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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich

Vom 27. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3227)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger
(Milchsonderbeihilfeverordnung - MilhSBihV)

(nicht dargestellt und nicht ins Regelwerk übernommen)

Artikel 2
Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung

§ 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016 V1) wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0, 1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe "Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

3. In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15 der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2)."(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)."

4. § 7b

§ 7b Übergangsvorschrift

(1) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltende Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

5. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1 die Wörter "Milchzuckererzeugnissen und" und in Nummer 13 die Wörter "und Laktase" gestrichen.

b) In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V und XIV sowie in den Nummern 2,3,5,6,8,9, 11, 12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden jeweils die Wörter ", auch unter Verwendung von Laktase" angefügt.

Artikel 4
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) Laktase;".

2. § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 vom Hundert auch Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses;

5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen auch Stärke und Speisegelatine.

"4. bei Käsezubereitungen
  1. im Falle eines Trockenmassegehaltes von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und
  2. in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser;

5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen

  1. Stärke, Speisegelatine und Laktase und
  2. in technologisch notwendigem Umfang Inulin."

3. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0, 1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe "Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Zeile 2 der Spalte 3 des Abschnittes A werden in dem erläuternden Text zu den Herstellungsvorschriften nach den Wörtern "nur durch Entzug von Wasser erfolgen;" die Wörter "Laktase darf bei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse verwendet werden;" eingefügt.

b) In Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C werden die folgenden Wörter eingefügt:

"Laktase darf verwendet werden."

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung und der Käseverordnung in der vom 29. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/1406

ENDE