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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Oktober 2022

(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1879)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung

Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "ultravioletten Strahlen" die Wörter "(Behandlung mit UV-C-Strahlen)" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. von Eiern im Sinne des Anhangs I Nr. 5.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist."

d) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7

§ 7 (gegenstandslos)

wird aufgehoben.

2. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) (gegenstandslos)

(3) (gegenstandslos)

werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung

Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283, die Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 und die Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 55)."2. die
  1. Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,
  2. Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,
  3. Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 51) geändert worden ist,
  4. Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 und
  5. Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468."

2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

" § 2 Verkehrsverbot

(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 07.06.2021 S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und

  1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
  2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten "Portion" oder "Mahlzeit" oder
  3. in Prozent ausgedrückt sind.

(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien

  1. Spezifikation,
  2. Beschreibung/Definition,
  3. Merkmale,
  4. Merkmale/Zusammensetzung,
  5. Gehalt,
  6. Reinheit,
  7. Verunreinigungen,
  8. Nährstoffe,
  9. Kontaminanten,
  10. Pestizide,
  11. Schwermetalle, Schwermetalle und Halogene,
  12. Lösungsmittelreste,
  13. mikrobiologische Kriterien,
  14. Chemische Parameter,
  15. Physikalische Parameter,
  16. Analytische Spezifikationen,
  17. Zusammensetzung,
  18. Fettsäurezusammensetzung,
  19. Zusammensetzung des Oleoresins,
  20. Physikalisch-chemische Eigenschaften,
  21. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
  22. Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
  23. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
  24. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
  25. Acylglycerid-Verteilung,
  26. Hoodigoside oder
  27. Sonstiges.

Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und

  1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
  2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
  3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf."

3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach der Angabe "(ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1)" werden ein Komma und die Wörter "die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 1" wird durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. Der bisherige § 2 wird § 4.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Lebensmittelbestrahlungsverordnung, der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz sowie der Neuartige Lebensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222263

ENDE

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