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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
Vom 17. August 2023
(BGBl. I Nr. 219 vom 23.08.2023)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden in der Langbezeichnung die Wörter "sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 8" die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Unterabsatz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen. | "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 | "4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848" die Wörter "und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Artikels 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und des § 6 Abs. 2" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist."
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden. | "Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:
|
7. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Zutaten" die Wörter "und Erzeugnissen" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen."
8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."
9. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Ebenso" durch die Wörter "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt.
d) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 2" ersetzt.
bb) Nummer 1a wird Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
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3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | "3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt," |
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe " § 5 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
ff) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort "Satz" durch das Wort "Unterabsatz" ersetzt und wird nach den Wörtern "Artikels 30 Absatz 5" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
§ 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3176) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
| "(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind." |
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ab dem siebten Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
| "1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
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Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231672
ENDE |