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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

Vom 16. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2916)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
KaseinV - Kasein-Verordnung
Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b

(1b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß
  1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und
  2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm enthalten sind.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Nummer 1

1. des Absatzes 1b oder

und die Nummernbezeichnung "2." gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
(Red. Anm. Dieser Absatz besteht lediglich aus einem Satz)

b) Absatz 2a

(2a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten
  1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
  2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittländer),
  3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
  4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 3 und 4

3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen,

4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung "Mischung aus", gefolgt von den Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

werden gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 brauchen
  1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden,
  2. (aufgehoben)
  3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 a Nr. 2 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein.
"Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 1 a bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1a nicht beachtet,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 b Säure-Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt,
  3. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt oder
  4. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milcherzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen in den Verkehr bringt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen.
"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "in Verbindung mit Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) Die Angabe "Abs. 2a," wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6


XII3. Säure-Nährkasein oder Nährkasein (Säurekasein)3.

a) wie Spalte 1, XII b), jedoch aus entrahmter Milch; durch Fällung mit Hilfe von Säuren, Molke oder milchsäurebildenden Bakterienkulturen; gewaschen und getrocknet

b) ohne Fremdgerüche; Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen; m reinem Wasser unlöslich

Wassergehalt, höchstens
10,0 % m/m Milchprotein geholt in der Trockenmasse, mindestens
90 % m/m davon Nährkaseingehalt, mindestens
95 % m/m Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens
2,25 % m/m titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in g, höchstens 0,27 Aschegehalt (einschl. P2O5), höchstens
2,5 % m/m wasserfreier Milchzucker, höchstens
1 % m/m Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g
4. Labnährkasein oder Nährkasein (Labnährkasein)4.

a) wie Spalte 1, XII b),jedoch aus entrahmter Milch, durch Fällung mit Hilfe von Lab oder sonstigen milchkoagulierenden Enzymen, gewaschen und getrocknet

b) wie Nr. 3 b)

Wassergehalt, höchstens
10 % m/m Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens
84 % m/m davon Kaseingehalt, mindestens 95 % m/m Milchfettgehalt, in der Trockenmasse, höchstens
2 % m/m Aschegehalt (einschl. P2O5), mindestens 7,50 % m/m wasserfreier Milchzucker, höchstens 1 % m/m Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25g
5. Nährkaseinat oder aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kaseinat)5.

a) wie Spalte 1, XII b), jedoch aus entrahmter Milch; durch Fällung mit Hilfe von Säuren, Molke oder milchsäurebildenden Bakterienkulturen; behandelt mit neutralisierenden Stoffen und Trocknung; oder aus Kasein, das mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurde

b) wie Nr. 3b),jedoch sehr geringes Aroma und sehr geringe Fremdgerüche, fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat

Wassergehalt, höchstens 8 % m/m Milchkaseingehalt in der Trockenmasse, mindestens 88 % m/m Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2,0 % m/m wasserfreier Milchzucker, höchstens 1,0 %m/m pH-Wert 6 bis 8 Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g
6. Labkasein6. wie Spalte 1, XII b), aus entrahmter Milch durch Labeinwirkung erhaltenes Erzeugnis mit mindestens 78 % Eiweiß (Faktor 6,37); nicht über 12 % Wasser-


aufgehoben.

5. In Anlage 3 werden die


IV. Säurekasein1. WassergehaltL 02.09 - 4Mai 1986
2. EiweißgehaltL 02.09 - 5Mai 1986
3. titrierbare SäureL 02.09 - 1Mai 1986
4. Asche (P2O5 eingeschlossen)L 02.09 - 2Mai 1986
5. ProbenahmeL 02.09 - 7 (EG)März 1987
V. Labkasein1. WassergehaltL 02.09 - 4Mai 1986
2. EiweißgehaltL 02.09 - 5Mai 1986
3. Asche (P2O5 eingeschlossen)L 02.09 - 3Mai 1986
4. ProbenahmeL 02.09 - 7 (EG)März 1987
VI. Kaseinat1. WassergehaltL 02.09 - 4Mai 1986
2. EiweißgehaltL 02.09 - 5Mai 1986
3. pH-WertL 02.09 - 6Mai 1986
4. ProbenahmeL 02.09 - 7 (EG)März 1987


Nummern IV bis VI aufgehoben.

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2015 S. 1).

ID: 16/2069

ENDE