Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes

Vom 16. Januar 2016
(BGBl. I Nr. 3 vom 22.01.2016 S. 50)



Bundesratsdrucksache

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Langbezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union."(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Bescheinigungsverfahren

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über

  1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,
  2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
  3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführten Register (Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäische Kommission obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

" § 2 Antrags- und Einspruchsverfahren

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über

  1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,
  2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
  3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92" durch die Wörter "Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikeln 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92" durch die Wörter "Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens

Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

  1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,
  2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 17) oder
  3. der Verwendung des Begriffs "garantiert traditionelle Spezialität"

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht."

6. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter" (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter " (§ 3 Nummer 1 oder 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)" ersetzt.

7. In § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder
  2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt."

b) Absatz 3

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

wird aufgehoben.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als "garantiert traditionelle Spezialität" in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) durchgeführt wurde."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 2a" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Lebensmittelspezialitätengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (23.012016).

ENDE