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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Vom 11. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 182 vom 14.07.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisationen," die Wörter "der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände," eingefügt.

2. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
"Abschnitt 2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden".

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Anwendung der Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Verordnung

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) entsprechend anzuwenden.

" § 8 Anwendung der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung

Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage."Die Landesstelle soll über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage entscheiden."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Mit der Genehmigung eines operationellen Programms kann die zuständige Behörde für eine bestimmte Investition, soweit diese in Tranchen zu finanzieren ist, auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusätzlich genehmigen, dass nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52) die Investition auf ein nachfolgendes operationelles Programm - vorbehaltlich dessen Genehmigung - übertragen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu versehen, dass die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Investition im Antrag für das nachfolgende operationelle Programm zu berücksichtigen hat."

5. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms."Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms beginnen."

6. In § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "bei einem Antrag auf Schlusszahlung" gestrichen.

7. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe

(1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang.

(2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

" § 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe

(1) Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.

(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt."

8. In § 20 Satz 2 werden die Wörter "der letzten Teilauszahlung oder der Auszahlung der gesamten Beihilfe." durch die Wörter "an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird." ersetzt.

9. § 21 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31 Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;"5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Frist abgeholfen wurde;"

10. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter "anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der anerkannten Erzeugerorganisation" durch die Wörter "Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugorganisationen" ersetzt.

11. In § 25 Absatz 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Erzeugerorganisation" die Wörter "oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2

(2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungskontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

c) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

13. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen

14. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst:

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§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2 bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung muss enthalten

  1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Anerkennungsvoraussetzung,
  2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,
  3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
  4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Anerkennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen. Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Anerkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungsvoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden.

(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ende des von der Landesstelle festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu widerrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden, nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen. Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1. Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landesstelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese anerkannte Erzeugerorganisation und für das betreffende Jahr abweichen.

" § 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen

(1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.

(2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechend anzuwenden.

(3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.

§ 32 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen

(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung enthält

  1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung,
  2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,
  3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
  4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden.

§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen

Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die Landesstelle zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.

§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht

§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.

§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht

(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung hat zu enthalten

  1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig übermittelten Angaben,
  2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zur Erfüllung der Übermittlungspflicht zu treffende Abhilfemaßnahme,
  3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
  4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen endet. Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle festgestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind."

15. § 34 Absatz 4

(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwenden.

wird aufgehoben.

16. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "einschließlich ihrer Mitglieder oder" durch die Wörter "ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter" und das Wort "verhindert" durch das Wort "verhindern" ersetzt.

b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "einschließlich ihrer Mitglieder oder" durch die Wörter "ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter" und das Wort "verstößt" durch das Wort "verstoßen" ersetzt.

17. Es werden eingefügt:

a) in § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 14 Absatz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 nach dem Wort "Erzeugerorganisation" jeweils die Wörter "oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen" und

b) in § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 nach dem Wort "Erzeugerorganisation" jeweils die Wörter "oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231421

ENDE