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Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
Vom 27. September 2017
(BGBl. I Nr, 65 vom 02.10.2017 S. 3459)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. Nr. L 116 vom 04.05.2007 S. 9),".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, | "7. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist," |
c) In Nummer 8 werden die Wörter "Vertragsstaat ist," durch die Wörter "EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln," ersetzt.
d) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter "und von zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.
2. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den Wörtern "Lebensmittel tierischen Ursprungs" die Wörter ", zusammengesetzte Lebensmittel" eingefügt.
3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "Lebensmittel tierischen Ursprungs" die Wörter "oder zusammengesetzte Lebensmittel" eingefügt.
4. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 28)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. Nr. L 32 vom 07.02.2017 S. 17)" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," durch die Wörter "zusammengesetzten Lebensmitteln" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln" und die Wörter "Island oder den Färöer Inseln" durch das Wort "Grönland" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "in Island" durch die Wörter "aus Grönland" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ccc) Buchstabe c
c. einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
wird gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 31)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2016 S. 13)"ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe "Artikel 16" die Wörter "Artikel 11 oder" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
c) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "oder c" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," durch die Wörter "zusammengesetzten Lebensmitteln" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter ", zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.
8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe "17.9.2002" durch die Angabe "17.8.2002" und die Angabe "L 229" durch die Angabe "L 239" ersetzt.
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.
(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter ", zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ", in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ", eines EFTA-Staates, der Färöer Inseln oder Grönlands" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63)" gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ", gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1)" durch die Wörter "Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkontrollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort Bremerhaven und JadeWeser Port Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen."
e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 221 vom 09.08.1991 S. 30) oder nach" gestrichen.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ", Freilagers" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ", Freilagern" gestrichen und werden in Nummer 2 die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ", eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ", der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ", Freilager" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ", gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 2913/92" durch die Wörter "Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach" gestrichen.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ", Freilager" gestrichen.
b) Dem Wortlaut von Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
aa) nach den Wörtern "Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter "oder zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt,
bb) die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder" durch die Wörter ", einem EFTA-Staat, auf" ersetzt und
cc) die Wörter "in Island" durch die Wörter "aus Grönland" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. | "Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu transportieren und unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen." |
bb) Satz 3
Die Sendung hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG . | "(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend." |
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
(1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in das Inland verbracht werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt. (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504//EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Orte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Orte nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt. | " § 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden:
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt. (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt." |
Abschnitt 4
Vorschriften für bestimmte Lebensmittel§ 17a Vorschriften für Lebensmittel aus China bezüglich Melamin
(1) Es ist verboten,
- ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2009 S. 3, L 161 vom 29.06.2010 S. 12) bezeichnetes Lebensmittel,
- einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel
einzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 5 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.
(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
(4) Wer zur Mitteilung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird.
§ 17b Vorschriften für Lebensmittel aus Indien bezüglich Guarkernmehl
(1) Es ist verboten,
- einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,
- ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel
einzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
- über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
- nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
(5) Wer zur Mitteilung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird.
wird aufgehoben.
17. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 4 und 5 .
18. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort ", Freilagern" gestrichen.
b) In Nummer 11 wird das Wort "waren" durch das Wort "sind" ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 5 und 6
5. entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff als Lebensmittel einführt oder6. entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.
werden aufgehoben.
20. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "oder c" gestrichen.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".
c) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12a. entgegen § 17a Absatz 4 Satz 1 oder § 17b Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | "12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert," |
21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
| "Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind 1. Süßwaren und Schokolade, die
2. Teigwaren und Nudeln, die
3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse; 4.
5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
7. zusammengesetzte Lebensmittel, die
_____ |
"Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
1. Süßwaren und Schokolade, die
2. Teigwaren und Nudeln, die
3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
4.
5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
7. zusammengesetzte Lebensmittel, die
_____
* Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur ("KN") basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden "HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich)."
22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission
| "Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und
|
23. In Anlage 2a Teil II: Buchstabe d wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt.
24. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter " § 9 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
b) Kapitel I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 8 wird nach dem Wort "Lebensmittel" das Wort "risikoorientiert" eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a vor dem Wort "stichprobenweise" das Wort "risikoorientiert" eingefügt.
c) In Kapitel II wird vor dem Wort "stichprobenweise" das Wort "risikoorientiert" eingefügt.
d) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.3 wird vor dem Wort "stichprobenweise" das Wort "risikoorientiert" eingefügt.
bb) In Nummer 2.4 werden vor dem Wort "Tierkörper" die Wörter "nicht enthäutete" eingefügt und die Wörter "in der Decke" gestrichen.
cc) In Nummer 4.4 wird vor dem Wort "stichprobenweise" das Wort "risikobasiert" eingefügt.
dd) In Nummer 6.3.1 werden vor den Wörtern "Tierkörper von Großwild" die Wörter "nicht enthäutete" eingefügt und die Wörter "in der Decke" gestrichen.
ee) In Nummer 6.3.2 werden vor dem Wort "Tierkörper" die Wörter "Nicht enthäutete" eingefügt und die Wörter "in der Decke" gestrichen.
e) Kapitel IV Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||
|
|
.
Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen Anlage 5
(zu § 17a Absatz 2 Satz 1)
Land Benannte Grenzkontrollstellen Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen) Bayern GKS München (Flughafen) Berlin GKS Berlin-Tegel (Flughafen) Brandenburg GKS Schönefeld (Flughafen) Bremen GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen) Hamburg GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen) Hessen GKS Frankfurt/Main (Flughafen) Niedersachsen GKS Cuxhaven (Hafen), GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen) Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen) Rheinland-Pfalz GKS Hahn (Flughafen) Sachsen GKS Leipzig/Halle (Flughafen) .
Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannte Kontrollstellen Anlage 6 (zu § 17b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Land Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen), Landratsamt Konstanz Bayern GKS München (Flughafen) (Landratsamt Erding, Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding) Berlin GKS Berlin-Tegel (Flughafen) Brandenburg GKS Schönefeld (Flughafen) Bremen GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen) Hamburg GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen) Hessen GKS Frankfurt/Main (Flughafen) Niedersachsen GKS Cuxhaven (Hafen), GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen) Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen) Rheinland-Pfalz GKS Hahn (Flughafen) Sachsen GKS Leipzig/Halle (Flughafen)
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Dem Wortlaut des § 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, werden die Wörter "der Übermittlung von Verzeichnissen nach Artikel 12 Absatz 10 und" vorangestellt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 171614
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