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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb
Vom 14. August 2013
(BAnz AT 20.08.2013 B2)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 08.06.2012 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 11 betreffenden Zeile wird folgende § 11a betreffende Zeile eingefügt:
" § 11a Kontrollprogramm Futtermittel".
b) Die § 11a betreffende Zeile wird die § 11b betreffende Zeile; in ihr werden nach dem Wort "Pflanzenschutzmittelrückständen" die Wörter "in Lebensmitteln" angefügt.
c) Nach der § 11b betreffenden Zeile wird folgende § 11c betreffende Zeile eingefügt:
" § 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln".
d) Nach der § 12 betreffenden Zeile wird folgende § 12a betreffende Zeile eingefügt:
" § 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln".
e) In der § 14c betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Lebensmitteln" die Wörter "und Futtermitteln" eingefügt.
f) In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlicher," das Wort "futtermittelrechtlicher," eingefügt.
g) In der § 22a betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Informationsübermittlung" die Wörter "bei Lebensmitteln" eingefügt.
h) In der § 22b betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Überwachungsergebnisse" die Wörter "von Lebensmitteln" eingefügt.
i) In der die Anlage 1 betreffenden Zeile wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
j) Nach der die Anlage 1 betreffenden Zeile wird folgende die Anlage 1a betreffende Zeile eingefügt:
"Anlage 1a:
zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2 - Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, und soweit hinsichtlich § 5 Futtermittel betroffen sind," gestrichen.
b) Absatz 9a
(9a) Für Futtermittel gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Anerkennung und" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Untersuchungsergebnisse einschließlich der Begutachtung" durch die Wörter "Untersuchungsergebnisse, bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes einschließlich der Begutachtung," ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Futtermittel ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen und der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis unverzüglich mitzuteilen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mitgeteilt."
(6) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Futtermittel. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Absatz 1 Satz 1 umfassen auch Qualitätsstandards für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben sowie für die sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, deren Aufbewahrung und Weiterleitung an die Prüflaboratorien.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen.
Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden.
(2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 liegt bei den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 1 beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden. | "(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien oder, soweit es sich um Futtermittelbetriebe handelt, in Risikobetriebsarten einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen.
Dabei ist
anzuwenden. (2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 oder den in Anlage 1a Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, obliegt wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung der Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 obliegt den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben sind bei diesen Betrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach
|
b) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "Betriebe" durch das Wort "Lebensmittelbetriebe" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Lebensmittel," das Wort "Futtermittel," eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 852/2004" die Wörter "oder nach Artikel 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die zuständige Behörde unterrichtet den Lebensmittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 6 Abs. 1. | "(6) Die zuständige Behörde unterrichtet im Rahmen der amtlichen Kontrolle den Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie oder Risikobetriebsart nach § 6 Absatz 1." |
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, insbesondere hinsichtlich
durch die zuständigen Behörden soll, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Einführer erfolgen. | "Die Entnahme einer amtlichen Probe zur Überprüfung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, insbesondere hinsichtlich
durch die zuständigen Behörden erfolgt, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen oder futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Einführer." |
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Futtermittel."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Futtermitteln bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm Futtermittel als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004."
9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Kontrollprogramm Futtermittel
(1) Das Kontrollprogramm Futtermittel ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.
(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm Futtermittel in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm Futtermittel insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.
(3) Das Kontrollprogramm Futtermittel enthält insbesondere Vorgaben
10. Der bisherige § 11a wird § 11b; in ihm werden
a) in der Überschrift nach dem Wort "Pflanzenschutzmittelrückständen" die Wörter "in Lebensmitteln" angefügt,
b) in Absatz 2 die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt und
c) in Absatz 4 die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
11. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt:
" § 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln
Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln, das Bestandteil des Kontrollprogramms Futtermittel ist. Die im Rahmen des Kontrollprogramms vorrangig zu analysierenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt erarbeiteten multifaktoriellen Risikoanalyse ausgewählt."
12. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter "Die für die Kontrolle lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher oder tabakrechtlicher Vorschriften jeweils zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln
(1) Die für die Futtermittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde kann den mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorien gestatten, für bestimmte Untersuchungsparameter andere Prüflaboratorien mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragen.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Untersuchungsergebnisse liegt bei dem mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorium."
14. § 14c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Lebensmitteln" die Wörter "und Futtermitteln" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 669/2009" die Wörter ", bei Lebensmitteln" eingefügt.
15. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlicher," das Wort "futtermittelrechtlicher," eingefügt.
16. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Lebensmittels," das Wort "Futtermittels," eingefügt.
17. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "von Lebensmitteln" durch die Wörter "von Lebensmitteln, Futtermitteln" ersetzt.
18. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Lebensmittel," das Wort "Futtermittel," eingefügt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch das Wort "Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlichen," das Wort "futtermittelrechtlichen," eingefügt.
20. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Proben" die Wörter "von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen" eingefügt.
21. In der Bezeichnung des § 22a werden nach dem Wort "Informationsübermittlung" die Wörter "bei Lebensmitteln" eingefügt.
22. In der Bezeichnung des § 22b werden nach dem Wort "Überwachungsergebnisse" die Wörter "von Lebensmitteln" eingefügt.
23. In § 23 werden nach dem Wort "Lebensmittel" die Wörter "und Futtermittel" eingefügt.
24. In der Bezeichnung der Anlage 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
25. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
"Anlage 1a
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2)
Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben
1 Einstufung in Risikobetriebsarten
Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikobetriebsarten (RBA) einzustufen und die Kontrollhäufigkeit durch die Überwachungsbehörden der Länder auf der Grundlage einer Risikobeurteilung zu ermitteln. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben.
In die Risikobeurteilung fließen in Abhängigkeit von den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen die folgenden Beurteilungsmerkmale ein:
2 Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben
2.1 Zweck und Anwendung
Das vorliegende Beispielmodell eines Risikobeurteilungssystems dient als Instrument zur Bewertung des individuellen betriebsspezifischen Risikos eines Futtermittelunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Hinblick auf die Einhaltung futtermittelrechtlicher Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung potentieller gesundheitlicher Gefahren für Mensch oder Tier.
Dabei ergibt sich das Risiko, das von einem Futtermittelunternehmen ausgeht, aus der entsprechenden RBA sowie einer individuellen Bewertung anhand der vier Hauptmerkmale, nämlich
Das so ermittelte betriebsspezifische Risiko (Gesamtrisiko RB), dargestellt als Gesamtpunktzahl in einer Skala von 0 bis 250, bestimmt die Häufigkeit von Kontrollfrequenzen für Inspektionen. In Verbindung mit der zusätzlichen, risikoorientiert durchgeführten amtlichen Entnahme von Futtermittelproben findet die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geforderte risikoorientierte Durchführung von amtlichen Kontrollen damit ihre Umsetzung.
Die Durchführung der Risikobeurteilung obliegt der zuständigen Fachbehörde für den Vollzug des Futtermittelrechts. Bewertet werden alle Futtermittelunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 10 LFGB. Bezogen auf einzelne Unternehmen können ggf. mehrere Betriebsstätten vorhanden sein, die jeweils gesondert zu bewerten sind.
2.2 Aufbau
Die Bewertung eines betrieblichen Risikos erfolgt in einem zweistufigen System, der Kombination aus Risikobetriebsart (RBA, siehe Anhang 1) und individueller Beurteilung eines Betriebes (RI) mit Hilfe der vier Hauptmerkmale. Über das beschriebene Punktesystem wird das Gesamtrisiko (RB), ausgedrückt als Risikopunktzahl eines Betriebes, ermittelt. Aus dieser Risikopunktzahl des jeweiligen Betriebes kann die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz dieses Betriebes bestimmt werden (Anhang 2).
2.3 Durchführung
2.3.1 Grundsätzliches
Die Risikobeurteilung eines Betriebes ist nach jedem Betriebsbesuch zu ergänzen und zu aktualisieren und in das Risikobeurteilungssystem einzupflegen. Insbesondere Änderungen der Risikobetriebsart, die sich ggf. aus einem veränderten Tätigkeitsspektrum ergeben können, müssen aktualisiert werden.
2.3.2 Ersteinstufung
Alle Betriebe werden anhand ihres Tätigkeitsprofils (ermittelt aus Zieltiergruppe, Produkt und Tätigkeit) in eine Risikobetriebsart eingestuft. Mit Ausnahme der Unternehmen aus den Risikobetriebsarten 4 und 5 wird dem angemeldeten Betrieb in den einzelnen Bewertungspunkten jeweils die geringste Punktzahl (= Startpunktzahl der jeweiligen Risikobetriebsart, SRBA) zugeordnet, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse vorliegen. Aufgrund des besonderen Risikopotentials, das von Betrieben der Risikobetriebsarten 4 und 5 ausgeht, erhalten diese Betriebe jeweils die höchste Punktzahl, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse vorliegen.
2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart (RBA)
2.3.3.1 Standardeinstufung
Die Risikobetriebsart eines Futtermittelunternehmens orientiert sich am Risikopotential der durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Erzeugung, der Herstellung, der Lagerung, des Transports, des Inverkehrbringens sowie der Verwendung von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere.
Diese Zuordnung von Tätigkeiten in eine RBA erfolgt in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog der nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebenden Tätigkeiten (vgl. Anhang 1). Dieser Kodierkatalog kann in einem EDV-System zur Erstellung des Verzeichnisses von registrierten und zugelassenen Betrieben hinterlegt sein. In dem hier beschriebenen System wird den Tätigkeitsarten eine entsprechende Risikobetriebsart anhand der in Anhang 1 dargestellten Vorgaben zugewiesen. Bei mehreren Tätigkeiten ist grundsätzlich diejenige Betriebsart einzusetzen, von der das höchste Risiko ausgeht. Es gibt fünf mögliche RBA, wobei der RBA 1 das kleinste, der RBA 5 das größte Risiko zugesprochen wird (vgl. Anhang 2). Jeder RBA ist eine Startpunktzahl (SRBA) sowie ein Punktefenster/Intervall (IRBA) vorgegeben. Durch die Festlegung der RBA bzw. der Startpunktzahl wird die Kontrollfrequenz wesentlich beeinflusst.
2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs
Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die möglicherweise ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig (siehe Anhang 1).
Aufgrund der Besonderheiten im Heimtierfutterbereich wird bei der Einstufung in die RBA eine Korrektur vorgenommen. Sofern ein Unternehmen ausschließlich Futtermittel für Heimtiere erzeugt oder in Verkehr bringt (Gefährdungspotential auf die menschliche Gesundheit ist hier nicht gegeben), wird die standardmäßige vorgegebene RBA immer um eine Stufe herabgesetzt. Dadurch wird den unterschiedlichen Risiken der Zieltiergruppen Rechnung getragen.
2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko
Zur Bewertung der individuell erreichten Punktzahl (RI) stehen vier Hauptmerkmale (Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum (I), Produktions- und Betriebsstruktur (II), Betriebliche Eigenverantwortung (III) und Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung (IV)) zur Verfügung, die jeweils wiederum in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein können. Jeder dieser Risikofaktoren besitzt maximal fünf Bewertungs- oder Risikostufen (0 bis 4). Durch die Auswahl einer Stufe wird die jeweils entsprechend dem nachfolgenden Schema hinterlegte Punktzahl festgelegt. In einigen Fällen sind Entscheidungsfelder (ja/nein) auszuwählen, denen ebenfalls eine entsprechende Punktzahl hinterlegt ist. Die Risikofaktoren sind aus den in Punkt 3.5 beschriebenen Gründen gewichtet, was von einem EDV-Programm automatisch unterstützt werden kann.
Zur Verdeutlichung und zur Objektivierung werden nachfolgend die Risikofaktoren innerhalb der Hauptmerkmale näher beschrieben. Diese Beschreibungen sollen die Auswahl der jeweiligen Risikostufe bzw. Punktzahl erleichtern.
Die Bewertung erfolgt damit nach individueller Betriebskenntnis anhand eines standardisierten Bewertungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass je höher das Risiko, desto höher die zu wählende Risikostufe bzw. Punktzahl ist.
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum
Risikofaktor | Risikostufe (= Punkte) | Kriterium | Beschreibung | |
I.1 Produktionsumfang und -spektrum | 0 | < 3.000 t | Je größer der Produktionsumfang, desto mehr Futtermittel und Abnehmer sind betroffen, desto höher also das Risiko.
Die auszuwählende Risikostufe richtet sich nach den Produktions-/Handelsmengen des Betriebs.
Um dabei dem unterschiedlichen Risiko verschiedener Produkte Rechnung zu tragen, werden für die Ermittlung der vergleichenden Produktionsmenge zunächst die produzierten/gehandelten Mengen unter Anwendung eines produktspezifischen Faktors berechnet.
Je Menge in Verkehr gebrachtes Produkt ist dabei mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
- Einzelfuttermittel: x 0,1 - Mischfuttermittel: x 1 - Mineralfuttermittel: x 10 - Vormischungen: x 20 - Zusatzstoffe: x 50 Die sich daraus ergebenden Mengen (in t) werden bei der Einstufung in die jeweilige Risikostufe zugrunde gelegt. Bei verschiedenen Produkten sind die jeweilig errechneten Mengen zu summieren. Der errechnete Wert dient der Einstufung in die jeweilige Risikostufe. | |
1 | 3.000 bis 10.000 t | |||
2 | 10.000 bis 50.000 t | |||
3 | 50.000 bis 100.000 t | |||
4 | > 100.000 t | |||
I.2 Handelsumfang | 0 | < 3.000 t | Je größer der Handelsumfang, desto mehr Futtermittel und Abnehmer sind betroffen, desto höher also das Risiko.
Die auszuwählende Risikostufe richtet sich nach den Handelsmengen des Betriebs.
Um dabei dem unterschiedlichen Risiko verschiedener Produkte Rechnung zu tragen, werden für die Ermittlung der vergleichenden Produktionsmenge zunächst die gehandelten Mengen unter Anwendung eines produktspezifischen Faktors berechnet.
Je Menge in Verkehr gebrachtes Produkt ist dabei mit folgende Faktoren zu multiplizieren:
- Einzelfuttermittel: x 0,1 - alle anderen: x 1 Die sich daraus ergebenden Mengen (in t) werden bei der Einstufung in die jeweilige Risikostufe zugrunde gelegt. Bei verschiedenen Produkten sind die jeweils errechneten Mengen zu summieren. Der errechnete Wert dient der Einstufung in die jeweilige Risikostufe. | |
1 | 3.000 bis 10.000 t | |||
2 | 10.000 bis 50.000 t | |||
3 | 50.000 bis 100.000 t | |||
4 | > 100.000 t | |||
I.3 Vertriebsgebiet | 0 | < 50 km | Je größer das Vertriebsgebiet, desto mehr Abnehmer/Tiere/Länder sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die Auswahl der Risikostufe erfolgt anhand der vorgegebenen Gebiete. | |
1 | landesweit | |||
2 | national (innerhalb der BRD) | |||
3 | europaweit | |||
4 | weltweit | |||
I.4 Kritische Produktwechsel je Produktionslinie/Verschleppungsrisiko | 0 | keine | Herstellung ohne kritische Produktwechsel (z.B. wenn nur für eine Tierkategorie wie z.B. Legehennen hergestellt wird). Hierzu gehört auch z.B. das Herstellen von einem oder mehreren Einzelfuttermitteln, einer Vormischung oder eines Zusatzstoffes | Gilt nur für Hersteller.
Produktwechsel können das Risiko von Verschleppungen insbesondere von kritischen Stoffen erhöhen. Für die Bewertung ist es jedoch entscheidend, welche Mischungen in der jeweiligen Linie produziert werden. Je mehr verschiedene Futtermitteltypen mit kritischen Stoffen pro Linie hergestellt werden, desto größer ist das Risiko. Die höchste Risikostufe betrifft Produktionslinien, die alle Mischfuttertypen inkl. des Einsatzes von Kokzidiostatika beinhalten. |
1 | wenig kritisch | Herstellung unter Verwendung von Mineralfuttermitteln oder Herstellen ausschließlich gleichartiger Vormischungen (z.B. nur unterschiedliche Konzentrationen) oder gleichartiger Zusatzstoffe (z.B. nur Aromastoffe, Bindemittel/Fließhilfsstoffe...) | ||
2 | mäßig kritisch | Herstellung unter Verwendung von Zusatzstoffen und/oder Vormischungen oder es werden nicht ausschließlich gleichartige Vormischungen hergestellt (z.B. Vitaminvormischungen und Spurenelementvormischungen) | ||
3 | kritisch | Herstellung von Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln mit und ohne Kokzidiostatika oder Herstellung nicht ausschließlich gleichartiger Zusatzstoffe (z.B. Vitamine und Spurenelemente) | ||
4 | sehr kritisch | Herstellung von Ergänzungsfuttermitteln (einschl. Mineralfuttermitteln) und Alleinfuttermitteln mit und ohne Kokzidiostatika oder Herstellung von mehreren Zusatzstoffen, deren Verschleppung Auswirkungen auf die Sicherheit des Futtermittels hat (z.B. unterschiedliche Kokzidiostatika) | ||
I.5 Rezepturarten | 0 | nur Standardmischungen | Die Herstellung von Auftrags- bzw. Sondermischungen birgt gegenüber den Standardmischungen ein höheres Risiko. | |
2 | auch Auftragsmischungen | |||
4 | überwiegend Auftragsmischungen (mehr als 75 % der Gesamtproduktion) | |||
I.6 Herkunft der Erzeugnisse/Zusatzstoffe | 0 | aus EU-Mitgliedstaaten | Ausgangserzeugnisse oder Zusatzstoffe bestimmter Herkunft können die Qualität des Mischfuttermittels beeinträchtigen und bergen je nach Herkunft unterschiedliche gesundheitsgefährdende Risiken. Die Wahl der Risikostufe richtet sich daher nach problematischen Herkünften. Das höchste Risiko wird Herkünften mit bekannter Rückstandsproblematik zugesprochen. Eine Liste kritischer Herkünfte wird anhand der Meldungen aus dem EU-RASFF und ggf. anderen Informationsquellen erstellt und regelmäßig aktualisiert. | |
1 | pflanzliche Einzelfuttermittel aus Drittländern | Drittländer = Nicht-EU-Staaten | ||
2 | sonstige Erzeugnisse aus Drittländern | |||
3 | Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! | |||
4 | kritische Erzeugnisse aus Ländern mit bekannter Rückstandsproblematik | |||
I.7 Verderblichkeit des Produktes | 0 | nein | Leicht verderbliche Produkte können zu einer Anreicherung von Mikroorganismen und ggf. zur Bildung von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. Mykotoxine) führen. Das kann ein höheres Risiko darstellen. | Werden überwiegend leicht verderbliche Produkte erzeugt? |
3 | ja |
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur
Risikofaktor | Risikostufe (= Punkte) | Kriterium |
Beschreibung | |
II.1 Produktion/Behandlung | 0 | vollständig automatisiert | Eine automatisierte Produktion ist eher geeignet, Futtermittel gleich bleibender Qualität zu erzeugen. Je mehr manuell beeinflusste Arbeitsgänge, desto höher das Risiko von Qualitätsschwankungen und Fehlmischungen. | Vollst. automatisierter Betrieb ist z.B. gekennzeichnet durch:
- kritische Chargenabfolgen d. EDV-Programm gesperrt - Mikrokomponenten-Dosieranlage für Zusatzstoffe/Vormischungen - technische Vermeidung von Fehlzugaben - vollautomatische Absackung inkl. Kennzeichnung |
(1) | Stufe standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! | zwischen vollständig und wenig automatisiert | ||
2 | wenig automatisiert, mit Handzugabe | Betrieb wenig automatisiert; einige Arbeitsvorgänge manuell (Handzugabe) | ||
(3) | Stufe standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! | zwischen wenig automatisiert und vorwiegend manuell | ||
4 | vorwiegend manuelle Arbeitsgänge | Betriebe mit vorwiegend manuell beeinflussten Arbeitsgängen, z.B.:
- Entnahme/Abwaage/Zugabe von Zusatzstoffen von Hand - Absacken, Kennzeichnen von Hand - kein EDV-System zur Sperrung kritischer Chargenabfolgen | ||
II.2 Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/ Lager-/ Behandlungs-/ Transporteinrichtungen/ Hygienezustand/ Wartung | 0 | sehr gut | Nicht optimal auf die Betriebsabläufe ausgerichtete bauliche und technische Einrichtungen sowie schadhafte und verunreinigte Gebäude-/Lager- und Produktionseinrichtungen stören den Produktionsprozess und erhöhen das Risiko von nachteiligen Effekten auf das erzeugte Futtermittel. Es erfolgt eine Bewertung des gegebenen baulichen und technischen Zustandes der Produktions- und Betriebsstätten. Dazu gehört auch der innerbetriebliche Transport der eingesetzten Erzeugnisse sowie Produkte. Werden Instandhaltungs-/und Wartungsmaßnahmen angemessen durchgeführt? Zeigt der Unternehmer Investitionsbereitschaft, um entsprechende Zustände zu verbessern bzw. zu optimieren? Werden den Tätigkeiten des Unternehmens angepasste Prüfungen der Misch- und/oder Herstellungsvorgänge (z.B. Wägegenauigkeit, Mischhomogenitätsuntersuchungen, etc.) durchgeführt? Liegen entsprechende Reinigungspläne vor? Besteht ein effektives Schädlingsbekämpfungssystem? | Sehr guter Zustand aller Produktionsanlagen (kurze Wege, keine Überhebungen, optimale Wartungsintervalle, technische Anlagen in opt. Zustand, baulicher und technischer Zustand bietet umfassenden Schutz vor Kontaminationen); sofortige und umfassende Instandhaltungsmaßnahmen ohne zeitliche Verzögerung, ggf. betriebsspezifischer und den Tätigkeiten angemessener Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, Überprüfung wird regelmäßig durchgeführt, betriebsbezogene Reinigungspläne vorhanden, werden regelmäßig umgesetzt; Schädlingsbekämpfung betriebsspezifisch angepasst und organisiert |
1 | gut | Anordnung und Zustand der Anlagen und Einrichtungen gut, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden durchgeführt, ggf. betriebsspezifischer und den Tätigkeiten angemessener Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, Reinigungspläne vorhanden; Schädlingsbekämpfung wird durchgeführt; Hygienezustand gut | ||
2 | mäßig | Anordnung und Zustand der Anlagen und Einrichtungen mäßig, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden in der Regel rechtzeitig durchgeführt, Hygienezustand befriedigend, Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, entspricht aber nicht vollständig den ausgeübten Tätigkeiten | ||
3 | schlecht | Anordnung der Anlagen und Einrichtungen teilweise ungünstig, Zustand schlecht und mit problematischen Bereichen, Hygienezustand ausreichend, Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, entspricht aber nicht den ausgeübten Tätigkeiten | ||
4 | sehr schlecht | Anordnung der Anlagen und Einrichtungen überwiegend ungünstig (lange Transportwege, häufige Überhebungen, meist mechanisch); Zustand mangelhaft; hohe Gefahr der Entmischung/Verschleppung, mangelnde oder fehlende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen; Gefahr von Kontaminationen hoch; hygienische Bedingungen mangelhaft; kein Nachweis der Mischhomogenität vorhanden | ||
II.3 Kontaminationsmöglichkeiten mit/ Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln" | 0 | nein | Besteht die Gefahr der Verunreinigung der eingesetzten Erzeugnisse oder erzeugten Produkte durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozide oder andere "Nicht-Futtermittel-Stoffe"? | |
3 | ja |
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung
Risikofaktor | Risikostufe (= Punkte) | Kriterium |
Beschreibung | |
III.1 Dokumentation/Rückverfolgbarkeit/Produktrückruf | 0 | Dokumentation geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, Rückverfolgbarkeit gewährleistet | Umfassende Dokumentation der Warenströme und Produktionsprozesse sowie Rückstellproben gewährleisten die Rückverfolgbarkeit.
Ein etabliertes und funktionierendes Produktrückrufsystem minimiert Zeitverluste im Worst-Case-Fall. Die Dokumentation von Arbeits- und Verfahrensabläufen schafft ein standardisiertes Produktionsverfahren, die Fehlersuche im Problemfall wird erleichtert.
Ungenügende oder nicht systematisch durchgeführte (angemessene) Dokumentation verzögert oder verhindert eine effektive Rückverfolgbarkeit, ein rasches | System zur Rückverfolgbarkeit betriebsspezifisch angepasst, angemessen und im praktischen Test jederzeit unverzüglich anwendbar; auch innerbetriebliche Rückverfolgbarkeit gewährleistet; Dokumentation betriebsintern (z.B. Rezepturen, Mischprotokolle, Deklarationen, Warenausgang) und -extern (z.B. Herkunft Rohwaren, Daten Lieferanten sowie Kunden) transparent und nachweisbar; erfasst alle relevanten Betriebsabläufe, System sinnvoll und betriebsspezifisch erweitert; Rückstellproben vorhanden, eindeutig identifizierbar und schnell auffindbar |
2 | Dokumentation erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften, Rückverfolgbarkeit gewährleistet | Handeln zur Fehlerbehebung und erhöht damit das Risiko. Gesetzliche Anforderungen enthalten z.B. Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Anhang II Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | Rückverfolgbarkeitssystem im praktischen Test funktionsfähig, Rückstellproben vorhanden, Dokumentation erfüllt Vorschriften; darüber hinaus gehende Anpassung an betriebsspezifischen Produktionsprozess nur bedingt durchgeführt | |
4 | Vorlage geforderter Dokumente nur mit Zeitverzögerung; Rückverfolgbarkeit ungenügend | System der Rückverfolgbarkeit ungenügend/mit Plausibilitätsmängeln; Dokumentation ungenügend; Rückstellproben unvollständig | ||
III.2 Aktualität und Anwendung des HACCP-Konzepts | 0 | alle Anforderungen erfüllt, Aktualität nachgewiesen | Das im Betrieb vorliegende Konzept berücksichtigt alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, ist dabei funktionstüchtig und betriebsspezifisch angepasst.
Eine regelmäßige Aktualisierung und Weiterentwicklung wird durchgeführt.
Betriebe mit ungenügendem Eigenkontrollsystem stellen ein höheres Risiko dar, da Fehler im Produktionsablauf nicht oder zu spät erkannt werden. Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erhalten hier standardmäßig die Risikostufe 0. | Gefahrenanalyse angemessen und umfassend durchgeführt und evtl. vorhandene Kontrollpunkte (CP) sowie kritische Kontrollpunkte (CCP) festgelegt; Verfahren zur Überwachung der CCP ist vorhanden; Grenzwerte als Auslösewerte und Maßnahmen zur ggf. Behebung sind festgelegt; zuständiges Personal ist bestimmt, das regelmäßig geschult wird; das operative Betriebspersonal kennt die CPs und CCPs und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen informiert; Arbeitsanweisungen liegen arbeitsplatznah vor, sind bekannt und werden berücksichtigt; Verifizierungssystem für alle im Konzept durchgeführten Maßnahmen ist vorhanden; Dokumentation aller Verfahren und Maßnahmen; Konzept wird regelmäßig aktualisiert und an Veränderungen (z.B. im Produktionsprozess) angepasst |
2 | Anforderungen weitestgehend erfüllt, jedoch verbesserungswürdig | das operative Betriebspersonal kennt die CPs und CCPs teilweise und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen nur mäßig informiert; Arbeitsanweisungen liegen nicht griffbereit vor, sind nur mäßig bekannt und werden nicht immer berücksichtigt | ||
4 | Anforderungen nicht erfüllt, nicht angemessen funktionsfähig | HACCP ist nicht plausibel, Konzept nicht an tatsächlichen Betriebsstrukturen und -tätigkeiten ausgerichtet; erforderliche Grenzwerte fehlen, erforderliche Kontrollmaßnahmen werden nicht durchgeführt, kein effektives Verifizierungssystem vorhanden; das operative Betriebspersonal kennt die CCPs nicht und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen nicht informiert; Arbeitsanweisungen liegen nicht vor, sind unbekannt | ||
III.3 Betriebliche Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen) | 0 | werden risikoorientiert und angemessen häufig durchgeführt; übertrifft branchenspezifische Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren | Die Qualität der eingesetzten Rohwaren bestimmt nachhaltig die Qualität des erzeugten Produktes. Eigene Produktkontrollen dienen der Qualitätssicherung in der Produktion. Neben der Anzahl der durchgeführten Kontrollen (sensorisch, chemisch, mikrobiologisch) wird hier die risikoorientierte Durchführung (Auswahl der Untersuchungsparameter; Kontrollintervalle) bewertet. Als Maßstab dienen hier branchenspezifische Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren (z.B. die im "QS-Prüfsystem" QS-Leitfaden Futtermittelmonitoring formulierten Kontrollpläne für die jeweiligen Betriebsarten). | |
2 | Umfang der Eigenkontrollen entspricht branchenspezifischen Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren | branchenspezifische Vorgaben erfüllt | ||
4 | keine risikoorientierte Eigenuntersuchungen, lediglich unspezifische Warenbegleitpapiere | Untersuchungen werden nicht risikoorientiert durchgeführt (es werden ausschließlich unproblematische Parameter erfasst, sporadisch, ohne System) oder es wird vollständig auf Eigenkontrollen verzichtet | ||
III.4 Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft) | 0 | sehr gut | Betriebe, die eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zeigen, die Beanstandungen ernst nehmen, eigeninitiativ Ursachenforschung betreiben und umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten, stellen ein geringeres Risiko dar als Betriebe, die lediglich "oberflächlich" oder nur nach wiederholter Aufforderung oder gar erst nach Androhung oder Durchführung von Zwangsmaßnahmen tätig werden. | Eigeninitiativ, sofort, umfassend; mit Vorbeugemaßnahmen; umfassende Abhilfemaßnahmen sowie ggf. sinnvolle vorbeugende Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung werden eigeninitiativ und unverzüglich eingeleitet; Kommunikation bzw. Informationsweitergabe an zuständige Behörde erfolgt zeitnah |
1 | gut | sofort, Reaktion des Betriebes erfolgt in angemessener Zeit, ausreichende Abhilfemaßnahmen werden eingeleitet; Kommunikation bzw. Informationsweitergabe an zuständige Behörde erfolgt mit zeitlicher Verzögerung | ||
2 | mäßig | Betrieb reagiert mit zeitlichem Verzug oder erst nach Aufforderung | ||
3 | schlecht | Nach wiederholter Aufforderung, mit deutlichem zeitlichem Verzug und/oder nur mit minimalem Aufwand | ||
4 | sehr schlecht | Erst nach schriftlicher Aufforderung und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen; Betrieb reagiert gar nicht oder nur mit minimalem Aufwand; falsche Maßnahmen werden ergriffen; es wird keine umfassende Problemanalyse durchgeführt und es werden keine Vorsorgemaßnahmen getroffen; Betrieb zeigt nur wenig/keine Eigeninitiative und geringes "Problembewusstsein"; Informationsweitergabe an zuständige Behörde nur widerwillig | ||
III.5 Interne Betriebsorganisation | 0 | gut | Bewertet werden hier Besonderheiten in der innerbetrieblichen Organisation. Dazu gehören z.B. Personalmanagement (häufig wechselnde Zuständigkeiten, innerbetrieblicher Informationsfluss, Qualifikation des Personals, hohe Personalfluktuation, Qualität der Einarbeitung, Fortbildungsbereitschaft), häufige Lieferantenwechsel, ggf. privatwirtschaftliche Zertifizierungs-, Akkreditierungssysteme, sowie den Tätigkeiten des Unternehmens angepasste Prüfungen der Misch- und/oder Herstellungsvorgänge (z.B. Wägegenauigkeit, Mischhomogenitätsuntersuchungen...) | gut eingearbeitetes Stammpersonal mit angemessener Qualifikation, eigene Lieferantenaudits mit Prüfung des Lieferanten vor Ort liegen vor; hohe Zuverlässigkeit; nur selten Rücksendung bezogener Waren; Betrieb gut strukturiert/organisiert |
2 | mäßig | innerbetriebliche Organisation weist in einigen der beschrieben Punkte Schwächen auf | ||
4 | schlecht | häufige Personalwechsel, Hilfskräfte ohne fachliche Qualifikation bzw. ohne angemessene Einarbeitung, günstigster Anbieter kommt zum Zug, keine Informationen zu Zuverlässigkeit; Abfälle/Unrat/nicht mehr benötigte Gerätschaften stehen im Produktionsbereich |
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung
Risikofaktor | Risikostufe (= Punkte) | Kriterium |
Beschreibung | |
IV.1 Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen | 0 | sehr gut | Zur Risikobetrachtung gehört die Bewertung bisher vorliegender Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Futtermittelüberwachung. Eine hohe Anzahl an Beanstandungen lässt auf mangelnde Sorgfalt schließen. Entscheidend ist dabei auch, welche Art von Verstößen vorliegt (Kennzeichnung, Höchstgehaltsüberschreitung, Gesundheitsgefährdung). Als ein Parameter zur Einschätzung kann z.B. die relative Beanstandungsquote herangezogen werden. In diesem Fall sind jedoch immer die Betrachtung innerhalb der jeweils vorliegenden RBA, sowie vergleichbare Zeiträume und Probenzahlen zugrunde zu legen. | keine Beanstandungen |
1 | gut | wenig Beanstandungen und/oder lediglich Kennzeichnungsverstöße | ||
2 | befriedigend | durchschnittlich viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Abweichung vom deklarierten Gehalt | ||
3 | schlecht | viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Abweichung vom Höchstgehalt | ||
4 | sehr schlecht | sehr viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Gesundheitsgefährdung/ Rückholung | ||
IV.2 Ergebnisse aus Inspektionen | 0 | gut | Zur Risikobetrachtung gehört auch die qualitative Bewertung der Ergebnisse aus Inspektionen, die nicht in Hauptmerkmal II. und III. bewertet wurden.
Z. B.:
- Wie häufig werden bei Inspektionen Mängel festgestellt? - Wurden risikorelevante Sachverhalte festgestellt, die der Betrieb dringend selbst hätte erkennen müssen (z.B. Fehler in Produktionsmatrix, Unklarheiten im Umgang mit Retouren, eindeutige Beschriftung von Behältnissen,...)? - Wurden Wiederholungsverstöße, das sind Verstöße, die in vorherigen Kontrollen bereits beanstandet und auch behoben wurden, bei einer weiteren Kontrolle jedoch wieder vorgefunden wurden, festgestellt? | es werden keine risikorelevanten Mängel festgestellt, evtl. Hinweise hatten belehrenden Charakter; evtl. früher vorgefundene Mängel wurden nachhaltig abgestellt |
2 | durchschnittlich | es wurden vereinzelte Sachverhalte festgestellt, die unter ungünstigen Umständen risikorelevant sein können (z.B. Behältnisse sind nicht eindeutig beschriftet, Umgang mit Retouren unklar) | ||
4 | auffällig | es werden immer wieder Sachverhalte festgestellt, die risikorelevant sind oder sein können |
2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren
Um den verschiedenen Risikopotentialen Rechnung zu tragen, wird ein Multiplikator benutzt. Dabei steht der Faktor "1" als Basis-Risiko für ein geringes Risikopotential, der Faktor "2" für ein mittleres Potential, welches doppelt so hoch gewichtet ist, wie das Basis-Risiko und der Faktor "3" für eine hohe Gewichtung (dreimal so hoch, wie das Basis-Risiko).
Gewichtung der Risikofaktoren
Risikofaktor | Gewichtung | |
I.1 | Produktionsumfang und -spektrum | 3 |
I.2 | Handelsumfang | 2 |
I.3 | Vertriebsgebiet | 2 |
I.4 | Kritische Rezepturwechsel je Produktionslinie/Verschleppungsrisiko | 3 |
I.5 | Rezepturarten | 1 |
I.6 | Herkunft der Erzeugnisse/Zusatzstoffe | 1 |
I.7 | Verderblichkeit des Produktes | 1 |
II.1 | Produktion/Behandlung | 1 |
II.2 | Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/Lager-/Behandlungs-/Transporteinrichtungen/Hygienezustand/Wartung | 3 |
II.3 | Kontaminationsmöglichkeiten mit/Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln" | 1 |
III.1 | Dokumentation/Rückverfolgbarkeit/Produktrückruf | 1 |
III.2 | Aktualität und Anwendung des HACCP-Konzepts | 1 |
III.3 | Betriebliche Eigenkontrollen | 2 |
III.4 | Verhalten des Unternehmers | 2 |
III.5 | Interne Betriebsorganisation | 2 |
IV.1 | Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen | 2 |
IV.2 | Ergebnisse aus Inspektionen | 2 |
Die Gewichtung der Risikofaktoren ist durch den Anwender nicht veränderbar. Sofern Bedarf besteht (z.B. nach Revision des Risikobeurteilungssystems; bei Änderung der individuellen Gewichtung des Risikofaktors aufgrund neuerer Erkenntnisse) kann die Gewichtung angepasst werden. Dies darf jedoch nur mit hinterlegter Begründung durch einen entsprechend legitimierten Mitarbeiter in Abstimmung mit der für das Risikobeurteilungssystem zuständigen Einrichtung erfolgen. Die Anpassung der Gewichtung führt zu einer neuen Version der Risikobeurteilung aller Betriebe.
2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz
2.3.6.1 Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten
Risikobetriebsart RBA | Startpunktzahl SRBA | Intervall IRBA |
RBA 1 | 0 | 50 |
RBA 2 | 20 | 80 |
RBA 3 | 50 | 100 |
RBA 4 | 100 | 100 |
RBA 5 | 150 | 100 |
2.3.6.2 Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb
Die Berechnung der individuell erreichten Punktzahl (RI) ergibt sich aus der Summe der nach Nummer 2.3.5 gewichteten einzelnen Bewertungspunkte der Risikofaktoren.
Unter Berücksichtigung der Risikobetriebsart und der innerhalb dieser Betriebsart möglichen Spannweite (IRBA), kann das Gesamtrisiko eines Betriebes (RB) wie folgt ermittelt werden:
RB: Betriebsspezifisches Gesamt-Risiko
SRBA: Startpunktzahl der jeweiligen Risikobetriebsart
IRBA: Intervall der jeweiligen Risikobetriebsart
RI: individuell erreichte Punktzahl
Rmax: maximal erreichbare Punktzahl z.B. für Mischfutterhersteller: 118 Punkte, für reine Händler: 86 Punkte (da hier einige Risikofaktoren entfallen)
2.3.6.3 Zuordnung zu einer Risikoklasse/Kontrollfrist
Aus dem errechneten betriebsspezifischen Gesamt-Risiko RB lässt sich nachfolgend die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz ablesen (siehe auch Anhang 2):
Risikoklasse | Gesamt-Risikopunktzahl (RB) | Kontrollfrequenz (ohne Probenahme) |
I | 0 bis 40 | > 3 Jahre |
II | 41 bis 80 | alle 3 Jahre |
III | 81 bis 130 | alle 2 Jahre |
IV | 131 bis 180 | alle 12 Monate (einmal pro Jahr) |
V | 181 bis 210 | alle 9 Monate |
VI | 211 bis 230 | alle 6 Monate |
VII | 231 bis 250 | alle 3 Monate |
Wenn der sich aus der Risikobeurteilung ergebende nächste Kontrolltermin geändert wird, ist eine Begründung anzugeben.
Landwirtschaftliche Primärproduzenten können prinzipiell auch durch das vorliegende System beurteilt werden.
Zuordnung der Risikobetriebsarten | Anhang 1 |
I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten
Grundannahme: 5 Risikobetriebsarten, dabei 1 = sehr geringes Risiko, 5 = höchstes Risiko
Tabelle 1: Zuordnung RBA allgemein
Code 1 | Tätigkeit | Code 2 | Futtermittelart | RBA |
A | Futtermittelprimärproduktion und Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 1 | ||
B | Herstellen (zugelassen und registriert) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 1 | Zusatzstoffe | 4 |
2 | Vormischungen | 5 | ||
3 | Einzelfuttermittel | 4 | ||
4 | Mischfuttermittel | 5 | ||
C | Herstellen (nur registriert): außer: Herstellen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel | 1 2 4 | 4 | |
C | Herstellen (nur registriert): Herstellen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel | 3 | 2 | |
C | Trocknungsbetrieb (mit allg. Registrierung) | 5 | 3 bzw. siehe II. | |
C | Dekontaminationsbetrieb (mit allg. Registrierung) | 6 | 3 | |
D | Trocknen von Grünfutter, Lebensmitteln oder Lebensmittelresten, unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase | 5 bzw. siehe II. | ||
E | Dekontaminieren (zugelassener Betrieb) | 4 | ||
F | Inverkehrbringen (zugelassen und registriert) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 1 2 3 | 2 | |
G | Inverkehrbringen (nur registriert): außer: Inverkehrbringen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel | 1 2 4 | 2 | |
G | Inverkehrbringen (nur registriert): Inverkehrbringen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel | 3 | 1 | |
H | Drittlandsvertreter (zugelassen und registriert) | 1 | Zusatzstoffe |
4 |
2 | Vormischungen | |||
3 | Einzelfuttermittel |
3 | ||
4 | Mischfuttermittel | |||
I | Drittlandsvertreter (nur registriert) | 3 | ||
J | Lagern | 1 | ||
K | Transportieren | 2 |
II) Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe
Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tabelle 1) zugeordnet.
Tabelle 2: Zuordnung der RBA für Trocknungsbetriebe
Merkmal | RBA |
Indirekte Trocknung | 1 |
Direkte Trocknung mit | |
- Gas (direkt, Gras + LM) | 3 |
- Heizöl (direkt, Gras + LM) | 4 |
- Feststoffen/Sonstiges (direkt, Gras + LM) | 5 |
- Gas (direkt, sonst. FM) | 1 |
- Heizöl (direkt, sonst. FM) | 2 |
- Feststoffen/Sonstiges (direkt, sonst. FM) | 3 |
III) RBA*: Korrekturen der RBA bei bestimmten Tätigkeiten/Produkten
Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die ggf. ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen, als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig.
Tabelle 3: Korrekturen bei RBA
Code 1 | Tätigkeit | Code 2 | besonderes Merkmal | RBA* |
A B C | Gebrauch der Ausnahmeregelungen für WK und NWK nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 1, 2 4 4 | mit entsprechender Zulassung/Gestattung/Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | RBA + 1 |
B | Herstellen (zugelassen u. registriert nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 183/2005) von Zusatzstoffen | 1 | Herstellung unter Verwendung von mindestens einem Kokzidiostatikum/Histomonostatikum | RBA + 1 |
C | Herstellen von Zusatzstoffen und Vormischungen (nur registriert) | 1 2 | Herstellung von ausschließlich Aromastoffen | RBA - 1 |
C | Herstellen von Mischfuttermitteln | 4 | Herstellung von ausschließlich einfachen Mischfuttermitteln | RBA - 1 |
F | Inverkehrbringen (zugelassen und registriert nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 183/2005) von Zusatzstoffen | 1 | Inverkehrbringen von mindestens einem Kokzidiostatikum/Histomonostatikum | RBA + 1 |
Darüber hinaus:
Korrektur bei allen Betrieben, deren Produktspektrum ausschließlich Nicht-Nutztierfutter umfasst. Korrektur: RBA* = RBA - 1.
Kontrollfrequenzen | Anhang 2 |
Punktzahl | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
Max. Punktzahl innerhalb des Parameters | Gewich- tung |
Max. Punktzahl nach Gewich- | |
Risikofaktor | Risikostufe 0 (niedrig) | Risikostufe 1 | Risikostufe 2 | Risikostufe 3 | Risikostufe 4 (hoch) | ||||
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktspektrum | |||||||||
I.1 | Produktionsumfang/ -spektrum produktspezifische Faktoren: EF: *0,1; Misch-FM: *1; MinFM: 10; VM: *20; ZS *50 | < 3.000t | 3.000 bis 10.000t | 10.000 bis 50.000t | 50.000 bis 100.000t | > 100.000t | 4 | 3 | 12 |
I.2 | Handelsumfang produktspezifische Faktoren: EF: *0,1; alle anderen FM: 1 | < 3.000t | 3.000 bis 10.000t | 10.000 bis 50.000t | 50.000 bis 100.000t | > 100.000t | 4 | 2 | 8 |
I.3 | Vertrieb | < 50 km | landesweit | national | europaweit | weltweit | 4 | 2 | 8 |
I.4 | Kritische Rezepturwechsel je Produktionslinie/ Verschleppungsrisiko | keine Herst. ohne kritische Rezepturwechsel (z.B. nur für eine Tierkategorie) | wenig kritisch Herst. unter Verwendung von MinFM | mäßig kritisch Herst. unter Verwendung von ZS und/oder VM | kritisch Herst. von Erg-FM und AF mit und ohne Kokzidiostatika | sehr kritisch Herst. von MinFM und ErgFM und AF mit und ohne Kokzidiostatika | 4 | 3 | 12 |
I.5 | Rezepturarten | nur Standardmischungen | auch Auftragsmischungen | überwiegend Auftragsmischungen (mehr als 75 % der Gesamtproduktion) | 4 | 1 | 4 | ||
I.6 | Herkunft der Erzeugnisse/ZS | aus Mitgliedstaaten | pflanzliche Einzelfuttermittel aus Drittländern | sonstige Erzeugnisse aus Drittländern | Die Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! | kritische Produkte aus Ländern mit bekannter Rückstandsproblematik | 4 | 1 | 4 |
I.7 | Verderblichkeit des Produktes | nein | ja | 3 | 1 | 3 | |||
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur | |||||||||
II.1 | Produktion/Behandlung | vollständig automatisiert | Die Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! | wenig automatisiert, mit Handzugabe | Die Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! | vorwiegend manuelle Arbeitsgänge | 4 | 1 | 4 |
II.2 | Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/ Lager-/ Behandlungs-/ Transporteinrichtungen/ Hygienezustand/ Wartung | sehr gut keine Überhebungen/Förderung nach Mischvorgang ausschl. über Schwerkraft, kurze Transportwege, keine Verschleißanfälligkeit, Mischgutachten angemessen, Betriebshygiene sehr gut, Schädlingsbek. betriebsspez. und effektiv | gut | mäßig | schlecht | sehr schlecht mehrere Überhebungen, lange Transportwege, hohe Verschleißanfälligkeit, kein Mischhomogenitätsnachweis, mangelhafte Hygiene, mangelhafte/fehlende Schädlingsbekämpfung- | 4 | 3 | 12 |
II.3 | Kontaminationsmöglichkeiten mit/ Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln" | nein | ja | 3 | 1 | 3 | |||
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung | |||||||||
III.1 | Dokumentation und Rückverfolgbarkeit | Dokumentation geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, Rückstellproben vorhanden und schnell identifizierbar, Rückverfolgbarkeit gewährleistet | Dokumentation erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften, Rückstellproben vorhanden, Rückverfolgbarkeit gewährleistet | Vorlage geforderter Dokumente mit Zeitverzögerung, Rückstellproben unvollständig, Rückverfolgbarkeit ungenügend | 4 | 1 | 4 | ||
III.2 | Aktualität und Anwendung des HACCP | alle Anforderungen erfüllt, Aktualität nachgewiesen | Anforderungen weitestgehend erfüllt, jedoch verbesserungswürdig | Anforderungen nicht erfüllt, nicht angemessen funktionsfähig | 4 | 1 | 4 | ||
III.3 | Betriebliche Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen) | werden risikoorientiert und angemessen häufig durchgeführt; übertrifft branchenspez. Anforderungen | Umfang der Eigenkontrollen entspr. branchenspez. Vorgaben | keine risikoorientierten Eigenuntersuchungen, lediglich unspezifische Warenbegleitpapiere | 4 | 2 | 8 | ||
III.4 | Verhalten des Unternehmens (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen) | sehr gut | gut | mäßig | schlecht | sehr schlecht | 4 | 2 | 8 |
III.5 | interne Betriebsorganisation | gut | mäßig | schlecht | 4 | 2 | 8 | ||
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung | |||||||||
IV.1 | Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen | sehr gut (keine Beanstandungen BAs) | gut (wenig BAs u/o lediglich Kennzeichn. verstöße) | befriedigend (durchschnittlich viele BAs u/o BAs mit Abw. vom dekl. Gehalt) | schlecht (viele BAs u/o BAs mit Abw. vom Höchstgehalt) | sehr schlecht (sehr viele BAs u/o BA mit Rückholung) | 4 | 2 | 8 |
IV.2 | Ergebnisse aus Inspektionen | gut | durchschnittlich | auffällig | 4 | 2 | 8 | ||
maximal erreichbare Summe Rmax 118" |
Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
ENDE |