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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 19. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 194 vom 21.07.2023 EU)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff "neuartiges Tabakerzeugnis" auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,".
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen" durch die Wörter "Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter "Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter "Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
3. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter "eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis" ersetzt.
4. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "Tabakerhitzer" durch die Wörter "erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz 1 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
6. In § 8 Absatz 2 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Nach § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2023 in Kraft.
ID 231487
ENDE |