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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung
(BSE-Maßnahmengesetz)

Vom 19. Februar 2001
(BGBl. I 2001 S. 226)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel

Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635) wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:

"(Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG)".

2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

-------ersetzt wurde:

§ 3 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies

  1. zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit erforderlich oder
  2. mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit vereinbar

ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel zu erstrecken oder Ausnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,

  1. bei Gefahr im Verzuge oder
  2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist

und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 ein Futtermittel verfüttert,
  2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Futtermittel verbringt oder ausführt oder
  3. einer nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

§ 5 Änderung der Viehverkehrsverordnung

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546) wird wie folgt geändert:

1. § 24a Abs. 2 wird aufgehoben.

2. In § 25 Abs. 2 Nr. 14 werden

  1. die Angabe "oder Abs. 2 Satz 1" und
  2. die Wörter "oder Futtermittel"

gestrichen

--------------------

durch "wie eingefügt" (§§ 3 bis 9)

3. Der bisherige § 6 wird neuer § 10.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Verfütterungsverbotsgesetzes

In § 6 Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden

1. die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" und

2. die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro"

ersetzt.

Artikel 3
des
(BSE-Maßnahmengesetz)
Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Vom 19. Februar 2001
(BGBl. I 2001 S. 226)

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "gelagert, behandelt und verwertet" durch das Wort "beseitigt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S.721, 1193)," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)," gestrichen.

4. In § 6 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes" durch die Wörter "nach fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Abfallbeseitigungsgesetz" durch die Wörter "Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils das Wort "Fleischbeschaugesetzes" durch das Wort "Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 werden

aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "Die Bundesregierung wird ermächtigt" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt" ersetzt und

bb) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "sowie die Herstellung der Produkte" eingefügt.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

1. bei Gefahr im Verzuge oder

2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."

8. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 14 a Inverkehrbringen, innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr und Ausfuhr

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr der erzeugten Produkte zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

  1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen von
    1. das Inverkehrbringen
    2. einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
    3. Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, behandelt, abgegeben oder verbracht werden,
    4. der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden,
    5. der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
    6. einer bestimmten Kennzeichnung;
  2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d regeln;
  3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen;
  4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

9. In § 15 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter "den Abfallbeseitigungsplänen nach § 6 des Abfallbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter "den Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

10. § 17 Abs. 5 Satz 3 und die §§ 18, 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 werden gestrichen.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nummer 9

aa) die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 1" und

bb) der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:

"10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 10 geahndet werden können."

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 7" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 oder 10" ersetzt.

Artikel 4
des
(BSE-Maßnahmengesetz)
- Änderung des Tierseuchengesetzes
-

Vom 19. Februar 2001
(BGBl. I 2001 S. 226)

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), geändert durch Artikel 2 § 24. des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

2. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und Nummer

5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt worden sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;

gestrichen.

b) In Absatz 1 a wird die Angabe " , 5" gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Frist unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu bestimmen.

wird aufgehoben.

3. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, "a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes".

4. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 wird jeweils die Angabe " § 79a" durch die Angabe " § 79 a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter ", der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt," durch die Wörter "im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

5. § 79a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 79a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz gegen andere als durch Tierseuchen verursachte Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und Regelungen auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von

  1. Tieren oder
  2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren,

die Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften sind, zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

 " § 79a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von

1. Tieren oder

2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren,

zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend,

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung

1. der §§ 16 bis 17a,

2. der §§ 17 b und 17h,

3. des § 17f,

4. der §§ 18 bis 30,

5. des § 73a oder

6. des § 78

zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Ausbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4 gilt entsprechend."

6. In § 79b Werden die Wörter "auf dem Gebiet des Verfütterungsverbotsgesetzes Tierseuchenbekämpfung" durch die Wörter "im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verfütterungsverbots-Verordnung

Die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24069), geändert durch die Verordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz, S. 1417), wird wie folgt geändert:.

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Futtermittel verfüttert, verbringt oder ausführt.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

2. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:

§ 4a Hinweis auf Strafvorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft."

3. Der bisherige § 4a wird neuer § 4b.

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes

Die Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S.531) wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung der Zusatzabgabenverordnung

Nach § 7 der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a

Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge bei Auftreten eines bestätigten BSE-Falles

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge dessen Bestand durch Maßnahmen auf Grund des Tierseuchengesetzes wegen eines bestätigten Falles der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) betroffen ist, während zweier der aufeinander folgender Zwölfmonatszeiträume die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Die Möglichkeit, eine Überlassungsvereinbarung nach Satz 1 zu schließen, endet spätestens mit dem Ende des übernächsten, dem Auftreten eines bestätigten BSE-Falles folgenden Zwölfmonatszeitraumes. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs- Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen.

(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen und den jeweiligen durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt des Überlassenden und des Übernehmenden neu.

(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht."

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9

Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 19. Februar 2001