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Änderungstext
Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 13. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 18 vom 18.10.2022 S. 539)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zur Erweiterung von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Ver - stoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich in der Fassung vom 30. Juni 2022 (Ratsdokument 10287/1/22) zustimmen.
Dies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung.
Der Beschlussentwurf wird nach stehend veröffentlicht.
(Red. Anm.: Beschlussentwurf nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 22 ersetzt:
alt | neu |
|
|
2. Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter "oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222147
ENDE |