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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3176)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 22.07.1991 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. | " § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
| "(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
|
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen. | "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist. | "(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
Allein die Aufgaben nach
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen. | "(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
| "(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
|
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. | "Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 (ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2012 S. 12, L 359 vom 29.12.2012 S. 77) geändert worden ist, abbilden. | "Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden." |
bb) In Satz 6 werden die Wörter "ein Unternehmen" durch die Wörter "einen Unternehmer" und das Wort "Bescheinigungen" durch das Wort "Zertifikate" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. | "Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Art fest, oder entsteht dabei der Verdacht auf entsprechende Verstöße, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmers nach Landesrecht zuständige Behörde." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Unregelmäßigkeiten oder" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern "nach Landesrecht zuständige Behörde" die Wörter "sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind."
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
(1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sind auf Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden. (2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbsmäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich. (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind. (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinsc oder der Europäischen Union erfüllen. | " § 6 Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter." |
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden | " § 7 Einfuhr". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt und werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848" und die Wörter "Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die zuständigen Behörden" die Wörter "und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Enthalten die Auskünfte und Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. | Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße." |
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
| "(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
|
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt und die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) verstößt, indem er
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. | " § 12 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65) verstößt, indem er
eine dort genannte Bezeichnung verwendet. (3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird." |
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
| "(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
|
d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
"(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung
nicht erfüllt wird."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
§ 15 ÜbergangsvorschriftenKontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zugelassen waren, gelten als vorläufig nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind, | "1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1) geändert worden ist, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind," |
b) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter "Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ENDE |