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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)

Vom 27. April 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 12.05.2004 S. 852)



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe d und i, und des § 18 Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23, des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Neufassung in 3/2005 veröffentlicht

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 3 am Ende ein Komma und folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozentuale Gehalt des Methioninanalogs".

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die zugelassenen Zusatzstoffe

  1. Kaolinit-Ton,
  2. Calciumsulfat-Dihydrat,
  3. Vermiculit,
  4. Natrolit-Phonolit,
  5. synthetische Calciumaluminate und
  6. Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

dürfen nur abgegeben oder verwendet werden, wenn der Gehalt an Dioxin jeweils 0,75 Nanogramm WHO-PCDD/F-TEQ in einem Kilogramm, bezogen auf eine Trockenmasse von 88 vom Hundert, nicht übersteigt. Die Fußnoten 2 und 3 der Anlage 5 sind anzuwenden."

3. In § 36 Abs. 1 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern ersetzt:

altneu
1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet, "1. entgegen § 16 Abs. 2 einen dort genannten Zusatzstoff abgibt oder verwendet,

1a. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,".

4. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder verwendet werden."

5. In Anlage 1 Nr. 2.2 wird folgende Position angefügt:

1234
"Isopropylester der 2-Hydroxy-4-methylthio- buttersäure für MilchküheIsopropylester des Methionin- hydroxyanalogs

CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2

Monomere Ester: min. 90 v. H.
Feuchtigkeitsgehalt: max. 1 v. H.

-Anerkennungs- Kennnummer des Betriebes".

6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

  1 2 3
1.Arsen (Gesamtarsengehalt)Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
- Palmkernexpeller 4
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
- Calciumcarbonat 15
- Magnesiumoxid 20
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 15
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel 40
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
- Mineralfuttermittel 12
2.BleiEinzelfuttermittel, ausgenommen: 10
- Grünfutter 40
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
- Calciumcarbonat 20
- Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
- Mineralfuttermittel 15
3.FluorEinzelfuttermittel, ausgenommen: 150
- Einzelfuttermittel tierischer Herkunft, ausgenommen Tiefseegarnelen wie z.B. Krill 500
- Phosphate und Tiefseegarnelen wie z.B. Krill 2000
- Calciumcarbonat 350
- Magnesiumoxid 600
- kohlensaurer Algenkalk 1000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 
= laktierend 30
= sonstige 50
- Alleinfuttermittel für Schweine 100
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350
- Alleinfuttermittel für Küken 250
Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 2000
Andere Ergänzungsfuttermittel 1251)".

b) Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

  1 2 3
"7.Aflatoxin B1Einzelfuttermittel: 0,02
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und 0,02
Ziegen, ausgenommen: 
- Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005".

c) Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst:


  1 2 3
9."Freies GossypolEinzelfuttermittel, ausgenommen:20
- Baumwollsaat5000
- Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot1200
Alleinfuttermittel, ausgenommen:20
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen500
- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber100
- Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine, ausgenommen Ferkel60".

d) Die Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

  1 2 3
"22.Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)Alle Futtermittel, ausgenommen 0,1
- Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,2
- Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,5
- Alleinfuttermittel für Fische 0,005".

7. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Abamectin" wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4 5
"Abamectin71751-41-2Avermectin B1

Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und Salate0,1
Hopfen und Paprika0,05
Auberginen, Leber von Rindern 1, Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und Tomaten0,02
Eier 3, übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren 10,01
Milch 20,005".

b) Die Position "2,4-D" wird wie folgt gefasst:


1 2 3 4 5
"2,4 -D000094-75-72,4-Dichlorphenoxyessigsäure

Summe von 2, 4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D

Niere, ausgenommen Geflügel , und Zitrusfrüchte1
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren0,05
Eier und Milch0,01".

c) Die Position "Diquat" wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4 5
"Diquat2764-72-99,10-Dihydro-8a,10a-diazonia- phenanthren-IonGerste10
Leinsamen5
Hafer2
Hirse und Mais1
Rapssamen0,5
Bohnen und Erbsen0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05".

d) Die Position "Triadimefon und Triadimenol" wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4 5
"Triadimefon und43121-43-31-(4-Chlorphenoxy)-3,3- dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1- yl)-2-butanonHopfen10
Ananas3
Triadimenol055219-65-31-(4-Chlorphenoxy)-3,3- dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1- yl)-butanol-2

Summe von Triadimefon und Triadimenol

Trauben2
Artischocken und Frühlingszwiebeln1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Speisezwiebeln0,5
Tomaten0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte, Tee, Triticale und Weizen0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,1".

8. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage 6 (zu den §§ 25 und 27)
Verbotene Stoffe
  1. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
  2. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle
  3. Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
  4. Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl
  5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein sein im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittel-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.
  6. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
  7. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse
  8. Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden -, die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden
  9. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen
Verbotene Stoffe

1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse

4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)

5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers1)

6. Fester Siedlungsmüll2), wie z.B. Hausmüll

7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie

1) Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.

2) Mit dem Begriff "fester Siedlungsmüll" sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint."

Artikel 2
Änderung der Futtermittel- Probenahme- und -Analyse-Verordnung

§ 12 Abs. 3 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nachweis oder zur mengenmäßigen Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln mittels mikroskopischer Untersuchung durchgeführt, ist nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 45) zu verfahren. "(3) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nachweis oder zur mengenmäßigen Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln mittels mikroskopischer Untersuchungen durchgeführt, ist nach der Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) zu verfahren."

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. April 2004

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: