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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Vom 7. September 2013
(BGBl. I Nr. 56 vom 13.09.2013 S. 3563)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 98 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

 " § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 22.07.1991 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur unanfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig untersagen. Die Anfechtung der vorläufigen Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Überwachungsbehörden der Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über eine Anordnung nach Satz 1. Die Kontrollstelle hat die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen."

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
  1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
  3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
  4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
  5. die Informationen über das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.

 "(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu veröffentlichen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
  1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
  3. Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
  4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 (ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2012 S. 12, L 359 vom 29.12.2012 S. 77) geändert worden ist, abbilden. Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr für ein Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu machen und anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln."

5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in Kraft.

ENDE