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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens

Vom 17. August 2023
(BGBl. I Nr. 219 vom 23.08.2023)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden in der Langbezeichnung die Wörter "sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 8" die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Unterabsatz 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen."(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,
  2. die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794"4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848" die Wörter "und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Artikels 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und des § 6 Abs. 2" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden."Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:
  1. die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,
  2. die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen."

7. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Zutaten" die Wörter "und Erzeugnissen" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen."

8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."

9. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Ebenso" durch die Wörter "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt.

d) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 2" ersetzt.

bb) Nummer 1a wird Nummer 2.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,"3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,"

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe " § 5 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

ff) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt und wird nach den Wörtern "Artikels 30 Absatz 5" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes

§ 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3176) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
  1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1) geändert worden ist, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind,
  2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind.
"(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind."

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens

Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ab dem siebten Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

  1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
  2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht."
"1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

  1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
  2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231672

ENDE