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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes

Vom 28. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 37 vom 04.08.2014 S. 1308)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2, § 4b Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 1a Satz 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" und

bb) die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)" durch die Angabe "Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 

altneu
10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21) vergebene Nummer. "10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer".

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, sind dem Inhaber des Betriebes für diesen Stall mehrere Kennnummern mitzuteilen, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden. "(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.

5. In § 8 Absatz 2 werden

a) die Angabe "(EG) Nr. 1028/2006" durch die Angabe "(EU) Nr. 1308/2013" und

b) die Angabe "(EWG) Nr. 2092/91" durch die Angabe "(EG) Nr. 834/2007" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 5 bis 8.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 5" durch die Wörter "Nummer 2, 3, 4 und 7" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2. In § 4b Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst: 

altneu
Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. "Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen."

4. In § 9 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie in § 11a Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 16 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

bbb) Die Wörter " § 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5" werden durch die Wörter " § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5" ersetzt.

ccc) Die Angabe " § 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter " § 11b Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

bb) Nummer 9

9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,

wird aufgehoben.

cc) Nummer 9a wird wie folgt gefasst: 

altneu
9. a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, "9a. entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

dd) In Nummer 17 werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1," eingefügt.

ee) In Nummer 22 werden die Wörter "bio- oder gentechnische" durch das Wort "biotechnische" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 9a, 10, 20a, 21a, 23 und 25a" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern" § 18 Absatz 1 Nummer 1 " werden das Komma und die Angabe "2" gestrichen.

bb) Die Angabe " § 7 Absatz 3," wird gestrichen.

cc) Die Wörter "Nummer 4, 8, 9, 12, 17, 21 a, 22, 22a oder 23" werden durch die Wörter "Nummer 4, 8, 12, 17, 20a, 21a, 22 oder Nummer 23" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 21a, 22 oder 23" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12, 17, 21a, 22 oder Nummer 23" ersetzt.

9. § 21 Absatz 2

(4) Die Ordnungswisdrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 14/1734

ENDE