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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1879)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "ultravioletten Strahlen" die Wörter "(Behandlung mit UV-C-Strahlen)" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. von Eiern im Sinne des Anhangs I Nr. 5.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist."
d) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7
§ 7 (gegenstandslos)
wird aufgehoben.
2. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) (gegenstandslos)(3) (gegenstandslos)
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283, die Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 und die Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 55). | "2. die
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2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2 Verkehrsverbot
(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 07.06.2021 S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und
3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach der Angabe "(ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1)" werden ein Komma und die Wörter "die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 1" wird durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
4. Der bisherige § 2 wird § 4.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Lebensmittelbestrahlungsverordnung, der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz sowie der Neuartige Lebensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 222263
ENDE |