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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb

Vom 14. August 2013
(BAnz AT 20.08.2013 B2)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 08.06.2012 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 11 betreffenden Zeile wird folgende § 11a betreffende Zeile eingefügt:

" § 11a Kontrollprogramm Futtermittel".

b) Die § 11a betreffende Zeile wird die § 11b betreffende Zeile; in ihr werden nach dem Wort "Pflanzenschutzmittelrückständen" die Wörter "in Lebensmitteln" angefügt.

c) Nach der § 11b betreffenden Zeile wird folgende § 11c betreffende Zeile eingefügt:

" § 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln".

d) Nach der § 12 betreffenden Zeile wird folgende § 12a betreffende Zeile eingefügt:

" § 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln".

e) In der § 14c betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Lebensmitteln" die Wörter "und Futtermitteln" eingefügt.

f) In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlicher," das Wort "futtermittelrechtlicher," eingefügt.

g) In der § 22a betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Informationsübermittlung" die Wörter "bei Lebensmitteln" eingefügt.

h) In der § 22b betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Überwachungsergebnisse" die Wörter "von Lebensmitteln" eingefügt.

i) In der die Anlage 1 betreffenden Zeile wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

j) Nach der die Anlage 1 betreffenden Zeile wird folgende die Anlage 1a betreffende Zeile eingefügt:

"Anlage 1a:

zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2 - Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, und soweit hinsichtlich § 5 Futtermittel betroffen sind," gestrichen.

b) Absatz 9a

(9a) Für Futtermittel gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Anerkennung und" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Untersuchungsergebnisse einschließlich der Begutachtung" durch die Wörter "Untersuchungsergebnisse, bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes einschließlich der Begutachtung," ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Futtermittel ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen und der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis unverzüglich mitzuteilen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mitgeteilt."

4. § 5 Absatz 6

(6) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Futtermittel. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Absatz 1 Satz 1 umfassen auch Qualitätsstandards für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben sowie für die sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, deren Aufbewahrung und Weiterleitung an die Prüflaboratorien.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden.

(2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 liegt bei den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 1 beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.

"(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien oder, soweit es sich um Futtermittelbetriebe handelt, in Risikobetriebsarten einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist
  1. für Lebensmittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, und
  2. für Futtermittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 1a Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht,

anzuwenden.

(2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 oder den in Anlage 1a Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, obliegt wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung der Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 obliegt den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben sind bei diesen Betrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach

  1. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 1,
  2. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 kann das in Anlage 1a Nummer 2
    beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden."

b) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "Betriebe" durch das Wort "Lebensmittelbetriebe" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Lebensmittel," das Wort "Futtermittel," eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 852/2004" die Wörter "oder nach Artikel 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die zuständige Behörde unterrichtet den Lebensmittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 6 Abs. 1."(6) Die zuständige Behörde unterrichtet im Rahmen der amtlichen Kontrolle den Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie oder Risikobetriebsart nach § 6 Absatz 1."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, insbesondere hinsichtlich
  1. ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
  2. ihres Gehaltes an Rückständen oder Kontaminanten,
  3. ihrer Zusammensetzung,
  4. ihrer Kennzeichnung oder Aufmachung oder
  5. des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen

durch die zuständigen Behörden soll, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Einführer erfolgen.

"Die Entnahme einer amtlichen Probe zur Überprüfung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, insbesondere hinsichtlich
  1. ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
  2. ihres Gehaltes an Rückständen, Kontaminanten oder unerwünschten Stoffen,
  3. ihrer Zusammensetzung,
  4. ihrer Kennzeichnung oder Aufmachung oder
  5. des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen

durch die zuständigen Behörden erfolgt, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen oder futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Einführer."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Futtermittel."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei Futtermitteln bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm Futtermittel als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004."

9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Kontrollprogramm Futtermittel

(1) Das Kontrollprogramm Futtermittel ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.

(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm Futtermittel in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm Futtermittel insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.

(3) Das Kontrollprogramm Futtermittel enthält insbesondere Vorgaben

  1. zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen,
  2. zur Aufteilung der Proben auf die Futtermittelarten,
  3. zur Aufteilung der Proben auf die Länder,
  4. zur Aufteilung der Einzelbestimmungen auf die Analyseparameter und die Länder,
  5. zu Kontrollen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln,
  6. zur Überwachung von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen und
  7. zu den Entnahmestellen amtlicher Proben."

10. Der bisherige § 11a wird § 11b; in ihm werden

a) in der Überschrift nach dem Wort "Pflanzenschutzmittelrückständen" die Wörter "in Lebensmitteln" angefügt,

b) in Absatz 2 die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt und

c) in Absatz 4 die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

11. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt:

" § 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln

Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln, das Bestandteil des Kontrollprogramms Futtermittel ist. Die im Rahmen des Kontrollprogramms vorrangig zu analysierenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt erarbeiteten multifaktoriellen Risikoanalyse ausgewählt."

12. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter "Die für die Kontrolle lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher oder tabakrechtlicher Vorschriften jeweils zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln

(1) Die für die Futtermittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde kann den mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorien gestatten, für bestimmte Untersuchungsparameter andere Prüflaboratorien mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragen.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Untersuchungsergebnisse liegt bei dem mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorium."

14. § 14c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Lebensmitteln" die Wörter "und Futtermitteln" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 669/2009" die Wörter ", bei Lebensmitteln" eingefügt.

15. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlicher," das Wort "futtermittelrechtlicher," eingefügt.

16. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Lebensmittels," das Wort "Futtermittels," eingefügt.

17. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "von Lebensmitteln" durch die Wörter "von Lebensmitteln, Futtermitteln" ersetzt.

18. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Lebensmittel," das Wort "Futtermittel," eingefügt.

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch das Wort "Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlichen," das Wort "futtermittelrechtlichen," eingefügt.

20. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Proben" die Wörter "von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen" eingefügt.

21. In der Bezeichnung des § 22a werden nach dem Wort "Informationsübermittlung" die Wörter "bei Lebensmitteln" eingefügt.

22. In der Bezeichnung des § 22b werden nach dem Wort "Überwachungsergebnisse" die Wörter "von Lebensmitteln" eingefügt.

23. In § 23 werden nach dem Wort "Lebensmittel" die Wörter "und Futtermittel" eingefügt.

24. In der Bezeichnung der Anlage 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

25. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2)

Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben

1 Einstufung in Risikobetriebsarten

Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikobetriebsarten (RBA) einzustufen und die Kontrollhäufigkeit durch die Überwachungsbehörden der Länder auf der Grundlage einer Risikobeurteilung zu ermitteln. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben.

In die Risikobeurteilung fließen in Abhängigkeit von den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen die folgenden Beurteilungsmerkmale ein:

  1. die Betriebsart,
  2. der Produktions- und Handelsumfang, das Vertriebsgebiet,
  3. die Anzahl kritischer Rezepturwechsel,
  4. die Verderblichkeit des Produktes, Rezepturarten,
  5. die Herkunft der Ausgangserzeugnisse,
  6. die Produktion und die Behandlung,
  7. der bauliche und technische Zustand der Produktions-, Lagerungs-, Behandlungs- und Transporteinrichtungen sowie der Hygienezustand und die Wartung,
  8. die Bewertung des Verschleppungsrisikos,
  9. eventuelle, potentielle Kontaminationsmöglichkeiten mit Stoffen, die keine Futtermittel sind,
  10. die Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit,
  11. die Aktualität und die Anwendung des HACCP-Systems,
  12. die betrieblichen Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen), die interne Betriebsorganisation,
  13. eventuelle Beanstandungen und Produktrückrufe,
  14. das Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft),
  15. die Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen und
  16. die Ergebnisse aus Inspektionen.

2 Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben

2.1 Zweck und Anwendung

Das vorliegende Beispielmodell eines Risikobeurteilungssystems dient als Instrument zur Bewertung des individuellen betriebsspezifischen Risikos eines Futtermittelunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Hinblick auf die Einhaltung futtermittelrechtlicher Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung potentieller gesundheitlicher Gefahren für Mensch oder Tier.

Dabei ergibt sich das Risiko, das von einem Futtermittelunternehmen ausgeht, aus der entsprechenden RBA sowie einer individuellen Bewertung anhand der vier Hauptmerkmale, nämlich

  1. Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum (I),
  2. Produktions- und Betriebsstruktur (II),
  3. betriebliche Eigenverantwortung (III) und
  4. Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung (IV).

Das so ermittelte betriebsspezifische Risiko (Gesamtrisiko RB), dargestellt als Gesamtpunktzahl in einer Skala von 0 bis 250, bestimmt die Häufigkeit von Kontrollfrequenzen für Inspektionen. In Verbindung mit der zusätzlichen, risikoorientiert durchgeführten amtlichen Entnahme von Futtermittelproben findet die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geforderte risikoorientierte Durchführung von amtlichen Kontrollen damit ihre Umsetzung.

Die Durchführung der Risikobeurteilung obliegt der zuständigen Fachbehörde für den Vollzug des Futtermittelrechts. Bewertet werden alle Futtermittelunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 10 LFGB. Bezogen auf einzelne Unternehmen können ggf. mehrere Betriebsstätten vorhanden sein, die jeweils gesondert zu bewerten sind.

2.2 Aufbau

Die Bewertung eines betrieblichen Risikos erfolgt in einem zweistufigen System, der Kombination aus Risikobetriebsart (RBA, siehe Anhang 1) und individueller Beurteilung eines Betriebes (RI) mit Hilfe der vier Hauptmerkmale. Über das beschriebene Punktesystem wird das Gesamtrisiko (RB), ausgedrückt als Risikopunktzahl eines Betriebes, ermittelt. Aus dieser Risikopunktzahl des jeweiligen Betriebes kann die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz dieses Betriebes bestimmt werden (Anhang 2).

2.3 Durchführung

2.3.1 Grundsätzliches

Die Risikobeurteilung eines Betriebes ist nach jedem Betriebsbesuch zu ergänzen und zu aktualisieren und in das Risikobeurteilungssystem einzupflegen. Insbesondere Änderungen der Risikobetriebsart, die sich ggf. aus einem veränderten Tätigkeitsspektrum ergeben können, müssen aktualisiert werden.

2.3.2 Ersteinstufung

Alle Betriebe werden anhand ihres Tätigkeitsprofils (ermittelt aus Zieltiergruppe, Produkt und Tätigkeit) in eine Risikobetriebsart eingestuft. Mit Ausnahme der Unternehmen aus den Risikobetriebsarten 4 und 5 wird dem angemeldeten Betrieb in den einzelnen Bewertungspunkten jeweils die geringste Punktzahl (= Startpunktzahl der jeweiligen Risikobetriebsart, SRBA) zugeordnet, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse vorliegen. Aufgrund des besonderen Risikopotentials, das von Betrieben der Risikobetriebsarten 4 und 5 ausgeht, erhalten diese Betriebe jeweils die höchste Punktzahl, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse vorliegen.

2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart (RBA)

2.3.3.1 Standardeinstufung

Die Risikobetriebsart eines Futtermittelunternehmens orientiert sich am Risikopotential der durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Erzeugung, der Herstellung, der Lagerung, des Transports, des Inverkehrbringens sowie der Verwendung von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere.

Diese Zuordnung von Tätigkeiten in eine RBA erfolgt in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog der nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebenden Tätigkeiten (vgl. Anhang 1). Dieser Kodierkatalog kann in einem EDV-System zur Erstellung des Verzeichnisses von registrierten und zugelassenen Betrieben hinterlegt sein. In dem hier beschriebenen System wird den Tätigkeitsarten eine entsprechende Risikobetriebsart anhand der in Anhang 1 dargestellten Vorgaben zugewiesen. Bei mehreren Tätigkeiten ist grundsätzlich diejenige Betriebsart einzusetzen, von der das höchste Risiko ausgeht. Es gibt fünf mögliche RBA, wobei der RBA 1 das kleinste, der RBA 5 das größte Risiko zugesprochen wird (vgl. Anhang 2). Jeder RBA ist eine Startpunktzahl (SRBA) sowie ein Punktefenster/Intervall (IRBA) vorgegeben. Durch die Festlegung der RBA bzw. der Startpunktzahl wird die Kontrollfrequenz wesentlich beeinflusst.

2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs

Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die möglicherweise ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig (siehe Anhang 1).

Aufgrund der Besonderheiten im Heimtierfutterbereich wird bei der Einstufung in die RBA eine Korrektur vorgenommen. Sofern ein Unternehmen ausschließlich Futtermittel für Heimtiere erzeugt oder in Verkehr bringt (Gefährdungspotential auf die menschliche Gesundheit ist hier nicht gegeben), wird die standardmäßige vorgegebene RBA immer um eine Stufe herabgesetzt. Dadurch wird den unterschiedlichen Risiken der Zieltiergruppen Rechnung getragen.

2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Zur Bewertung der individuell erreichten Punktzahl (RI) stehen vier Hauptmerkmale (Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum (I), Produktions- und Betriebsstruktur (II), Betriebliche Eigenverantwortung (III) und Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung (IV)) zur Verfügung, die jeweils wiederum in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein können. Jeder dieser Risikofaktoren besitzt maximal fünf Bewertungs- oder Risikostufen (0 bis 4). Durch die Auswahl einer Stufe wird die jeweils entsprechend dem nachfolgenden Schema hinterlegte Punktzahl festgelegt. In einigen Fällen sind Entscheidungsfelder (ja/nein) auszuwählen, denen ebenfalls eine entsprechende Punktzahl hinterlegt ist. Die Risikofaktoren sind aus den in Punkt 3.5 beschriebenen Gründen gewichtet, was von einem EDV-Programm automatisch unterstützt werden kann.

Zur Verdeutlichung und zur Objektivierung werden nachfolgend die Risikofaktoren innerhalb der Hauptmerkmale näher beschrieben. Diese Beschreibungen sollen die Auswahl der jeweiligen Risikostufe bzw. Punktzahl erleichtern.

Die Bewertung erfolgt damit nach individueller Betriebskenntnis anhand eines standardisierten Bewertungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass je höher das Risiko, desto höher die zu wählende Risikostufe bzw. Punktzahl ist.

Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum

Risikofaktor Risikostufe (= Punkte)KriteriumBeschreibung
I.1
Produktionsumfang und -spektrum
0< 3.000 tJe größer der Produktionsumfang, desto mehr Futtermittel und Abnehmer sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die auszuwählende Risikostufe richtet sich nach den Produktions-/Handelsmengen des Betriebs. Um dabei dem unterschiedlichen Risiko verschiedener Produkte Rechnung zu tragen, werden für die Ermittlung der vergleichenden Produktionsmenge zunächst die produzierten/gehandelten Mengen unter Anwendung eines produktspezifischen Faktors berechnet. Je Menge in Verkehr gebrachtes Produkt ist dabei mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

- Einzelfuttermittel: x 0,1

- Mischfuttermittel: x 1

- Mineralfuttermittel: x 10

- Vormischungen: x 20

- Zusatzstoffe: x 50

Die sich daraus ergebenden Mengen (in t) werden bei der Einstufung in die jeweilige Risikostufe zugrunde gelegt. Bei verschiedenen Produkten sind die jeweilig errechneten Mengen zu summieren. Der errechnete Wert dient der Einstufung in die jeweilige Risikostufe.

13.000 bis 10.000 t
210.000 bis 50.000 t
350.000 bis 100.000 t
4> 100.000 t
I.2
Handelsumfang
0< 3.000 tJe größer der Handelsumfang, desto mehr Futtermittel und Abnehmer sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die auszuwählende Risikostufe richtet sich nach den Handelsmengen des Betriebs. Um dabei dem unterschiedlichen Risiko verschiedener Produkte Rechnung zu tragen, werden für die Ermittlung der vergleichenden Produktionsmenge zunächst die gehandelten Mengen unter Anwendung eines produktspezifischen Faktors berechnet. Je Menge in Verkehr gebrachtes Produkt ist dabei mit folgende Faktoren zu multiplizieren:

- Einzelfuttermittel: x 0,1

- alle anderen: x 1

Die sich daraus ergebenden Mengen (in t) werden bei der Einstufung in die jeweilige Risikostufe zugrunde gelegt. Bei verschiedenen Produkten sind die jeweils errechneten Mengen zu summieren. Der errechnete Wert dient der Einstufung in die jeweilige Risikostufe.

13.000 bis 10.000 t
210.000 bis 50.000 t
350.000 bis 100.000 t
4> 100.000 t
I.3
Vertriebsgebiet
0< 50 kmJe größer das Vertriebsgebiet, desto mehr Abnehmer/Tiere/Länder sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die Auswahl der Risikostufe erfolgt anhand der vorgegebenen Gebiete.
1landesweit
2national
(innerhalb der BRD)
3europaweit
4weltweit
I.4
Kritische Produktwechsel je Produktionslinie/Verschleppungsrisiko
0keineHerstellung ohne kritische Produktwechsel (z.B. wenn nur für eine Tierkategorie wie z.B. Legehennen hergestellt wird). Hierzu gehört auch z.B. das Herstellen von einem oder mehreren Einzelfuttermitteln, einer Vormischung oder eines ZusatzstoffesGilt nur für Hersteller. Produktwechsel können das
Risiko von Verschleppungen insbesondere von kritischen Stoffen erhöhen. Für die Bewertung ist es jedoch entscheidend, welche Mischungen in der jeweiligen Linie produziert werden.
Je mehr verschiedene Futtermitteltypen mit kritischen Stoffen pro Linie hergestellt werden, desto größer ist das Risiko. Die höchste Risikostufe betrifft Produktionslinien, die alle Mischfuttertypen
inkl. des Einsatzes von Kokzidiostatika beinhalten.
1wenig kritischHerstellung unter Verwendung von Mineralfuttermitteln oder Herstellen ausschließlich gleichartiger Vormischungen (z.B. nur unterschiedliche Konzentrationen) oder gleichartiger Zusatzstoffe (z.B. nur Aromastoffe, Bindemittel/Fließhilfsstoffe...)
2mäßig kritischHerstellung unter Verwendung von Zusatzstoffen und/oder Vormischungen oder es werden nicht ausschließlich gleichartige Vormischungen hergestellt (z.B. Vitaminvormischungen und Spurenelementvormischungen)
3kritischHerstellung von Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln mit und ohne Kokzidiostatika oder Herstellung nicht ausschließlich gleichartiger Zusatzstoffe (z.B. Vitamine und Spurenelemente)
4sehr kritischHerstellung von Ergänzungsfuttermitteln (einschl. Mineralfuttermitteln) und Alleinfuttermitteln mit und ohne Kokzidiostatika oder Herstellung von mehreren Zusatzstoffen, deren Verschleppung Auswirkungen auf die Sicherheit des Futtermittels hat (z.B. unterschiedliche Kokzidiostatika)
I.5
Rezepturarten
0nur StandardmischungenDie Herstellung von Auftrags- bzw. Sondermischungen birgt gegenüber den Standardmischungen ein höheres Risiko.
2auch Auftragsmischungen
4überwiegend Auftragsmischungen (mehr als 75 % der Gesamtproduktion)
I.6
Herkunft der Erzeugnisse/Zusatzstoffe
0aus EU-MitgliedstaatenAusgangserzeugnisse oder Zusatzstoffe bestimmter Herkunft können die Qualität des Mischfuttermittels beeinträchtigen und bergen je nach Herkunft unterschiedliche gesundheitsgefährdende Risiken. Die Wahl der Risikostufe richtet sich daher nach problematischen Herkünften. Das höchste Risiko wird Herkünften mit bekannter Rückstandsproblematik zugesprochen. Eine Liste kritischer Herkünfte wird anhand der Meldungen aus dem EU-RASFF und ggf. anderen Informationsquellen erstellt und regelmäßig aktualisiert.
1pflanzliche Einzelfuttermittel aus DrittländernDrittländer = Nicht-EU-Staaten
2sonstige Erzeugnisse aus Drittländern
3Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar!
4kritische Erzeugnisse aus Ländern mit bekannter Rückstandsproblematik
I.7
Verderblichkeit des Produktes
0neinLeicht verderbliche Produkte können zu einer Anreicherung von Mikroorganismen und ggf. zur Bildung von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. Mykotoxine) führen. Das kann ein höheres Risiko darstellen.Werden überwiegend leicht verderbliche Produkte erzeugt?
3ja

Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur

Risikofaktor Risikostufe
(= Punkte)
Kriterium

Beschreibung

II.1
Produktion/Behandlung
0vollständig automatisiertEine automatisierte Produktion ist eher geeignet, Futtermittel gleich bleibender Qualität zu erzeugen. Je mehr manuell beeinflusste Arbeitsgänge, desto höher das Risiko von Qualitätsschwankungen und Fehlmischungen.Vollst. automatisierter Betrieb ist z.B. gekennzeichnet durch:

- kritische Chargenabfolgen d. EDV-Programm gesperrt

- Mikrokomponenten-Dosieranlage für Zusatzstoffe/Vormischungen

- technische Vermeidung von Fehlzugaben

- vollautomatische Absackung inkl. Kennzeichnung

(1)Stufe standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar!zwischen vollständig und wenig automatisiert
2wenig automatisiert, mit HandzugabeBetrieb wenig automatisiert; einige Arbeitsvorgänge manuell (Handzugabe)
(3)Stufe standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar!zwischen wenig automatisiert und vorwiegend manuell
4vorwiegend manuelle ArbeitsgängeBetriebe mit vorwiegend manuell beeinflussten Arbeitsgängen, z.B.:

- Entnahme/Abwaage/Zugabe von Zusatzstoffen von Hand

- Absacken, Kennzeichnen von Hand

- kein EDV-System zur Sperrung kritischer Chargenabfolgen

II.2
Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/ Lager-/ Behandlungs-/ Transporteinrichtungen/ Hygienezustand/ Wartung
0sehr gutNicht optimal auf die Betriebsabläufe ausgerichtete bauliche und technische Einrichtungen sowie schadhafte und verunreinigte Gebäude-/Lager- und Produktionseinrichtungen stören den Produktionsprozess und erhöhen das Risiko von nachteiligen Effekten auf das erzeugte Futtermittel. Es erfolgt eine Bewertung des gegebenen baulichen und technischen Zustandes der Produktions- und Betriebsstätten. Dazu gehört auch der innerbetriebliche Transport der eingesetzten Erzeugnisse sowie Produkte. Werden Instandhaltungs-/und Wartungsmaßnahmen angemessen durchgeführt? Zeigt der Unternehmer Investitionsbereitschaft, um entsprechende Zustände zu verbessern bzw. zu optimieren? Werden den Tätigkeiten des Unternehmens angepasste Prüfungen der Misch- und/oder Herstellungsvorgänge (z.B. Wägegenauigkeit, Mischhomogenitätsuntersuchungen, etc.) durchgeführt? Liegen entsprechende Reinigungspläne vor? Besteht ein effektives Schädlingsbekämpfungssystem?Sehr guter Zustand aller Produktionsanlagen (kurze Wege, keine Überhebungen, optimale Wartungsintervalle, technische Anlagen in opt. Zustand, baulicher und technischer Zustand bietet umfassenden Schutz vor Kontaminationen); sofortige und umfassende Instandhaltungsmaßnahmen ohne zeitliche Verzögerung, ggf. betriebsspezifischer und den Tätigkeiten angemessener Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, Überprüfung wird regelmäßig durchgeführt, betriebsbezogene Reinigungspläne vorhanden, werden regelmäßig umgesetzt; Schädlingsbekämpfung betriebsspezifisch angepasst und organisiert
1gutAnordnung und Zustand der Anlagen und Einrichtungen gut, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden durchgeführt, ggf. betriebsspezifischer und den Tätigkeiten angemessener Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, Reinigungspläne vorhanden; Schädlingsbekämpfung wird durchgeführt; Hygienezustand gut
2mäßigAnordnung und Zustand der Anlagen und Einrichtungen mäßig, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden in der Regel rechtzeitig durchgeführt, Hygienezustand befriedigend, Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, entspricht aber nicht vollständig den ausgeübten Tätigkeiten
3schlechtAnordnung der Anlagen und Einrichtungen teilweise ungünstig, Zustand schlecht und mit problematischen Bereichen, Hygienezustand ausreichend, Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, entspricht aber nicht den ausgeübten Tätigkeiten
4sehr schlecht
Anordnung der Anlagen und Einrichtungen überwiegend ungünstig (lange Transportwege, häufige Überhebungen, meist mechanisch); Zustand mangelhaft; hohe Gefahr der Entmischung/Verschleppung, mangelnde oder fehlende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen; Gefahr von Kontaminationen hoch; hygienische Bedingungen mangelhaft; kein Nachweis der Mischhomogenität vorhanden
II.3
Kontaminationsmöglichkeiten mit/ Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln"
0neinBesteht die Gefahr der Verunreinigung der eingesetzten Erzeugnisse oder erzeugten Produkte durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozide oder andere "Nicht-Futtermittel-Stoffe"?
3ja

Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung

Risikofaktor Risikostufe
(= Punkte)
Kriterium

Beschreibung

III.1
Dokumentation/Rückverfolgbarkeit/Produktrückruf
0Dokumentation geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, Rückverfolgbarkeit gewährleistetUmfassende Dokumentation der Warenströme und Produktionsprozesse sowie Rückstellproben gewährleisten die Rückverfolgbarkeit. Ein etabliertes und funktionierendes Produktrückrufsystem minimiert Zeitverluste im Worst-Case-Fall. Die Dokumentation von Arbeits- und Verfahrensabläufen schafft ein standardisiertes Produktionsverfahren, die Fehlersuche im Problemfall wird erleichtert.

Ungenügende oder nicht systematisch durchgeführte (angemessene) Dokumentation verzögert oder verhindert eine effektive Rückverfolgbarkeit, ein rasches

System zur Rückverfolgbarkeit betriebsspezifisch angepasst, angemessen und im praktischen Test jederzeit unverzüglich anwendbar; auch innerbetriebliche Rückverfolgbarkeit gewährleistet; Dokumentation betriebsintern (z.B. Rezepturen, Mischprotokolle, Deklarationen, Warenausgang) und -extern (z.B. Herkunft Rohwaren, Daten Lieferanten sowie Kunden) transparent und nachweisbar; erfasst alle
relevanten Betriebsabläufe, System sinnvoll und betriebsspezifisch erweitert; Rückstellproben vorhanden, eindeutig identifizierbar und schnell auffindbar
2Dokumentation erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften, Rückverfolgbarkeit gewährleistetHandeln zur Fehlerbehebung und erhöht damit das Risiko. Gesetzliche Anforderungen enthalten z.B. Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Anhang II Verordnung (EG) Nr. 183/2005Rückverfolgbarkeitssystem im praktischen Test funktionsfähig, Rückstellproben vorhanden, Dokumentation erfüllt Vorschriften; darüber hinaus gehende Anpassung an betriebsspezifischen Produktionsprozess nur bedingt durchgeführt
4Vorlage geforderter Dokumente nur mit Zeitverzögerung; Rückverfolgbarkeit ungenügendSystem der Rückverfolgbarkeit ungenügend/mit Plausibilitätsmängeln; Dokumentation ungenügend; Rückstellproben unvollständig
III.2
Aktualität und Anwendung des HACCP-Konzepts
0alle Anforderungen erfüllt, Aktualität nachgewiesenDas im Betrieb vorliegende Konzept berücksichtigt alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, ist dabei funktionstüchtig und betriebsspezifisch angepasst. Eine regelmäßige Aktualisierung und Weiterentwicklung wird durchgeführt.

Betriebe mit ungenügendem Eigenkontrollsystem stellen ein höheres Risiko dar, da Fehler im Produktionsablauf nicht oder zu spät erkannt werden.

Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erhalten hier standardmäßig die Risikostufe 0.

Gefahrenanalyse angemessen und umfassend durchgeführt und evtl. vorhandene Kontrollpunkte (CP) sowie kritische Kontrollpunkte (CCP) festgelegt; Verfahren zur Überwachung der CCP ist vorhanden; Grenzwerte als Auslösewerte und Maßnahmen zur ggf. Behebung sind festgelegt; zuständiges Personal ist bestimmt, das regelmäßig geschult wird; das operative Betriebspersonal kennt die CPs und CCPs und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen informiert; Arbeitsanweisungen liegen arbeitsplatznah vor, sind bekannt und werden berücksichtigt; Verifizierungssystem für alle im Konzept durchgeführten Maßnahmen ist vorhanden; Dokumentation aller Verfahren und Maßnahmen; Konzept wird regelmäßig aktualisiert und an Veränderungen (z.B. im Produktionsprozess) angepasst
2Anforderungen weitestgehend erfüllt, jedoch verbesserungswürdigdas operative Betriebspersonal kennt die CPs und CCPs teilweise und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen nur mäßig informiert; Arbeitsanweisungen liegen nicht griffbereit vor, sind nur mäßig bekannt und werden nicht immer berücksichtigt
4Anforderungen nicht erfüllt, nicht angemessen funktionsfähigHACCP ist nicht plausibel, Konzept nicht an tatsächlichen Betriebsstrukturen und -tätigkeiten ausgerichtet; erforderliche Grenzwerte fehlen, erforderliche Kontrollmaßnahmen werden nicht durchgeführt, kein effektives Verifizierungssystem vorhanden; das operative Betriebspersonal kennt die CCPs nicht und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen nicht informiert; Arbeitsanweisungen liegen nicht vor, sind unbekannt
III.3
Betriebliche Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen)
0werden risikoorientiert und angemessen häufig durchgeführt; übertrifft branchenspezifische Anforderungen an QualitätssicherungsverfahrenDie Qualität der eingesetzten Rohwaren bestimmt nachhaltig die Qualität des erzeugten Produktes. Eigene Produktkontrollen dienen der Qualitätssicherung in der Produktion. Neben der Anzahl der durchgeführten Kontrollen (sensorisch, chemisch, mikrobiologisch) wird hier die risikoorientierte Durchführung (Auswahl der Untersuchungsparameter; Kontrollintervalle) bewertet. Als Maßstab dienen hier branchenspezifische Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren (z.B. die im "QS-Prüfsystem" QS-Leitfaden Futtermittelmonitoring formulierten Kontrollpläne für die jeweiligen Betriebsarten).
2Umfang der Eigenkontrollen entspricht branchenspezifischen Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahrenbranchenspezifische Vorgaben erfüllt
4keine risikoorientierte
Eigenuntersuchungen, lediglich unspezifische Warenbegleitpapiere
Untersuchungen werden nicht risikoorientiert durchgeführt (es werden ausschließlich unproblematische Parameter erfasst, sporadisch, ohne System) oder es wird vollständig auf Eigenkontrollen verzichtet
III.4
Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft)
0sehr gutBetriebe, die eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zeigen, die Beanstandungen ernst nehmen, eigeninitiativ Ursachenforschung betreiben und umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten, stellen ein geringeres Risiko dar als Betriebe, die lediglich "oberflächlich" oder nur nach wiederholter Aufforderung oder gar erst nach Androhung oder Durchführung von Zwangsmaßnahmen tätig werden.Eigeninitiativ, sofort, umfassend; mit Vorbeugemaßnahmen; umfassende Abhilfemaßnahmen sowie ggf. sinnvolle vorbeugende Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung werden eigeninitiativ und unverzüglich eingeleitet; Kommunikation bzw. Informationsweitergabe an zuständige Behörde erfolgt zeitnah
1gutsofort, Reaktion des Betriebes erfolgt in angemessener Zeit, ausreichende Abhilfemaßnahmen werden eingeleitet; Kommunikation bzw. Informationsweitergabe an zuständige Behörde erfolgt mit zeitlicher Verzögerung
2mäßigBetrieb reagiert mit zeitlichem Verzug oder erst nach Aufforderung
3schlechtNach wiederholter Aufforderung, mit deutlichem zeitlichem Verzug und/oder nur mit minimalem Aufwand
4sehr schlechtErst nach schriftlicher Aufforderung und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen; Betrieb reagiert gar nicht oder nur mit minimalem Aufwand; falsche Maßnahmen werden ergriffen; es wird keine umfassende Problemanalyse durchgeführt und es werden keine Vorsorgemaßnahmen getroffen; Betrieb zeigt nur wenig/keine Eigeninitiative und geringes "Problembewusstsein"; Informationsweitergabe an zuständige Behörde nur widerwillig
III.5
Interne Betriebsorganisation
0gutBewertet werden hier Besonderheiten in der innerbetrieblichen Organisation. Dazu gehören z.B. Personalmanagement (häufig wechselnde Zuständigkeiten, innerbetrieblicher Informationsfluss, Qualifikation des Personals, hohe Personalfluktuation, Qualität der Einarbeitung, Fortbildungsbereitschaft), häufige Lieferantenwechsel, ggf. privatwirtschaftliche Zertifizierungs-, Akkreditierungssysteme, sowie den Tätigkeiten des Unternehmens angepasste Prüfungen der Misch- und/oder Herstellungsvorgänge (z.B. Wägegenauigkeit, Mischhomogenitätsuntersuchungen...)gut eingearbeitetes Stammpersonal mit angemessener Qualifikation, eigene Lieferantenaudits mit Prüfung des Lieferanten vor Ort liegen vor; hohe Zuverlässigkeit; nur selten Rücksendung bezogener Waren; Betrieb gut strukturiert/organisiert
2mäßiginnerbetriebliche Organisation weist in einigen der beschrieben Punkte Schwächen auf
4schlechthäufige Personalwechsel, Hilfskräfte ohne fachliche Qualifikation bzw. ohne angemessene Einarbeitung, günstigster Anbieter kommt zum Zug, keine Informationen zu Zuverlässigkeit; Abfälle/Unrat/nicht mehr benötigte Gerätschaften stehen im Produktionsbereich

Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung

Risikofaktor Risikostufe
(= Punkte)
Kriterium

Beschreibung

IV.1
Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen
0sehr gutZur Risikobetrachtung gehört die Bewertung bisher vorliegender Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Futtermittelüberwachung. Eine hohe Anzahl an Beanstandungen lässt auf mangelnde Sorgfalt schließen. Entscheidend ist dabei auch, welche Art von Verstößen vorliegt (Kennzeichnung, Höchstgehaltsüberschreitung, Gesundheitsgefährdung). Als ein Parameter zur Einschätzung kann z.B. die relative Beanstandungsquote herangezogen werden. In diesem Fall sind jedoch immer die Betrachtung innerhalb der jeweils vorliegenden RBA, sowie vergleichbare Zeiträume und Probenzahlen zugrunde zu legen.keine Beanstandungen
1gutwenig Beanstandungen und/oder lediglich Kennzeichnungsverstöße
2befriedigenddurchschnittlich viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Abweichung vom deklarierten Gehalt
3schlechtviele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Abweichung vom Höchstgehalt
4sehr schlechtsehr viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Gesundheitsgefährdung/ Rückholung
IV.2
Ergebnisse aus Inspektionen
0gutZur Risikobetrachtung gehört auch die qualitative Bewertung der Ergebnisse aus Inspektionen, die nicht in Hauptmerkmal II. und III. bewertet wurden. Z. B.:

- Wie häufig werden bei Inspektionen Mängel festgestellt?

- Wurden risikorelevante Sachverhalte festgestellt, die der Betrieb dringend selbst hätte erkennen müssen (z.B. Fehler in Produktionsmatrix, Unklarheiten im Umgang mit Retouren, eindeutige Beschriftung von Behältnissen,...)?

- Wurden Wiederholungsverstöße, das sind Verstöße, die in vorherigen Kontrollen bereits beanstandet und auch behoben wurden, bei einer weiteren Kontrolle jedoch wieder vorgefunden wurden, festgestellt?

es werden keine risikorelevanten Mängel festgestellt, evtl. Hinweise hatten belehrenden Charakter; evtl. früher vorgefundene Mängel wurden nachhaltig abgestellt
2durchschnittliches wurden vereinzelte Sachverhalte festgestellt, die unter ungünstigen Umständen risikorelevant sein können
(z.B. Behältnisse sind nicht eindeutig beschriftet, Umgang mit Retouren unklar)
4auffälliges werden immer wieder Sachverhalte festgestellt, die risikorelevant sind oder sein können

2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren

Um den verschiedenen Risikopotentialen Rechnung zu tragen, wird ein Multiplikator benutzt. Dabei steht der Faktor "1" als Basis-Risiko für ein geringes Risikopotential, der Faktor "2" für ein mittleres Potential, welches doppelt so hoch gewichtet ist, wie das Basis-Risiko und der Faktor "3" für eine hohe Gewichtung (dreimal so hoch, wie das Basis-Risiko).

Gewichtung der Risikofaktoren

Risikofaktor

Gewichtung
I.1Produktionsumfang und -spektrum 3
I.2Handelsumfang 2
I.3Vertriebsgebiet 2
I.4Kritische Rezepturwechsel je Produktionslinie/Verschleppungsrisiko 3
I.5Rezepturarten 1
I.6Herkunft der Erzeugnisse/Zusatzstoffe 1
I.7Verderblichkeit des Produktes 1
II.1Produktion/Behandlung 1
II.2Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/Lager-/Behandlungs-/Transporteinrichtungen/Hygienezustand/Wartung 3
II.3Kontaminationsmöglichkeiten mit/Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln" 1
III.1Dokumentation/Rückverfolgbarkeit/Produktrückruf 1
III.2Aktualität und Anwendung des HACCP-Konzepts 1
III.3Betriebliche Eigenkontrollen 2
III.4Verhalten des Unternehmers 2
III.5Interne Betriebsorganisation 2
IV.1Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen 2
IV.2Ergebnisse aus Inspektionen 2

Die Gewichtung der Risikofaktoren ist durch den Anwender nicht veränderbar. Sofern Bedarf besteht (z.B. nach Revision des Risikobeurteilungssystems; bei Änderung der individuellen Gewichtung des Risikofaktors aufgrund neuerer Erkenntnisse) kann die Gewichtung angepasst werden. Dies darf jedoch nur mit hinterlegter Begründung durch einen entsprechend legitimierten Mitarbeiter in Abstimmung mit der für das Risikobeurteilungssystem zuständigen Einrichtung erfolgen. Die Anpassung der Gewichtung führt zu einer neuen Version der Risikobeurteilung aller Betriebe.

2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.6.1 Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten

Risikobetriebsart
RBA
Startpunktzahl
SRBA
Intervall
IRBA
RBA 1 0 50
RBA 2 20 80
RBA 3 50 100
RBA 4 100 100
RBA 5 150 100

2.3.6.2 Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb

Die Berechnung der individuell erreichten Punktzahl (RI) ergibt sich aus der Summe der nach Nummer 2.3.5 gewichteten einzelnen Bewertungspunkte der Risikofaktoren.

Unter Berücksichtigung der Risikobetriebsart und der innerhalb dieser Betriebsart möglichen Spannweite (IRBA), kann das Gesamtrisiko eines Betriebes (RB) wie folgt ermittelt werden:

RB: Betriebsspezifisches Gesamt-Risiko

SRBA: Startpunktzahl der jeweiligen Risikobetriebsart

IRBA: Intervall der jeweiligen Risikobetriebsart

RI: individuell erreichte Punktzahl

Rmax: maximal erreichbare Punktzahl z.B. für Mischfutterhersteller: 118 Punkte, für reine Händler: 86 Punkte (da hier einige Risikofaktoren entfallen)

2.3.6.3 Zuordnung zu einer Risikoklasse/Kontrollfrist

Aus dem errechneten betriebsspezifischen Gesamt-Risiko RB lässt sich nachfolgend die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz ablesen (siehe auch Anhang 2):

Risikoklasse Gesamt-Risikopunktzahl (RB) Kontrollfrequenz
(ohne Probenahme)
I 0 bis 40> 3 Jahre
II 41 bis 80alle 3 Jahre
III 81 bis 130alle 2 Jahre
IV 131 bis 180alle 12 Monate (einmal pro Jahr)
V 181 bis 210alle 9 Monate
VI 211 bis 230alle 6 Monate
VII 231 bis 250alle 3 Monate

Wenn der sich aus der Risikobeurteilung ergebende nächste Kontrolltermin geändert wird, ist eine Begründung anzugeben.

Landwirtschaftliche Primärproduzenten können prinzipiell auch durch das vorliegende System beurteilt werden.

.

Zuordnung der RisikobetriebsartenAnhang 1

I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten

Grundannahme: 5 Risikobetriebsarten, dabei 1 = sehr geringes Risiko, 5 = höchstes Risiko

Tabelle 1: Zuordnung RBA allgemein

Code 1Tätigkeit Code 2 Futtermittelart RBA
AFuttermittelprimärproduktion und Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 1

B

Herstellen (zugelassen und registriert)
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
1Zusatzstoffe 4
2Vormischungen 5
3Einzelfuttermittel 4
4Mischfuttermittel 5
CHerstellen (nur registriert):
außer: Herstellen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
1
2
4
4
CHerstellen (nur registriert):
Herstellen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
3 2
CTrocknungsbetrieb (mit allg. Registrierung) 5 3 bzw.
siehe II.
CDekontaminationsbetrieb (mit allg. Registrierung) 6 3
DTrocknen von Grünfutter, Lebensmitteln oder Lebensmittelresten, unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase 5 bzw.
siehe II.
EDekontaminieren (zugelassener Betrieb) 4
FInverkehrbringen (zugelassen und registriert)
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
1
2
3
2
GInverkehrbringen (nur registriert):
außer: Inverkehrbringen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
1
2
4
2
GInverkehrbringen (nur registriert):
Inverkehrbringen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
3 1

H

Drittlandsvertreter (zugelassen und registriert) 1Zusatzstoffe

4

2Vormischungen
3Einzelfuttermittel

3

4Mischfuttermittel
IDrittlandsvertreter (nur registriert) 3
JLagern 1
KTransportieren 2

II) Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe

Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tabelle 1) zugeordnet.

Tabelle 2: Zuordnung der RBA für Trocknungsbetriebe

Merkmal RBA
Indirekte Trocknung 1
Direkte Trocknung mit
- Gas (direkt, Gras + LM) 3
- Heizöl (direkt, Gras + LM) 4
- Feststoffen/Sonstiges (direkt, Gras + LM) 5
- Gas (direkt, sonst. FM) 1
- Heizöl (direkt, sonst. FM) 2
- Feststoffen/Sonstiges (direkt, sonst. FM) 3

III) RBA*: Korrekturen der RBA bei bestimmten Tätigkeiten/Produkten

Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die ggf. ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen, als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig.

Tabelle 3: Korrekturen bei RBA

Code 1Tätigkeit Code 2 besonderes Merkmal RBA*
A
B
C
Gebrauch der Ausnahmeregelungen für WK und NWK nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 1, 2
4
4
mit entsprechender Zulassung/Gestattung/Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 RBA + 1
BHerstellen (zugelassen u. registriert nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 183/2005) von Zusatzstoffen 1Herstellung unter Verwendung von mindestens einem Kokzidiostatikum/Histomonostatikum RBA + 1
CHerstellen von Zusatzstoffen und Vormischungen (nur registriert) 1
2
Herstellung von ausschließlich Aromastoffen RBA - 1
CHerstellen von Mischfuttermitteln 4Herstellung von ausschließlich einfachen Mischfuttermitteln RBA - 1
FInverkehrbringen (zugelassen und registriert nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 183/2005) von Zusatzstoffen 1Inverkehrbringen von mindestens
einem Kokzidiostatikum/Histomonostatikum
RBA + 1

Darüber hinaus:

Korrektur bei allen Betrieben, deren Produktspektrum ausschließlich Nicht-Nutztierfutter umfasst. Korrektur: RBA* = RBA - 1.

.

KontrollfrequenzenAnhang 2

Punktzahl 0 1 2 3 4

Max. Punktzahl innerhalb des Parameters

Gewich-
tung

Max. Punktzahl nach Gewich-
tung

Risikofaktor

Risikostufe 0 (niedrig) Risikostufe 1 Risikostufe 2 Risikostufe 3 Risikostufe 4 (hoch)
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktspektrum
I.1Produktionsumfang/ -spektrum
produktspezifische Faktoren: EF: *0,1; Misch-FM: *1; MinFM: 10; VM: *20; ZS *50
< 3.000t3.000 bis 10.000t10.000 bis 50.000t50.000 bis 100.000t> 100.000t 4 3 12
I.2Handelsumfang
produktspezifische Faktoren: EF: *0,1; alle anderen FM: 1
< 3.000t3.000 bis 10.000t10.000 bis 50.000t50.000 bis 100.000t> 100.000t 4 2 8
I.3Vertrieb< 50 kmlandesweitnationaleuropaweitweltweit 4 2 8
I.4Kritische Rezepturwechsel je Produktionslinie/ Verschleppungsrisikokeine
Herst. ohne kritische Rezepturwechsel (z.B. nur für eine Tierkategorie)
wenig kritisch
Herst. unter Verwendung von MinFM
mäßig kritisch Herst. unter Verwendung von ZS und/oder VMkritisch Herst. von Erg-FM und AF mit und ohne Kokzidiostatikasehr kritisch
Herst. von MinFM und ErgFM und AF mit und ohne Kokzidiostatika
4 3 12
I.5Rezepturartennur Standardmischungenauch Auftragsmischungenüberwiegend Auftragsmischungen (mehr als 75 % der Gesamtproduktion) 4 1 4
I.6Herkunft der Erzeugnisse/ZSaus Mitgliedstaatenpflanzliche Einzelfuttermittel aus Drittländernsonstige Erzeugnisse aus DrittländernDie Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe
einer Begründung auswählbar!
kritische Produkte aus Ländern mit bekannter Rückstandsproblematik 4 1 4
I.7Verderblichkeit des Produktesneinja 3 1 3
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur
II.1Produktion/Behandlungvollständig automatisiertDie Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar!wenig automatisiert, mit HandzugabeDie Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar!vorwiegend manuelle Arbeitsgänge 4 1 4
II.2Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/ Lager-/ Behandlungs-/ Transporteinrichtungen/ Hygienezustand/ Wartungsehr gut
keine Überhebungen/Förderung nach Mischvorgang ausschl. über Schwerkraft, kurze Transportwege, keine Verschleißanfälligkeit, Mischgutachten angemessen, Betriebshygiene sehr gut, Schädlingsbek. betriebsspez. und effektiv
gutmäßigschlechtsehr schlecht mehrere Überhebungen, lange Transportwege, hohe Verschleißanfälligkeit, kein Mischhomogenitätsnachweis, mangelhafte Hygiene, mangelhafte/fehlende Schädlingsbekämpfung- 4 3 12
II.3Kontaminationsmöglichkeiten mit/ Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln"neinja 31 3
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung
III.1Dokumentation und RückverfolgbarkeitDokumentation geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen
hinaus, Rückstellproben vorhanden und schnell identifizierbar, Rückverfolgbarkeit gewährleistet
Dokumentation erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften, Rückstellproben vorhanden, Rückverfolgbarkeit gewährleistetVorlage geforderter Dokumente mit Zeitverzögerung, Rückstellproben unvollständig, Rückverfolgbarkeit ungenügend 4 1 4
III.2Aktualität und Anwendung des HACCPalle Anforderungen erfüllt, Aktualität nachgewiesenAnforderungen weitestgehend erfüllt, jedoch verbesserungswürdigAnforderungen nicht erfüllt, nicht angemessen funktionsfähig 4 1 4
III.3Betriebliche Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen)werden risikoorientiert und angemessen häufig durchgeführt; übertrifft branchenspez. AnforderungenUmfang der Eigenkontrollen entspr. branchenspez. Vorgabenkeine risikoorientierten Eigenuntersuchungen, lediglich unspezifische Warenbegleitpapiere 4 2 8
III.4Verhalten des Unternehmens (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen)sehr gutgutmäßigschlechtsehr schlecht 4 2 8
III.5interne Betriebsorganisationgutmäßigschlecht 4 2 8
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung
IV.1Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungensehr gut
(keine Beanstandungen BAs)
gut (wenig BAs u/o lediglich Kennzeichn. verstöße)befriedigend (durchschnittlich viele BAs u/o BAs mit Abw. vom dekl. Gehalt)schlecht (viele BAs u/o BAs mit Abw. vom Höchstgehalt)sehr schlecht (sehr viele BAs u/o BA mit Rückholung) 4 2 8
IV.2Ergebnisse aus Inspektionengutdurchschnittlichauffällig 4 2 8

maximal erreichbare Summe Rmax 118"

Artikel 2

Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

ENDE