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Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 29. April 2019
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019 S. 514)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 7 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
§ 7b Verordnungsermächtigungen".
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1). Artikel 2 Nummer 40 gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst. | "(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
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3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler sowie jeder sonstige Akteur innerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen,
wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.
e) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden. | "9. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter." |
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen mit folgenden Merkmalen versehen sind:
| "(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Wirtschaftsakteure" wird durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "einen Datenspeicher" durch die Wörter "ein Repository-System" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt," durch das Wort "Wirtschaftsteilnehmern" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Regelungen zur Abgabe und Übermittlung von Erklärungen über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 treffen;".
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. vorschreiben, dass die Wirtschaftsakteure schriftliche Aufzeichnungen über die Vertriebskette führen und aufbewahren. | "4. den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen vorschreiben, Aufzeichnungen über die Vertriebskette zu führen und aufzubewahren;" |
ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. zur Sicherstellung der Integrität von Authentifizierungselementen
6. die nationalen Behörden für die Administration und Zugangsberechtigung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benennen."
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
" § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale und der Identifikationscodes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des Bundes wahr.
(2) Die Ausgabestelle
(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.
(4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungselemente muss von einem von der Tabakwirtschaft unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der die Anforderungen des Artikels 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätigkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe des Bundes wahrgenommen. Sie kann von der Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 7b Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Regelungen erlassen werden über
7. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
8. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anwendung" die Wörter ", soweit nicht in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter ", und nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen" eingefügt.
9. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 7 ist für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden. | "(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden." |
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 190949
ENDE |