Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Vom 23. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020 S. 2229)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 20a Verbot der Außenwerbung

§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 1); Artikel 2 Nummer 40 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,"1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 1) mit folgenden Maßgaben:
  1. die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,
  2. die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,".

b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter" die Wörter ", die Nikotin enthalten," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Elektronische Zigaretten" die Wörter ", die Nikotin enthalten," eingefügt.

5. Dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten," vorangestellt.

6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:

" § 20a Verbot der Außenwerbung

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland registriert sein."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

8. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "in den Fällen des Buchstaben f" das Wort "auch" eingefügt.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden die Wörter "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation" durch die Wörter "oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung" ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,

11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,".

cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15.

b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "oder 10" durch die Angabe "oder 12" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "und 10" durch die Angabe "und 12" ersetzt.

10. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die

  1. vor dem 1. Januar 2021
    1. hergestellt oder
    2. in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
  2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben."

Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "Tabakwaren oder" gestrichen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die

  1. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder
  2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind."

2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 5 oder 6" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

" § 29 (weggefallen)".

2. § 29

§ 29 Ausspielung

Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.

wird aufgehoben.

3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 5

5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Dem § 24 Absatz 4 der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (BGBl. I S. 547) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 201993

ENDE