrichen.
Die Fußnote 4 (Verweis auf die aromenrechtlichen Regelungen) wird jeweils hinter dem Wort "Aromen" eingefügt.
2. Teil D wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt:
"Bildliche Darstellungen entsprechen dem Erzeugnis.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich oder überwiegend Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie "mit ...-Geschmack" oder "mit ...-Aroma " kenntlich gemacht."
b) In Nummer 4 werden nach dem ersten Absatz folgende Absätze eingefügt:
"Bildliche Darstellungen entsprechen dem Erzeugnis.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich oder überwiegend Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie "mit ...-Geschmack" oder "mit ...-Aroma" kenntlich gemacht."
c) In Nummer 8 werden nach dem zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt:
"Bildliche Darstellungen entsprechen dem Erzeugnis.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich oder überwiegend Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie "mit ...-Geschmack" oder "mit ...-Aroma" kenntlich gemacht."
3. Die Fußnoten 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahern nach § 35 LMGB, Herausgeber:
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Beuth Verlag GmbH, Berlin.
3) § 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung. 4) § 1 Abs. 1 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung. 5) Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung. 6) Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung. | 2) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB, Herausgeber:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Beuth Verlag GmbH, Berlin.
3) § 5 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der jeweils geltenden Fassung. 4) Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, ABl. 2010 L 105, S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nach Artikel 30 anwendbar. 5) Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung. 6) Teil E des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung. |