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Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 42 vom 03.07.2017 S. 1942)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Zuständigkeit" ersetzt.
b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende § 22g betreffende Zeile eingefügt:
" § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen".
c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort "Verbot" durch das Wort "Verbote" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2016 und 2017" durch die Angabe "2016, 2017, 2018, 2019 und 2020" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) nach dem Wort "Bayern," das Wort "Berlin," und
bb) nach dem Wort "Brandenburg," die Wörter "Bremen, Hamburg," eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.
3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "15. Dezember 2015" durch die Angabe "15. Dezember 2014" ersetzt.
4. § 7c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Zuständigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 1. März" durch die Wörter "bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar" ersetzt.
5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 2" durch die Wörter " § 7 Absatz 3" ersetzt.
6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe "(ABl. Nr. L 93, S. 1)" gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein
festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll."
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt."
8. § 22c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vier Monaten" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "vier Monate" durch die Wörter "zwei Monate" ersetzt.
9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:
" § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.
(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen."
10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort "Verbot" durch das Wort "Verbote" ersetzt.
11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "fünf Ar" durch die Wörter "zehn Ar" ersetzt.
12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Weinbaukartei gemeldete" durch die Wörter "in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete" ersetzt.
13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 2 Nummer 1" die Wörter "oder Nummer 2" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. | "Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen
auf die Landesregierungen übertragen werden." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/1033
ENDE |