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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1319)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende § 17a betreffende Zeile eingefügt:
" § 17a Versicherung".
b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt:
" § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern".
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Versicherung
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde."
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen,
6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Materialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in Berührung zu kommen und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs
4. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 12
12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
wird aufgehoben.
4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,".
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
7. Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1."
8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) über die Art der Probenahme zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln, | "b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von
und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | "2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über
|
bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häufigkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probenahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Überwachung, die Handhabung der Kontrollen in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden,".
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
bb) In Satz 2 wird
aaa) in Nummer 2 nachdem Wort "Begleitpapieren" ein Komma angefügt;
bbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Satz 1 Nummer 2 können
9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:
" § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden."
10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und g wird jeweils das Wort "von" gestrichen.
11. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 12 vom 15.01.2011 S. 1, L 278 vom 25.10.2011 S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1282/2011 (ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er
12. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,".
bb) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe " § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5," durch die Angabe " § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5," ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
13. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 oder Nummer 6 oder Absatz 3 | "2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder Absatz 3". |
bb) Die Wörter "bezeichnete Handlung" werden durch die Wörter "bezeichneten Handlung" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" durch die Angabe " § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
d) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "des Absatzes 3 Nummer 1" durch die Wörter "des Absatzes 3 Nummer 1 und 3" ersetzt.
14. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit der Europäischen Kommission" die Wörter ", Einrichtungen der Europäischen Union" eingefügt.
15. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
"12. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen hat."
Artikel 3
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
4. das jeweilige Verfahren. | "4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
5. das jeweilige Verfahren." |
2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:
" § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.