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Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom 8. Juli 2015
(BGBl. Nr. 29 vom 16.07.2015 S. 1165)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Genehmigungsverfahren 07 09 10 14 15(1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern vorgesehenen Verfahrens über
- die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungssystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im Rahmen eines Etikettierungssystems durchführen,
- die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung einer privaten Kontrollstelle
ist.
(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungssystems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
wird aufgehoben.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unternehmens übermitteln
Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese
erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungssystems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der Herkunft eines Rindes oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettierungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Verbraucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskünfte über Daten nach Absatz 1. | "(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln.
Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese
erforderlich sind." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2 genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kontrolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Darüber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die nach dem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern zu machenden Angaben
(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass die Prüfung bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder in einem anderen Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Überwachung nach Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. (4) Die Länder können vorsehen, dass der Umfang der Überwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten verringert werden kann, die sich außerhalb eines nach § 2 genehmigten Etikettierungssystems zu einem freiwilligen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusammengeschlossen haben. | " § 4 Zuständigkeit für die Überwachung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." |
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen" durch die Wörter "Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ordnet" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- und Betriebszeit | "Soweit es zur Überwachung nach § 4 erforderlich ist, darf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, während der Geschäfts- und Betriebszeit". |
bb) Satz 3
Soweit es zur Überwachung des genehmigten Etikettierungssystems oder der nach § 2 anerkannten privaten Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf Angehörige des genehmigten Etikettierungssystems oder diesem als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "und der privaten Kontrollstellen" gestrichen.
d) In Absatz 6 werden die Wörter "privater Kontrollstellen und" gestrichen.
§ 4b ZusammenarbeitZur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen.
wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gebühren und Auslagen entsprechend dem Aufwand, der für die Amtshandlungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.
aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Auskunftserteilung
(1) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 und die anerkannten privaten Kontrollstellen
(2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 oder privaten Kontrollstellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Europäischen Kommission mitzuteilen. | " § 6 Auskunftserteilung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen." |
8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
aufgehoben.
9. In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1
1. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungs- gesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |