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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)

Vom 12. März 2001
(BGBl. I 2001 S. 431)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S.127):

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Neufassung in 3/2005 veröffentlicht

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird durch folgende Nummern ersetzt:

altneu
8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen. "8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4Satz 21 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partieoder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,

9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Nameund die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen."

2. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist. "8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31 b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem solche erteilt worden sind."

3. In § 16b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Anmeldepflicht

Wer

  1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder
  2. Einzelfuttermittel
  1. mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1 , oder,
  2. im Fall eines Gehalts an Phosphor von mindestens 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Arsen

als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt auseinem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommenin Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

 " § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht

(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von

1. Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkanntenoder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder

2. Einzelfuttermitteln mit einem höheren Gehalt an

a) Aflatoxin B1 oder

b) Arsen, soweit es sich um Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert handelt,

als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt

aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellenmit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig, diedas Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzenim Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzesgeregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaatist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffenan der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden."

5. In § 36 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 35 Abs. 2" ersetzt.

6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffeund Vormischungen, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 inden Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen,dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden. "(2) Futtermittel, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11Abs. 1 Nr. 8 zu kennzeichnen sind, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere,dürfen noch bis zum 2. November 2001 in den Verkehr gebracht werden,soweit die Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum 26. März 2001geltenden Fassung entspricht. Futtermittel für Heimtiere, deren Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung entspricht, dürfen noch bis zum 2. November 2001 erstmals inden Verkehr gebracht werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendungim Hinblick auf die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln mit der Angabe der Anerkennungs-Kennnummer."

7. Anlage 2b Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2, 4 und 11 wird jeweils in der Spalte "Beschreibung" die Angabe "15" durch die Angabe "14" ersetzt.

b) In der Nummer 12 werden in der Spalte "Beschreibung" die Angabe "15" durch die Angabe "14" und die Angabe "14" durch die Angabe "13" ersetzt.

8. In Anlage 3 wird in Nummer 11 die Position "Calcium-Pantothenat als" gestrichen und nach der Position "p-Aminobenzoesäure als", Unterposition "p-Aminobenzoesäure-Reinsubstanz", wird folgende Position eingefügt:

12345678
 Pantothensäure als      
 Calcium-D-pantothenat-Präparat alle   b) alle Futtermittel
 Calcium-D-pantothenat-Reinsubstanz alle   b) alle Futtermittel
 Calcium-DL-pantothenat-Präparat alle   b) alle Futtermittel
 Calcium-DL-pantothenat-Reinsubstanz alle   b) alle Futtermittel
 Dexpanthenol (D-Panthenol)-Präparat alle   b) alle Futtermittel

Artikel 2
Änderung der Futtermittel-Probenahme und -Analyse-Verordnung

§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und-Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März2000 (BGBl. I S. 226), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen keine Analysemethodennach Absatz 1 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten,in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methodendurchzuführen. Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist dieamtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Dritter Band, 4.Ergänzungslieferung 1997, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelledes Methodenbuchs ist der VDLUFA-Verlag, Bismarckstraße 41A, D-64293Darmstadt. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt werden."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

*) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.