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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Vom 14. November 2022
(BGBl. I Nr. 44 vom 18.11.2022 S. 2030)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst:
" § 89 Erhebungsart, Periodizität".
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts." |
4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 91 Absatz 1a Nummer 1" die Wörter "Buchstabe a bis m" eingefügt.
5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt.
6. In § 26 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt und werden die Wörter "in Form einer Landwirtschaftszählung" gestrichen.
7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
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" § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale sind:
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. § 28 Berichtszeit (1) Der Berichtszeitraum ist für
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung." |
8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Erhoben werden die Merkmale über die Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen
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9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort "jeweils" die Wörter "sowie die Waldfläche" eingefügt.
10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst:
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" § 88 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
§ 89 Erhebungsart, Periodizität Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr." |
11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 27 Absatz 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 2" ersetzt.
12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5)" ersetzt.
13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " (§ 48 Nummer 2)," die Angabe "6 (§ 58 Nummer 1)," eingefügt.
14. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Einspruch" durch die Wörter "Ein mit Gründen versehener Einspruch" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
werden aufgehoben.
2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden."
3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September 2023 in Kraft.
ID: 222417
ENDE |